Ein Konkurrenzverbot des kanadischen Bombardier-Konzerns hat de facto das Ende des Waggon-Werks Pratteln mit 364 Mitarbeitern besiegelt. Bombardier, bis 2007 Mieterin des Areals, hat mit dem Verbot potenzielle Käufer abgeschreckt und eine Nachfolgegesellschaft verhindert. Ein solches in einem Mietvertrag festgehaltenes Konkurrenzverbot ist laut Gewerkschaften eine industriepolitische Bankrotterklärung, in der Schweiz aber rar. Viel gebräuchlicher ist das Konkurrenzverbot in einzelnen Arbeitsverträgen. Firmen wie Roche, Lindt&Sprüngli und Winterthur schützen ihre Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten, indem sie den Arbeitnehmern zeitlich und geografisch befristet verbieten, eine konkurrenzierende Tätigkeit aufzunehmen.

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Gemäss Gregor Ruh, Inhaber des «Büros für Arbeitsrecht», sind Konkurrenzverbote besonders bei Jobinhabern, die Einblick in sensible Daten haben, üblich. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses müsse aber auf jeden Fall die Wirksamkeit des Verbots geprüft werden. «Das Gesetz verlangt keinen Ausgleich von allfälligen Lohneinbussen für die Zeitdauer des Konkurrenzverbotes», sagt Ruh weiter.

Faktisches Berufsverbot

Heinrich Nydegger, Leiter Recht der Gewerkschaft Unia, hat zwar selten mit Arbeitnehmern zu tun, die Zugang zu sensiblen Daten haben. Aber: «In der Industrie und in der Dienstleistungsbranche erhalten auch Angestellte Konkurrenzverbote, die kaum mit sensiblen Daten in Kontakt kommen.» Häufig realisierten Arbeitnehmende erst bei der Auflösung des Arbeitsvertrags, dass sie ein Konkurrenzverbot unterschrieben hätten. Sie hätten sich sozusagen unwissentlich ein Berufsverbot eingehandelt. Betroffen seien sowohl Angestellte von Grosskonzernen als auch von KMU. «Die Zahl der Fälle, bei denen sich Angestellte gegen das Verbot wehren mussten, hat in den letzten drei Jahren zugenommen», sagt er. Einige hätten vor Gericht Recht bekommen das Konkurrenzverbot war ungerechtfertigt. Andere mussten ein neues Aufgabengebiet suchen oder umziehen.

Für Schlagzeilen sorgte kürzlich die Winterthur Versicherung, die in den Verträgen mit Agenten ein Konkurrenzverbot eingeführt hatte. Die Agenten protestierten vehement, sahen sich aber gezwungen, die Verträge zu unterschreiben. Laut Winterthur-Sprecher Markus Seitz sind vom Konkurrenzverbot nur wenige betroffen. «Dieses Verbot besteht für zwei Jahre innerhalb des ehemaligen Marktgebiets des Agenten», so Seitz. Winterthur ist mit dem Konkurrenzverbot bei einer Vertragsänderung kein Einzelfall. So hatte etwa die Basler Kantonalbank ihren Anlageberatern ein solches Verbot aufgeknurrt, damit bei Abgängen die Kundenportefeuilles nicht mitgenommen werden.

Auch Roche kennt Konkurrenzverbote. Roche-Sprecher Baschi Dürr: «Unabhängig vom Konkurrenzverbot aber unterliegt jeder auch ehemalige Mitarbeitende der Geheimhaltungsverpflichtung.» Roche würde gegen Angestellte vorgehen, die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse weitergeben. Lindt&Sprüngli sorgt ebenfalls vor, damit die Geheimnisse der Maître chocolatiers im Haus bleiben. «Angestellte in sensiblen Positionen, die sich mit Rezepturen und Verfahren beschäftigen, haben im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot», sagt Lindt&Sprüngli-Sprecherin Sylvia Kälin.

Die UBS gibt Angestellten finanzielle Anreize, damit sie nicht zur Konkurrenz wechseln: «Gewisse leistungsabhängige Vergütungen beim oberen Management können verfallen, wenn der Mitarbeiter vor einer gewissen Zeit bei einem Konkurrenzunternehmen einsteigt», sagt UBS-Sprecher Florian Michel. Ein generelles Konkurrenzverbot, das de facto ein Berufsverbot bedeuten würde, gebe es jedoch nicht. Bei Konkurrentin Credit Suisse Group heisst es: «In der Schweiz gelten relativ lange Kündigungsfristen, die kein zusätzliches Konkurrenzverbot nötig machen.»

Fast ein bisschen desillusioniert bezüglich Know-how-Verlust gibt sich die Swisscom. «In den Verträgen und Anstellungsbedingungen inklusive Topmanagement gibt es heute kein Konkurrenzverbot», sagt Swisscom-Sprecherin Pia Colombo. Hauptgrund sei die schwere Durchsetzung. Als Schutz vor der Konkurrenz gebe es Geheimhaltungspflichten, und beim Topmanagement gelte während zwölf Monaten ein Abwerbungsverbot.

Es geht auch ohne Verbot

Auf ein Konkurrenzverbot verzichtet auch der IT-Dienstleister EDS Schweiz, schützt sich aber mit anderen Rechtsbestimmungen. In den allgemeinen Anstellungsbedingungen sind unter anderem Verschwiegenheit, Geheimhaltungspflicht und Datenschutz geregelt, wie EDS-Sprecher Mark Saxer sagt. Zudem unterzeichneten Mitarbeitende eine Geheimhaltungserklärung, die auf das geltende Recht hinweist (Strafgesetzbuch, das Bundesgesetz über Banken und Sparkassen und das Datenschutzgesetz). Firmen wie EDS beweisen, dass das Konkurrenzverbot nicht nötig ist, um Firmendaten zu schützen. Kein Wunder, ärgert sich SP-Nationalrat Claude Janiak, der mit seiner parlamentarischen Initiative zur Abschaffung des Verbots gescheitert ist. «Solche Verbote schränken die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangte Mobilität stark ein.»

Barriere für Geheimnisse

Teurer Verrat

Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag ist nur verbindlich, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit Einblick in Kundenkreis, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hat und er durch die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 OR). Es ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen und darf höchsten drei Jahre dauern. Übertretet der Arbeitnehmer das Verbot, hat dieser dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen.