Der Titel der Vorschrift klingt sperrig und löste bei den Schweizer Bankern und Bankerinnen Stresspusteln aus: Die Rede ist von der Capital Requirements Directive IV, kurz CRD IV. Eigentlich geht es dabei, wie der Name schon sagt, um die Eigenkapitalvorschriften der EU. Doch die Beamten in Brüssel hatten in ihren ersten Entwurf auch neue Regeln zum Marktzugang gepackt.

Sie ärgerte, dass britische Banken auch nach dem Brexit weiterhin gross im Geschäft mit Krediten für EU-Firmen mitmischen – oft aus London heraus, ohne in der EU mit einer Niederlassung präsent zu sein. Daher wurde im Entwurf der CRD IV die Vorschrift eingeführt, dass Banken grundsätzlich nur noch dann EU-Kundschaft bedienen dürfen, wenn sie über eine Niederlassung in der EU verfügen.

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Holger Alich
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