VVG Art. 60 Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten

  1. An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.
  2. Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
  3. Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.
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Wichtig zu wissen für den Vertrieb:

  • Dem geschädigten Dritten steht ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer des Schädigers zu.
  • Bei fakultativen Haftpflichtversicherungen kann der Versicherer Einreden wegen Grobfahrlässigkeit, vorsätzlicher Verursachung, Verletzung von Obliegenheiten oder unterbliebener Prämienzahlung entgegenhalten; bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen jedoch nach wie vor nicht.
  • Die Versicherungsbestimmungen werden bei allen Versicherungsgesellschaften entsprechend angepasst.
  • Der Anspruchssteller kann gegen den Schädiger oder gegen dessen Versicherer oder gegen beide klagen.
  • Das direkte Forderungsrecht führt tendenziell zu mehr Fallbearbeitungen bei den Versicherungsgesellschaften. Dies kann kosten- und prämientreibend wirken.