Das Bundesgericht hat zwei Freisprüche des Obergerichts Zürich in einem Fall von qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung aufgehoben. Zwei Männer hatten mit rund 235'000 US-Dollar eines Kunden auf eine Weise mit Futures gehandelt, dass ihnen möglichst viele Kommissionen zuflossen.

Verantwortlich für die Tradings war der Geschäftsführer einer Firma mit Sitz in Opfikon ZH. Er war von Ende August 2002 bis im Juli 2007 tätig. Unterdessen wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet.

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von 235'000 auf 460 Dollar

Hilfe hatte der Mann vom September 2005 bis Juni 2007 von einem Telefonverkäufer. Auch dieser profitierte von jeder einzelnen Transaktion.

Innerhalb von weniger als drei Monaten schmolz im Herbst 2006 die Einzahlung des Geschädigten auf mickrige 460 US-Dollar zusammen. Der reine, auf Marktrisiken zurückzuführende Handelsverlust betrug 27 Prozent. Die restlichen 73 Prozent hatten die Kommissionen aufgefressen. Der Geschäftsleiter hatte derart übermässig viele Tradings gemacht.

Von den angefallenen Transaktionskosten in der Höhe von rund 162'000 US-Dollar flossen 137'000 US-Dollar an die Opfiker GmbH zurück. Eine entsprechende Abmachung bestand mit dem in Chicago USA zugelassenen Brokerhaus, bei welchem der Kunde sein Geld eingezahlt hatte.

Die GmbH amtete nur als Verwalterin. Vom Rückfluss der Kommissionen und deren Umfang wusste der Kunde nichts.

Keine stillschweigende Gutheissung

Das Bundesgericht hält in den publizierten Urteilen zu diesem Fall fest, dass kein Betrug vorliege. Der Geschädigte hatte in seiner Beschwerde eine entsprechende Verurteilung beantragt.

Die Lausanner Richter kommen jedoch zum Schluss, dass ein Fall von Churning vorliege, wie diese Art von Spesenschinderei genannt wird. Das häufige Umschichten des Depots ohne wirtschaftlichen Grund habe lediglich dazu gedient, Kommissionen zu generieren.

Dieses Vorgehen verletzte die Pflicht eines Beauftragten, die Interessen des Geldgebers zu wahren. Das Bundesgericht sieht deshalb den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt an.

Das Obergericht Zürich muss nun nochmals über die Bücher. Es hatte die beiden Männer freigesprochen. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Geschädigte täglich Abrechnungen erhalten habe. Er habe das Vorgehen somit stillschweigend gutgeheissen.

Unvernünftig verhalten

Zudem habe er nach einer ersten Zahlung von 50'000 US-Dollar drei Nachzahlungen gemacht. Er sei sich des Marktrisikos bei Futures bewusst gewesen und habe nie eine Rückzahlung verlangt.

Das Bundesgericht stimmt dem Obergericht bei, dass der Kunde sich bei der desaströsen Entwicklung unvernünftig verhalten habe. Man dürfe daraus aber nicht ableiten, dass er sein Geld durch Kommissionen verzehren lassen wollte.

Das pflichtwidrige Verhalten liegt gemäss Bundesgericht nicht beim Kunden - wie dies das Obergericht in seinem Urteil suggeriere - sondern beim Geschäftsleiter und seinem Gehilfen. (Urteile 6B_1203/2015, 6B_1210/2015, 6B_1216/2015 und 6B_1248/2015 vom 21.09.2016)

(sda/chb)