Sie kommt für ihren an Trisomie leidenden Bruder auf, der aus dem Libanon stammt und keine Einkünfte hat. Damit hat sie laut Bundesgericht quasi freiwillig auf Vermögen verzichtet und muss sich dies bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen anrechnen lassen.

Der zwei Jahre jüngere Bruder der Beschwerdeführerin kam 2015 aus dem Libanon in die Schweiz und durfte aus humanitären Gründen bei seiner Schwester bleiben. Die Eltern waren verstorben und es gab niemanden, der sich um den hilfsbedürftigen Mann kümmern konnte.

Partner-Inhalte