1. Bausparen nutzen

Ein Muss für alle Steuerpflichtigen und heute im Rahmen der Säule 3a möglich. Banksparen ist dabei flexibler als das Versicherungssparen, Letzteres jedoch empfehlenswert, wenn zusätzlich ein Erwerbsausfall mitversichert werden soll. Zukünftig soll das Bausparen noch wesentlich attraktiver werden.

2. Dividendenfluss optimieren

Eine langfristige Dividendenpolitik mit regelmässigen Ausschüttungen ist zu empfehlen. Dabei kann es sich für Sie lohnen, einen Wohnsitzwechsel ins Auge zu fassen. Die Unterschiede bei der Steuerbelastung sind enorm. Besonders attraktiv sind neben den Schwyzer Steueroasen die Kantone AR, NW und OW und neu aller Voraussicht nach auch LU, da sie Dividendeneinkommen nur teilweise besteuern.

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3. Versicherungen statt Obligationen

Der Anleger ist gut beraten, an Stelle von reinen Obligationenanlagen steuerprivilegierte Produkte der Säule 3b zu wählen, zum Beispiel gemischte Einmalprämienversicherungen. Diese Versicherungen sind bei der Auszahlung steuerfrei, wenn gewisse Bedingungen eingehalten werden: Auszahlung der Versicherung frühestens ab Alter 60, Abschluss vor dem 66. Geburtstag, Laufzeit der Versicherung mindestens fünf Jahre sowie Identität von Versicherungsnehmer und versicherter Person.

4. Einzelfirma neben einer AG vermeiden

Ein Spezialfall der Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn jemand neben einer Einzelfirma eine branchenverwandte AG oder GmbH besitzt. In diesem Fall rechnet die Steuerverwaltung die Anteile der Kapitalgesellschaft dem Vermögen der Einzelfirma zu. Der Verkauf der AG oder GmbH ist dann kein steuerfreier privater Kapitalgewinn, sondern unterliegt der Einkommenssteuer und AHV.

5. Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Liegenschaften reduzieren

Bei Vermögensübergängen an entfernt Verwandte oder Nichtverwandte (in den meisten Kantonen zählen unverändert auch die Konkubinatspartner dazu) fallen in der Regel hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuern an. Ist die Steuerbelastung am Wohnsitzkanton tiefer als am Lagekanton, kann es von Fall zu Fall günstiger sein, die Liegenschaft gegen Darlehen an den zu Begünstigenden zu verkaufen und ihm zu einem späteren Zeitpunkt das Darlehen zu schenken beziehungsweise zu vererben.

6. Ferienhauskauf im Ausland richtig planen

Der Kauf eines Ferienhauses im Ausland sollte auch aus steuerlicher Sicht vorsichtig angegangen werden. Insbesondere die Erbschaftssteuern sind in einigen Ländern exorbitant hoch, weshalb es sich lohnen kann, die Liegenschaft direkt auf den Namen der Nachkommen oder – je nach Land – über eine Gesellschaft zu erwerben. Damit Sie von Ihren Kindern aber nicht eines Tages vor die Türe gesetzt werden, sollten Sie sich ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht im Grundbuch eintragen lassen.

7. Gewerbsmässigkeit vermeiden

Das Schweizer Steuerrecht nimmt in verschiedenen Fällen Gewerbsmässigkeit an, zum Beispiel bei verstärktem Handel mit Liegenschaften oder Wertpapieren und neuerdings auch Wein. Als Folge davon unterliegt der Erlös der Einkommenssteuer und der AHV. Ein grosser Teil des Gewinns fällt so an den Fiskus.

8. Liegenschaftenerträge optimieren

Wer sein Vermögen zur Hauptsache in Immobilien investiert hat, kann mit einem relativ konstanten Einkommen rechnen. Allerdings unterliegt der Mietertrag, nach Abzug der entsprechenden Schuldzinsen und Unterhaltskosten, vollumfänglich der Einkommenssteuer. Da diese Steuer am Liegenschaftenort selber fällig wird, sollten Sie vor einem Liegenschaftenkauf unbedingt die Steuerbelastung näher prüfen. Eine einseitige Ausrichtung der Vermögensanlagen in Immobilien bringt aber eine saftige Steuerrechnung mit sich, sofern nicht hohe Unterhaltskosten anfallen.

9. Liegenschaften im Privatvermögen halten

Bei Besitzern einer AG oder GmbH gehören Liegenschaften in der Regel ins Privat- und nicht ins Geschäftsvermögen. Eine gute Lösung ist, die Liegenschaft privat zu halten und im Baurecht an die Firma abzugeben. Bei Einzelfirmen ist die hauptsächliche Nutzung einer Liegenschaft für die Zuteilung entscheidend. Mit Stockwerkeigentum kann dabei vermieden werden, dass ein ganzes Gebäude ins Geschäftsvermögen fällt.

10. Liegenschaftenunterhalt zur Steuerentlastung nutzen

Der Liegenschaftenunterhalt ist vom Einkommen absetzbar, sofern die Unterhaltsarbeiten werterhaltend und nicht wertvermehrend sind. Je nach individueller Steuerprogression wird der Liegenschaftenunterhalt somit mit bis zu 45 Prozent vom Staat subventioniert.

11. Nachzahlungen in die Pensionskasse machen

Nachzahlungen in die Pensionskasse für so genannt fehlende Beitragsjahre sind nach wie vor die beste Möglichkeit, in grösserem Umfang Steuern einzusparen.

12. Pensionskassenkapital günstig beziehen

Immer mehr Pensionskassen sehen neben der Rente die Möglichkeit vor, das angesparte Guthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Mit einer geschickten Steuerplanung können beim Kapitalbezug enorm Steuern gespart werden, zum Beispiel mit einem vorgängigen Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder besser noch ins Ausland.

13. Rechtsform der Gesellschaft steuerlich planen

Bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens sollten neben Haftungsfragen auch steuerliche Überlegungen im Vordergrund stehen. Die Rechtsform entscheidet über den Besteuerungsort. Grundsätzlich wird das Einkommen am Wohnsitz versteuert, doch gibt es Ausnahmen: Der Einzelunternehmer versteuert sein gesamtes, der Kollektivgesellschafter mindestens einen grösseren Teil des Geschäftseinkommens am Sitz der Gesellschaft. Die Rechtsform bestimmt aber auch die Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der Vorsorge: Der Angestellte seiner eigenen AG oder GmbH ist automatisch bei der zweiten Säule versichert und kann so in vielen Fällen von steuerlich absetzbaren Nachzahlungen bei der Pensionskasse profitieren.

14. Salärbezug optimieren

Sind Sie als Unternehmer bei Ihrer eigenen AG oder GmbH angestellt, sollten Sie im Rahmen des steuerlich Akzeptierten in den meisten Kantonen in der Regel ein möglichst hohes Salär beziehen.

Damit vermeiden Sie die wirtschaftliche Doppelbelastung des Unternehmensgewinns mit Steuern. Zudem fördert ein hohes Salär den privaten Vermögensaufbau und verhindert damit ein vermögensmässiges Klumpenrisiko. Arbeitet die Partnerin im Betrieb mit, sollte ihr auch ein möglichst hohes Salär ausbezahlt werden. Hohe Saläre führen zwar grundsätzlich zu höheren Steuern, doch steigen gleichzeitig die privaten Steuerplanungsmöglichkeiten im Vorsorgebereich.

15. Schuldzinsen schaffen

Schuldzinsen sparen Steuern: Dies gilt grundsätzlich nach wie vor, sofern die Rendite der Vermögensanlagen stimmt. Die seit 2001 geltende Schuldzinsenregel gibt dem Steuerpflichtigen den Rahmen an, in dem er Schulden machen kann. Dies gilt insbesondere für die Kantone AI, BE und SG, welche die Schuldzinsenregel konsequent im Sinne des Gesetzgebers anwenden und nicht noch zusätzlich im Einzelfall Steuerumgehung prüfen.

16. Share-Deal statt Asset-Deal machen

Der Einzelunternehmer oder Personengesellschafter ist bei einem Unternehmensverkauf gegenüber dem Inhaber einer AG oder GmbH klar benachteiligt. Der Erste kann die Firma steuerlich gesehen nicht als Ganzes verkaufen, sondern nur die einzelnen Aktiven (Assets) und muss anschliessend die Firma liquidieren. Der Liquidationserlös unterliegt der Einkommenssteuer und zusätzlich der AHV. Damit fliessen nicht selten über 50 Prozent des Verkaufserlöses an den Fiskus. Der Erlös aus dem Verkauf von Aktien oder Stammanteilen (Shares) ist dagegen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – steuerfreier privater Kapitalgewinn.

17. Systemwechsel beim Eigenmietwert vorausplanen

Obwohl die Kantone gegen das Steuerpaket 2001 erfolgreich das Referendum ergriffen haben, besteht kaum ein Zweifel, dass der Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung kommen wird. Richten Sie deshalb bereits heute Ihre Finanzanlagen darauf aus, dass Sie ab 2009 nach Bedarf Ihre Hypotheken ganz oder teilweise amortisieren können.

18. Unterhaltsrente statt Kapitalzahlung bei Scheidung

Aus der Sicht des Leistenden sollte der Unterhalt nach einer Scheidung als Rente bezahlt werden: Unterhaltsbeiträge von Ehegatten- und Kindern sind beim Bund und in allen Kantonen beim Zahlenden abzugsfähig, sie müssen dafür bei der Empfängerin als Einkommen versteuert werden. Die Kapitalabfindungen dagegen sind steuerlich nie abzugsfähig.

19. Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen

Der Verkauf des eigenen Unternehmens kann lukrativ sein, ist jedoch mit zahlreichen, teils wenig bekannten Steuerfallen verbunden. Gut beraten ist jener Unternehmer, der sich mindestens fünf Jahre vor dem geplanten Verkauf mit einem kompetenten Steuerberater zusammensetzt und die möglichen Steuerprobleme im Detail analysiert und entsprechende Massnahmen einleitet.

20. Vermögenssteuer optimieren

Die legalen Steuerplanungsmöglichkeiten beim Vermögen sind sehr beschränkt. Von einem günstigeren Vermögenssteuertarif profitieren Sie dann, wenn Sie Vermögen am richtigen Ort in Liegenschaften investieren. Die Vermögenssteuer ist bei Liegenschaften am Lageort geschuldet, allerdings unter Berücksichtigung der anteilmässigen Schulden. Zudem wird bei Liegenschaften der Steuerwert und nicht der Marktwert besteuert.

21. Weltenbummlerstatus anstreben

Planen Sie eine mehrjährige Weltreise zu Land oder zu Wasser, sollten Sie versuchen, Weltenbummlerstatus zu erhalten. Dies bedeutet, dass Sie weder in der Schweiz noch sonst wo einen festen Wohnsitz haben und entsprechend auch von keinem Fiskus belangt werden. Eine steuergünstigere Lösung gibt es nicht.

22. Wertschriften im Privatvermögen halten

Privat sind Kapitalgewinne auf Wertschriften steuerfrei, im Geschäftsvermögen dagegen müssen sie versteuert werden. Immerhin können dafür Verluste im Geschäftsvermögen steuerlich genutzt werden. Haben Sie Ihre Wertschriften nicht bereits beim Tiefpunkt der Kurse ins Privatvermögen überführt, sollten Sie dies schnellstens nachholen.

23. Wohneigentumsförderung steuerlich nutzen

Das Wohneigentumsförderungsgesetz erlaubt den vorzeitigen Kapitalbezug aus der Pensionskasse, wenn die Gelder für den Kauf oder die Renovation von selbst bewohntem Wohneigentum eingesetzt werden. Zulässig ist auch eine Amortisation der auf dem Eigenheim lastenden Hypothek. Mit einem gestaffelten Bezug der Pensionskassengelder kann in vielen Kantonen die Progression gebrochen und damit die Gesamtbelastung gesenkt werden.

24. Wohnsitzwechsel zum richtigen Zeitpunkt vornehmen

Die föderalistische Struktur der Schweiz bringt es mit sich: Ihr Wohnsitz entscheidet zu einem grossen Teil über Ihre Steuerbelastung. Allerdings kann nicht jeder in Freienbach oder Wollerau im Kanton Schwyz wohnen. Steht bei Ihnen jedoch ohnehin ein Wohnsitzwechsel an, beziehen Sie unbedingt die Steuern in Ihren Standortentscheid ein.

Wählen Sie den günstigsten Umzugstermin: Bei einem Kantonswechsel werden Sie für das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 31. Dezember Ihren Wohnsitz haben. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb eines Kantons folgen die meisten, leider nicht alle Kantone, auch diesem Prinzip.

Pensionskassenauszahlungen sind aber von dieser Regelung nicht betroffen: Diese sind immer an dem bei Fälligkeit geltenden Wohnsitz steuerbar.

Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar
www.dr-fischer-partner.ch