Art. 28a Gefahrsminderung

 

  1. Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. 
  2. Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. 
  3. Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam.
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Was heisst das für den Vertrieb?

 

  • Primär ist wichtig, dass der Berater über diese Bestimmung Bescheid weiss.
  • Im Alltag sollte diese Bestimmung keine Schwierigkeiten bereiten.
  • Solche Mitteilungen sind wie gewohnt zügig und kundengerecht behandeln.
  • Insbesondere im KMU-Segment kann sich der Versicherungsberater als wertvoller Partner des Kunden profilieren. Im regelmässig stattfindenden Beratungsgespräch analysiert er die Risiko- und Versicherungssituation und leitet gemeinsam mit dem Kunden davon notwendige Massnahmen ab.