VVG Art. 3 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens 

1. Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die seine Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Er muss informieren über: 

  • a. die versicherten Risiken; 
  • b. den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; 
  • c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; 
  • d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; 
  • e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; 
  • f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentliche Kostenarten; 
  • g. die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten. 
  • h. das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; 
  • i. eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1; 
  • j. die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; 
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2. Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. 

Was heisst das für den Vertrieb?

  • Als gebundener Vermittler und Vertreter des Versicherungsunternehmens tragen sie diese Informationspflichten mit.
  • Insbesondere das Widerrufsrecht ist neu Gegenstand jedes Beratungsgesprächs.
  • Die erweiterte Verjährungsfrist von 5 Jahren trägt im Beratungsgespräch ebenfalls zur Transparenz bei.
  • Indem Berater über Unterschiede zwischen Summen- und Schadenversicherung, über Rückkaufs- und Umwandlungswerte verständlich informieren, gewinnen sie Glaubwürdigkeit und Vertrauen.
  • Als seriöser und kompetenter Versicherungsberater ist es nach wie vor eine Selbstverständlichkeit, seine Kunden transparent und vollständig zu informieren.