Ab heute Donnerstag fallen fast alle Corona-Regeln. Dabei stellt sich die Frage: Ist eine Maskentragepflicht am Arbeitsplatz noch möglich?
Marita Hauenstein:
Arbeitgebende müssen aufgrund ihrer Fürsorgepflicht alle zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden erforderlichen und geeigneten Massnahmen treffen. Das gilt unabhängig von einer Pandemie und ist gesetzlich verankert. Nach Aufhebung der Corona-Massnahmen am Mittwoch durch den Bundesrat entscheidet der Arbeitgebende über das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Er darf gestützt auf sein Weisungsrecht eine Maskentragepflicht anordnen, wenn er es zum Schutz der Angestellten als nötig erachtet, wie beispielsweise bei nahem Kontakt zu Kundinnen und Kunden. Der Arbeitgeber hat jedoch die aktuelle Lage laufend zu beobachten und zu entscheiden, ob eine Maskentragepflicht weiterhin gerechtfertigt ist.

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Kann der Arbeitgebende von den Mitarbeitenden weiterhin ein Zertifikat verlangen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgebende von den Mitarbeitenden ab heute kein Zertifikat mehr verlangen. Das ist nur noch unter bestimmten Umständen zulässig, etwa bei der nahen Zusammenarbeit mit besonders gefährdeten Personen. Anders sieht es aus, wenn mit der Arbeitstätigkeit des Mitarbeitenden regelmässige Auslandreisen verbunden sind. Kann der Mitarbeitende seine Arbeitspflicht ohne solche Reisen nicht oder nicht richtig erfüllen, darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin über ein im Ausland anerkanntes Zertifikat verfügt.

Marita Hauenstein

Marita Hauenstein ist Rechtsanwältin und spezialisiert auf alle Bereiche des Arbeitsrechts. Sie ist als selbstständige Partnerin bei Fischer Rechtsanwälte tätig.

Quelle: HZ

Wie verhält es sich mit der Boosterimpfung, kann nach dem Wegfall der Massnahmen von den Mitarbeitenden noch eine solche verlangt werden?
Diese Frage wurde bereits im Zusammenhang mit der Impfung diskutiert. Der Arbeitgebende kann nur dann von seinen Angestellten verlangen, dass sie sich impfen lassen, wenn eine konkrete hohe Gefährdung wie diejenige von Patienten vorliegt, die sich trotz ergriffener sonstiger Schutzmassnahmen nicht anders beseitigen lässt. Dementsprechend ist im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen. Auf jeden Fall ist eine generelle Impfpflicht für die ganze Belegschaft eines Unternehmens nicht zulässig.

Gleiches gilt grundsätzlich für die Boosterimpfung. Da nun aber die Folgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus aufgrund der Entwicklung der Pandemie in den allermeisten Fällen deutlich weniger schwerwiegend ausfallen und unterdessen von einer hohen Impf- beziehungsweise Durchseuchungsquote ausgegangen wird, dürfte es schwieriger und vor allem nur noch in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, von den Mitarbeitenden eine Boosterimpfung zu verlangen.

Wie sieht es bezüglich Homeoffice aus, müssen Mitarbeitende an den Arbeitsplatz zurückkehren?
Für das Thema Homeoffice gilt grundsätzlich das Gleiche wie für das Tragen der Maske am Arbeitspatz. Die Homeoffice-Empfehlung wurde aufgehoben und der Arbeitgebende entscheidet ab sofort über das Arbeiten im Homeoffice. Für die Erfüllung der Arbeitspflicht ist der im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitsort massgebend und der Arbeitgebende darf die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen. Das heisst, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Homeoffice hat. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht und gestützt auf das Arbeitsgesetz ist der Arbeitgebende jedoch weiterhin verpflichtet, allfällig notwendige Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter anzuordnen, wenn es die aktuelle Lage und besondere Umstände am Arbeitsplatz erfordern.

Tina Fischer
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