Das Inkrafttreten des Finma-Rundschreibens 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung hatte zur Folge, dass verschiedene Branchenorganisationen ihre Verhaltensregeln überarbeiteten, um diese von der Finma als Mindeststandard anerkennen zu lassen.

Da in der Praxis die Branchenorganisationen im Bereich der Vermögensverwaltung weitgehend mit den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) zusammenfallen, sind seit dem 1. Januar 2009 die meisten unabhängigen Vermögensverwalter (UVV), welche bis anhin hauptsächlich den Normen des Geldwäschereigesetzes (GwG) unterworfen waren, den weiter gefassten Verhaltensregeln der einzelnen SRO unterstellt.

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Vorteile ergeben sich, indem die UVV ihre Kunden als sogenannte «qualifizierte Anleger» betrachten können. Qualifizierte Anleger sind Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem UVV abgeschlossen haben, der erstens als Finanzintermediär dem GwG unterstellt ist, zweitens den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der Finma als Mindeststandards anerkannt sind und drittens den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht.

Tätigkeitsfeld erweitern

Unter diesen Voraussetzungen können UVV ihren Kunden Produkte anbieten, welche nicht von der Finma genehmigt sind und bis anhin institutionellen Anlegern vorbehalten waren. Die neuen Verhaltensregeln ermöglichen es den UVV, ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern und zum Beispiel als Vertreter und Vertriebsträger von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen tätig zu sein. Die Finma kann die Erteilung dieser Bewilligungen allerdings davon abhängig machen, dass die Einhaltung der Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist. UVV, die direkt der Finma unterstellt sind, können nicht von den Vorteilen der Verhaltensregeln profitieren. Die Finma als Aufsichtsorgan über die Einhaltung der GwG-Bestimmungen erwägt zurzeit nicht - gleich einer Branchenorganisation - Verhaltensregeln herauszugeben. Der Finma unterstellte UVV müssten sich somit zusätzlich einer SRO, welche anerkannte Verhaltensregeln erlassen hat, anschliessen.

Doppelte Aufsicht

Die damit einhergehende doppelte Aufsicht - Finma für GwG-Aspekte und SRO für Verhaltensregeln - ist aber umständlich, da dies organisatorisch und finanziell zu Doppelbelastungen führt. Für eine einheitliche Überwachung ist es für den UVV einfacher, sich für sämtliche Aspekte einer SRO anzuschliessen. Hingegen kann, insbesondere für im internationalen Bereich tätige UVV, der Verlust des «Finma-Labels» unerwünscht sein. Das Konzept der SRO und deren Überwachungs- und Regulierungstätigkeit ist gemeinhin weniger bekannt und anerkannt. Die erweiterten Verhaltensregeln bringen aber auch zusätzliche Belastungen mit sich. Die UVV müssen diese umsetzen und möglicherweise erhöhte Mitgliederbeiträge in Kauf nehmen. Überdies wird die Kontrolle über die UVV verstärkt. Diese müssen sich darauf einstellen, dass ihre Tätigkeit nicht mehr nur unter formellen Aspekten betreffend Einhaltung der Sorgfaltspflichten im GwG-Bereich geprüft, sondern auch ihre zentrale Tätigkeit - die Vermögensverwaltung - im Hinblick auf die Einhaltung der Verhaltensregeln kontrolliert wird.

Zentrale Cross-Border-Fragen

Die UVV werden sich in nächster Zeit vermehrt mit Fragen bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (sogenannte Cross-Border-Dienstleistungen) auseinandersetzen. Unter Berücksichtigung der ausländischen Normen werden Banken ihre Cross-Border-Vermögensverwaltungsdienstleistungen anpassen.

Dabei ist denkbar, dass die Banken ihre Funktion als reine «Depotbank» für Kundenvermögen ausbauen, die eigene Beratungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit aber reduzieren und vermehrt an UVV auslagern. Mit einer derartigen Auslagerung würden Banken die Risiken in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beratung und Vermögensverwaltung primär auf die UVV übertragen. Entsprechende Überlegungen sind bei Banken und UVV bereits im Gang.

Insbesondere setzen sich einige Banken vermehrt mit dem Gedanken auseinander, ihre eigenen UVV zu gründen. Damit könnte die Vermögensverwaltungstätigkeit neu aus einer Einheit, die nicht der umfassenden Aufsicht der Finma untersteht, erbracht werden. Auf konsolidierter Ebene verbleiben die Risiken allerdings bei den Banken. Deshalb werden diese wohl nur mit UVV zusammenarbeiten, die den Anforderungen im Cross-Border-Geschäft nachkommen.