Der Broker, im Gegensatz zu den arbeitsvertraglich an einen Versicherer gebundenen Aussendienstmitarbeitenden, bringt den Kunden eine unabhängige und neutrale Sicht des Marktes und der Konditionen der Anbieter. Der Broker kann die verschiedenen Angebote aus einer Markt-gesamtheitlichen Sicht beurteilen und den Kunden, neben der Tagesarbeit wie die Unterstützung der Mitarbeitenden und der HR-Verantwortlichen in Fragen der beruflichen Vorsorge, gerade bei Ausschreibungen dem Kunden eine umfassende Sicht vermitteln.
 
Die berufliche Vorsorge ist auf dem Prinzip Parität gebaut. Dieses Prinzip spiegelt sich nicht nur in der Institution Personalvorsorgekommission, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmende paritätisch vertreten sein müssen und die für die Definition der versicherten Leistungen wie die Umsetzung des Vorsorgeplanes zuständig ist. Ohne schriftliche Zustimmung der Personalvorsorgekommission können die versicherten Leistungen nicht abgeändert werden.

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Autorin:
Helena Sievi (lic. oec. publ.) ist Partnerin und Stellvertretende Bereichsleiterin berufliche Vorsorge bei der Arisco Risk Consultants AG sowie Vorstandsmitglied des Verbandes Schweizerischer Versicherungsbroker SIBA.

Auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Juni 2020 spiegelt die Bedeutung der Mitarbeitenden. Das Urteil gibt den versicherten Personen ein aktives Mitspracherecht wie auch eine aktive Mitwirkungspflicht bei einem Anbieterwechsel. Die Mitarbeitenden müssen "auf Augenhöhe" von Anfang an in den Ausschreibungsprozess einbezogen werden und ohne deren Zustimmung kann der bestehende Anschluss beim bestehenden Anbieter nicht gekündigt werden. Ein Wechsel des Anbieters erfordert zwangsweise die Zustimmung der Mitarbeitenden.
 
Der Broker unterstützt den Ausschreibungsprozess mit seiner langjährigen Erfahrung und seiner neutralen Sicht. Er wird dem Kunden immer Offerten von verschiedenen Anbietern zur Verfügung stellen. Gerade in der Beruflichen Vorsorge sind die Risiko-/Kostenprämien nur ein Parameter im Entscheidungsprozess. Neben den verschiedenen Pensionskassenmodellen wie Vollversicherung, teilautonome Poollösung oder Sparkasse-Risikolösung unterscheiden sich die Pensionskassen durch unterschiedliche Strategien und Annahmen, was sich in Parametern wie z.B. Verzinsung, Umwandlungssatz, Annahmerichtlinien zeigt.

Aber auch die weichen Faktoren wie Digitalisierung, Mehrsprachigkeit, Effizienz der Verwaltung spielen eine bedeutende Rolle. Die Wahl einer Pensionskasse ist ein Entscheid von erheblicher Tragweite, da ein BVG-Vertrag üblicherweise nicht alle 3 Jahre im Markt ausgeschrieben wird. Pensionskassengelder sind oft der grösste Vermögensanteil der versicherten Personen und Vertrauen zu der gewählten Pensionskasse ist zentral. Ein 3jähriger Wechsel der Pensionskasse mit dem einhergehenden neuen Design des persönlichen Vorsorgeausweises wirft oft Fragen auf. Es ist also im Interesse des Brokers, einen zu häufigen Anbieterwechsel zu vermeiden, indem die Pensionskasse sorgfältig ausgewählt wird.
 
Für die Entschädigung eines Brokers, das heisst den Lohn für seine Dienstleistungen, werden im Markt verschiedene Modelle angeboten. Zur Anwendung kommt üblicherweise das reine Courtagenmodell, aber auch das Honorarmodell oder eine Mischform davon haben sich etabliert. Wie im freien Wettbewerb üblich entscheidet der Kunde, welches Modell er wünscht.

Die Bezahlung eines Brokers erfolgt aber nicht auf der Anzahl Mutationen in einem Vertrag noch wird eine Zusatzzahlung für den Wechsel zu einem neuen Anbieter fällig.  Die Brokerentschädigung ist in BVV2, Art 48k geregelt, wo festgehalten wird, dass der Broker keine umsatz-, schaden- oder volumenabhängigen Zahlungen annehmen darf.