Mit dem neuen Partnerschaftsgesetz erhält die Lebensbeziehung gleichgeschlechtlicher Paare eine ähnliche Rechtsbasis wie die klassische Ehe. Vor allem in den Bereichen Steuern, Erbschaft sowie Alters- und Hinterlassenenvorsorge. Hier geniessen eingetragene Partnerschaften seit Anfang Jahr weitgehend gleiche Rechte wie Verheiratete. Und natürlich auch beinahe dieselben Pflichten.

In der zweiten Säule gilt für eingetragene Partnerschaften: Stirbt ein Versicherter oder Rentner, so erhält der Hinterbliebene eine Ehegattenrente. Für eine lebenslängliche Rente gelten die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für verheiratete Paare: Man muss mindestens 45 Jahre alt sein und seit fünf Jahren in der Partnerschaft respektive Ehe leben. Viele Pensionskassen gewähren die Ehegattenrente früher, zum Beispiel ab dem Heiratsdatum. Auch das Todesfallkapital wird an den Partner ausbezahlt, er steht in der Begünstigtenordnung zuoberst.

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Einem Kapitalbezug bei der Pensionierung muss der Partner schriftlich zustimmen. Dasselbe gilt für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Auch wenn ein Versicherter sein Pensionskassen- kapital für Wohneigentum einsetzen will, benötigt er die Unterschrift des Partners. Wohneigentum können die Partner künftig zu «gesamter Hand» erwerben. Ebenso wird im Trennungsfall geteilt: Beide erhalten je die Hälfte des während der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vorsorgekapitals. Das übertragene Vorsorgekapital kann wieder eingekauft werden.

Das neue Partnerschaftsgesetz betrifft auch die Säule 3a, die gebundene Selbstvorsorge. Hier wird der neue Partner automatisch zum Begünstigten im Todesfall.

Das Partnerschaftsgesetz ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren eine bessere gegenseitige Absicherung. Steuerlich erhöht sich indes die finanzielle Belastung, und im Vorsorgebereich entstehen Einschränkungen. So wird zum Beispiel die AHV-Rente nach demselben Splittingmodell berechnet wie bei Verheirateten. Die beiden Partner erhalten gemeinsam maximal 150 Prozent der AHV-Rente und nicht mehr je 100 Prozent. Die Beratungspraxis zeigt, dass sich eingetragene Partnerschaften aus Vorsorgesicht dennoch lohnen. Denn für nicht registrierte Paare ist es überaus schwierig und sehr kostspielig, einander finanziell abzusichern. Vor allem mit zunehmendem Alter. Bisher bietet keine Pensionskasse Hinterbliebenenrenten für Konkubinatspartner im Rentenalter an. Also ist es auch existenziell absolut vorteilhaft, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Martin Wechsler,
BILANZ-Vorsorgeexperte,
www.alters-vorsorge.ch