Nach der Familie der betroffenen jungen Frau zieht nun auch die CSS Versicherung das Urteil des Zürcher Obergericht im Fall der Yasmin-Verhütungspille ans Bundesgericht weiter. Der CSS geht es um die Frage, wie weit die Haftpflicht eines Pharmaherstellers reicht.

Die CSS stelle sich hinter das Schicksal ihrer Versicherten, teilte die Versicherung am Mittwoch mit. Die 22-Jährige erlitt vor sechs Jahren eine Lungenembolie. Dies nachdem sie über mehrere Wochen die Antibabypille Yasmin eingenommen hatte. Seither ist sie schwer behindert.

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Klage wurde von zwei Instanzen abgewiesen

Die Familie der Betroffenen klagte gegen den Pillenhersteller Bayer und forderte 5,3 Millionen Franken Schadenersatz sowie 400'000 Franken Genugtuung. Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch die nächsthöhere Instanz, das Zürcher Obergericht, wiesen die Klage jedoch ab.

Am Montag war bekanntgeworden, dass die Familie der jungen Frau gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde beim Bundesgericht einreicht. Nun zieht die CSS als Nebenklägerin nach.

Nach Einschätzung der CSS ist die Lungenembolie eine erwiesene Nebenwirkung des Verhütungsmittels Yasmin. Dieses weise für junge Frauen ein mindestens doppelt so hohes Thrombose- oder Lungenembolie-Risiko auf, heisst es in der Mitteilung.

Abschliessende Klärung verlangt

Die CSS wolle das zweitinstanzliche Urteil nochmals gerichtlich überprüfen und abschliessend klären lassen, ob Bayer der «Pflicht zur Information und Aufklärung über die erhöhten Risiken gegenüber den Konsumentinnen der Yasmin-Pille genügend nachgekommen ist.»

Philomena Colatrella, Generalsekretärin und Mitglied der CSS-Konzernleitung, bezeichnet die Überlegungen des Obergerichts als ungenügend. «Yasmin wurde als Lifestyle-Produkt an junge Frauen verkauft», wird Colatrella in der Mitteilung zitiert.

Die gravierenden Folgen von «Innovationen» wie jener der Yasmin-Pille dürften nicht auf einzelne Personen und letztlich auf die Gemeinschaft der Prämienzahler abgewälzt werden, heisst es weiter. Es gehe auch um «viele andere junge Frauen, die betroffen sind.» Ein grundsätzliches Urteil des Bundesgerichts sei deshalb wünschenswert.

(sda/vst/chb)