Ursprünglich sollte ein solcher Schritt erst mit dem Ende der gesetzlich möglichen Kurzarbeit erfolgen, bemängelte die Gewerkschaft.

"Wir halten uns selbstredend an geschlossene Vereinbarungen", sagte Swiss-Sprecher Michael Stief am Freitag auf Anfrage der Nachrichtenagentur AWP zu einem entsprechenden SEV-Communiqué vom Vortag. Kurzarbeit sei gesetzlich nur möglich, wenn ein Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent vorliege. "Dies ist seit März nicht mehr der Fall."

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Die Krisenvereinbarung werde nicht entgegen der Absprache in Kraft gesetzt, sagte Stief. "Sie ist auf Basis einer mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Vereinbarung in Kraft."

Swiss hat keine Kenntnis von Klage

Die Gewerkschaft hatte am Vortag angekündigt, wegen der "vereinbarungswidrigen Umsetzung des Krisen-GAV" nun vor Gericht ziehen. "Wir sehen gute Aussichten auf einen Erfolg der Klage", hatte SEV-Sprecher Philipp Hadorn gesagt. Die Klage richte sich nicht gegen den Krisen-GAV als solches, sondern gegen dessen verfrühte Inkraftsetzung.

Die Swiss hat laut Sprecher Stief keine Kenntnis von neu bei Gericht eingereichten Klagen: "Wenn es wirklich zu einer Klage einer der Bodengewerkschaften kommen sollte, sind wir irritiert, dass wir von den Medien über eine Klage erfahren müssen." Es sei für die Swiss nicht nachvollziehbar, dass eine Gewerkschaft ausgerechnet dann mit einer Klage drohe, wenn die Swiss trotz eines Quartalsbetriebsverlusts von 47,4 Millionen Franken eine Sonderzahlung an ihre Mitarbeitenden ausrichte.

Die Sonderzahlung sei ein Dankeschön für den unablässigen Einsatz der Angestellten während der vergangenen zwei Jahre in der Coronapandemie. Die Corona-Prämie werde an alle Mitarbeiter ausgerichtet.