Falls eine Wohnung am See als Zweitwohnsitz genutzt werden soll, gelten schärfere Finanzierungsregeln. Banken setzen die Belehnungsgrenzen bei Ferienimmobilien oft tiefer als bei 80 Prozent an, und auch die Amortisation muss oft schneller erfolgen als bei Erstwohnsitzen. Zudem können Vorsorgegelder aus Pensionskasse und Säule 3a nicht direkt zur Finanzierung eines Zweitwohnsitzes genutzt werden. Wer schon eine Immobilie besitzt, könnte allerdings die Hypothek auf diese erhöhen, um damit den Kauf einer Ferienimmobilie zu finanzieren.
Zusatzkosten. Neben den Zinsen für den Hypothekarkredit sind einige zusätzliche Kosten einzuplanen. Rund 0,5 Prozent des Wertes einer Wohnung müssen als Faustregel einberechnet werden, um bei Stockwerkeigentum in den Erneuerungsfonds einzubezahlen. Damit werden Renovationen am Haus gedeckt, nicht aber an der eigenen Wohnung. Dafür sollte mit weiteren 0,3 Prozent des Kaufpreises gerechnet werden. Dazu kommen gemeinschaftliche Nebenkosten – beispielsweise für Hauswartungsarbeiten – in der Höhe von jährlich rund 0,3 Prozent des Kaufpreises. Konservativ gerechnet sollten also zu den Hypothekarzinsen insgesamt weitere 1,1 Prozentpunkte dazugerechnet werden, um eine Vollkostenrechnung für das Haushaltsbudget zu erhalten.
Steuern. Zu beachten sind beim Immobilienkauf auch Steuereffekte. In der Schweiz muss im Kanton, in dem sich die Liegenschaft befindet, ein Eigenmietwert versteuert werden. Kantonal kann dessen Höhe variieren, aber mit mindestens 60 Prozent der Marktmiete für das entsprechende Objekt muss gerechnet werden. Davon können die Kosten für Unterhalt und Hypothekarzinsen abgezogen werden. Der Restbetrag wird anschliessend zum Steuersatz des Hauptwohnsitzes versteuert. Zudem muss die Immobilie auch als Vermögen versteuert werden (Marktwert minus Hypothekarschulden).
Abzüge. Wer in Immobilien investiert, kann natürlich auch Steuern sparen. Für das steuerbare Vermögen ist nicht der Verkehrswert massgebend, sondern der amtliche Wert. Dieser liegt meist um 20 bis 50 Prozent tiefer. Die Vermögenssteuern sinken entsprechend. Zudem können Renovationen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei Ferienimmobilien, die möbliert vermietet werden, können zudem 20 Prozent der Miete für die Abnützung der Wonungseinrichtung abgezogen werden – allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 3000 Franken pro Wohneinheit.