Das Unternehmen hatte den Fall selbst angezeigt, dann aber entlastende Elemente ins Verfahren eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) den Verstoss gegen das Kartellgesetz ausreichend nachgewiesen hat.

Auch stützt das Gericht das Vorgehen der Weko, die Höhe der Sanktion nach dem Offertbetrag für den ausgeschriebenen Auftrag und der Schwere des Verstosses zu bemessen. Die Selbstanzeigerin profitiert in dem Rahmen von einer Reduktion der Busse, in welchem sie zur Aufklärung des Falles beigetragen hat.

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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-645/2018 vom 14.8.2023)