Der sogenante Sachplan Infrastruktur Luftfahrt, der die Grundlage für das Betriebsreglement sowie für die An- und Abflugrouten bildet, weist Fehler auf: "Die Lärmbelastung zwischen 22.00 und 23.30 Uhr wird nicht korrekt beziehungsweise gar nicht ausgewiesen oder beruht auf veralteten Annahmen zur Verspätungssituation", schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einer Medienmitteilung.

Im dazugehörenden Urteil, das am Freitagmittag veröffentlicht wurde, heisst es, dass «gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass die für das Jahr 2020 prognostizierte Fluglärmbelastung nicht der effektiven Belastung entspricht». In der ersten Nachtstunde von 22 bis 23 Uhr würden mehr verspätete Flugzeuge landen als vorausgesagt, in der zweiten Nachtstunde mehr verspätete Flugzeuge starten.

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Das Bundesverwaltungsgericht weist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) nun insbesondere an, sich vertieft mit der nächtlichen Verspätungssituation am Flughafen Zürich auseinanderzusetzen und die Lärmauswirkungen neu festzusetzen.

Regel wird zeitlich befristet

Das Bazl hatte im Mai 2018 verschiedene Änderungen am Betriebsreglement für den Flughafen Zürich genehmigt. Die Massnahmen wurden insbesondere ergriffen, um das in der Regel nachts angewandte komplexe Ost-Konzept stabiler und sicherer zu gestalten.

So wurde etwa die Flughöhe reduziert, die schwere Maschinen nach einem Start auf der Piste 32 in Richtung Norden auf ihrer Abflugroute mindestens einhalten müssen. Damit konnten die früher üblichen Starts auf der Piste 34 vermieden werden, bei der die Flieger beim Hinrollen vom Dock E und beim Start die Piste 28 zweimal kreuzen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt diese reduzierte Mindestflughöhe mit seinem Urteil nun nicht auf. Es befristet sie aber zeitlich, bis die neuen Lärmberechnungen vorliegen. Dann soll entschieden werden, ob an der Reduktion festgehalten werden kann oder nicht.

Kein frühes Abdrehen in den Osten

Die in Richtung Norden startenden Maschinen dürfen aber in der Nacht gemäss Gericht nicht bereits von ihrer vorgegebenen Abflugroute abweichen, wenn sie eine Höhe von 5000 Fuss erreicht haben. Dies soll - wie früher - erst ab einer Höhe von 8000 Fuss möglich sein.

Bei einer Reduktion der Höhe können Flugzeuge mit Ziel im Osten früher in Richtung ihrer Destination abdrehen. Ansonsten müssen sie, bis sie 8000 Fuss erreicht haben, in einer langen Linkskurve über die dichtbesiedelten Gebiete des Limmat- und Glattals fliegen.

Solange aber im Sachplan nicht korrekt abgebildet ist, wie sich die Lärmbelastung durch diese Anpassung auswirkt, lässt das Bundesverwaltungsgericht diese Änderung nicht zu.

Ans Bundesverwaltungsgericht gelangt waren unter anderem der Landkreis Waldshut, die Städte Bülach und Illnau-Effretikon sowie die Vereine Ikarus Erben und Fluglärmsolidarität. Mit dem am Freitag veröffentlichten Urteil wurden deren Beschwerden teilweise gutgeheissen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(awp/tdr)