Auf Bankkonten in der Schweiz schlummern 65 Prozent der 141 Milliarden Franken an 3a-Geldern. Der letzte Wille oder wer von der dritten Säule im Todesfall profitieren soll, will also gut durchdacht sein. 

Erbrechtsrevision hat Folgen für die Beratungspraxis

Bisher stellte die erbrechtliche Ungleichbehandlung von Vorsorgeguthaben bei Bankstiftungen und Lebensversicherungseinrichtungen in der Säule 3a ein Problemfeld mit vielen Fragezeichen dar. Mit der seit Anfang 2023 gültigen Erbrechtsrevision werden neu auch 3a-Vorsorgeguthaben bei einer Bank im Todesfall direkt an die Begünstigten ausbezahlt, anstelle in den Nachlass zu fallen. Das bringt Folgen für die Beratungstätigkeit mit sich.

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In der Schweiz sind gemäss Bundesamt für Statistik rund 25 Prozent der Eltern unverheiratet, zirka 15 Prozent der Familien sind Patchworkfamilien und die Scheidungsrate liegt bei über 40 Prozent. Kurz: Es gibt mittlerweile eine Vielzahl verschiedener Familienformen.  Meine Erfahrung und der Austausch mit Fachverantwortlichen zeigen, dass bei Vorsorgepolicen und 3a-Bankkonten mehrheitlich die Standardbegünstigungsklausel anzutreffen ist - egal, welche Familienform bevorzugt wird.
  
Ist dies angesichts der sich verändernden Familienstrukturen sinnvoll? Sind sich die Betreffenden sicher, dass bei all den zahlreichen Vorsorgelösungen das Geld im Todesfall zur richtigen Person fliesst? Wird bei Vorsorgeberatungen der Begünstigungsklausel genug Beachtung geschenkt? Ich wage es zu bezweifeln. 

Standardbegünstigung auf dem Prüfstand

Es ist davon auszugehen, dass die Standardklausel insbesondere bei 3a-Bankkonten die absolute Regel ist. Diese Personen werden im Todesfall standardmässig begünstigt und haben neu, unabhängig vom Erbrecht, einen rechtlichen Anspruch auf die Leistung.

Doch wer gilt gemäss Standardbegünstigungsklausel (Art. 2 BVV 3) überhaupt als begünstigte Person? Auf der ersten Position der Begünstigtenordnung sind, nach Ableben der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers, der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner oder die Partnerin. Sind diese nicht vorhanden, wird die Leistung auf vier Personengruppen gleichmässig verteilt: 

  • die direkten Nachkommen 
  • die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (dies kann unter Umständen ein Ex-Ehegatte oder eine Ex-Ehegattin sein) 
  • die Person, die mit der die verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat und
  • die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.  

So wurden bereits Ex-Frauen oder Ex-Männer einer verstorbenen Person unverhofft Empfänger von 3a-Leistungen, ohne gesetzlich einen erbrechtlichen Anspruch zu haben. Ob dies in jedem Fall im Sinne der Verstorbenen oder des Verstorbenen war?

Weitere Begünstigte, falls die beiden ersten Personengruppen nicht vorhanden sind, sind an dritter Stelle, die Eltern, an vierter Stelle die Geschwister und an fünfter Stelle die übrigen Erben.  

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Herausforderung ab sofort auch für Banken 

Mit der Erbrechtsrevision werden sich nun auch die Banken aktiv darum bemühen müssen, im Todesfall die begünstigte Person ausfindig zu machen. Die Praxis zeigt, dass dies nicht immer ganz einfach ist - vor allem, wenn mehrere Personengruppen als Leistungsempfänger in Frage kommen. 

Wer wird in erheblichem Masse unterstützt? Wie definiert die Rechtsprechung die fünfjährige Lebensgemeinschaft? Eine kürzlich von Mendo durchgeführte Praxisumfrage hat ergeben, dass selbst die erfahrenen Lebensversicherer bei der Interpretation dieser Punkte noch nicht einig sind. 

Entspricht die Standardklausel dem letzten Willen? 

Auf jeden Fall lohnt es sich zu prüfen, ob die Standardklausel dem eigenen letzten Willen entspricht. Wer keine Ehefrau oder keinen Ehemann hat, kann mitbestimmen. Will heissen: Die in der Standardklausel in der zweiten Position aufgeführten Personen können zu ungleichen Teilen begünstigt oder gewisse Personen sogar vollständig weggelassen werden.

Eltern, Geschwister und übrige Erben kommen erst zum Zuge, wenn keine Personen aus den vorangehenden Personengruppen vorhanden sind. Die Vorsorgenehmerin hat hier die Möglichkeit, die Reihenfolge zu ändern und die Ansprüche näher zu bezeichnen. 

Wichtig zu wissen: Wer unter den übrigen Erben nicht-gesetzliche Erben begünstigen will, muss zwingend ein Testament erstellen, in welchem diese Personen ausdrücklich als Erben eingesetzt werden. Ändert sich die persönliche Situation, können die begünstigten Personen ganz einfach per unterschriebenes Formular angepasst und jederzeit wieder abgeändert werden – kostenlos.  

Eine eingehende Besprechung und regelmässige Überprüfung der Begünstigungserklärung gehört daher bei jeder seriösen Vorsorge- und Finanzberatung auf die Traktandenliste – unabhängig davon, ob sich die 3a-Gelder bei einer Bank oder bei einer Versicherung befinden. Heute aufgrund verschiedener Familienmodelle mehr denn je. 

Zur Person

HZ Insurance-Gastkommentator Marco Comugnaro ist Vorsorgeexperte bei der Mobiliar, Vorstandsmitglied des Finanzplaner-Verbands Schweiz FPVS sowie Ausbildungsleiter bei Mendo für die Ausbildung «dipl. Finanzplaner/-in mit eidg. Fachausweis».