Angestellte mit einem regelmässigen Einkommen und Lohnausweis haben nur wenig Möglichkeiten, Steuerplanung zu betreiben und aktiv zu gestalten. Den grössten Spielraum bietet die berufliche Vorsorge. Der Planungsspielraum in der zweiten Säule ist aber über die Jahre durch Gesetzgeber und -praxis stetig eingeschränkt worden. Im Februar dieses Jahres stopften die höchsten Richter in Lausanne nun ein weiteres Steuerschlupfloch.

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Das Gesetz über die berufliche Vorsorge lässt es zu, das Pensionsalter bis zum siebzigsten Altersjahr aufzuschieben. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, da mit der altersbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Ansprüche auf die Altersguthaben in der PK automatisch fällig werden. Die Fortführung des Vorsorgeplanes hat den steuerlichen Vorteil, dass sich Lohneinkommen und Rente nicht zu einer höheren Steuerprogression kumulieren. Die PK-Beiträge bleiben zudem weiterhin steuerlich abzugsfähig, und möglicherweise besteht sogar noch Raum für zusätzliche, steuerlich besonders interessante Einkäufe in die Pensionskasse. Vorsorgetechnisch hat der Aufschub aber auch seine Tücken, da bei einem allfälligen vorzeitigen Ableben ein Teil des Vorsorgekapitals den Hinterbliebenen in aller Regel entgeht, zumindest im obligatorischen Bereich.

Ein besonders gewiefter Steuerpflichtiger versuchte nun, auf beiden Seiten zu profitieren. Er führte das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rentenalter 65 hinaus fort, bezog aber trotzdem bereits eine Altersrente aus dem obligatorischen Teil der Vorsorge, der sogenannten Säule 2a. Im überobligatorischen Teil, der Säule 2b, blieb er versichert und leistete weiterhin seine Beiträge. Zusätzlich machte er einen Einkauf in die Kaderversicherung.

In letzter Instanz bezeichnete das Bundesgericht das gewählte Vorgehen als nicht zulässig und verweigerte den Steuerabzug für Beiträge und Einkaufsleistung. Gemäss dem Lausanner Entscheid setzt ein überobligatorischer Vorsorgeplan voraus, dass die betreffende Person bereits im Rahmen des gesetzlichen Obligatoriums aktiv versichert ist. Da diese Voraussetzung in diesem Fall nicht erfüllt gewesen sei, handle es sich um eine freiwillige Vorsorge, die steuerlich nicht privilegiert werden könne.

(Urteil 2C_782/2009 vom 11. 2. 2010)