Die Schattenseite der Gegenwartsbesteuerung ist, dass der Frust der Steuererklärung nun jährlich auf Sie zukommt. Betrachten Sie es jedoch als Chance, Ihre Steuern jährlich senken zu können. Doch um langfristig Steuern sparen zu können, ist eine strategische, sich über mehrere Jahre hinziehende Steuerplanung unumgänglich. Denken Sie deshalb bei der Plackerei mit der aktuellen Steuererklärung bereits an die Zukunft, und freuen Sie sich auf die Steuereinsparungen, die Sie nächstes Jahr haben werden – wenn Sie richtig planen.
Bei der Steuererklärung 2003 ist es heute für viele Massnahmen zur Steuersenkung bereits zu spät. Dennoch möchte ich Ihnen nachstehend einige Tipps geben, damit in Ihrer aktuellen Steuererklärung bestimmt nichts vergessen geht.
Das Wichtigste bei der Steuererklärung ist das sorgfältige Lesen der Wegleitung. Die Wegleitungen sind inzwischen allgemein sehr gut und weisen Sie auf die allermeisten Abzugsmöglichkeiten hin. Das Zweitwichtigste sind die Belege, denn ohne Belege geht bei der Steuererklärung gar nichts. Auf der Einkommensseite sind diese Belege wie zum Beispiel der Lohnausweis, die Rentenabrechnung oder der Jahresabschluss einer Einzelfirma in aller Regel ohne weiteres vorhanden. Auf der Seite der verschiedenen Abzüge jedoch liegt das Sammeln der Belege bei Ihnen; je fleissiger Sie sammeln, umso mehr Abzüge können Sie geltend machen.
In erster Linie gilt das einmal für die Liegenschaftenbesitzer. Sammeln Sie minutiös alle Rechnungen und Zahlungsbelege im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenunterhalt. In den meisten Kantonen können Sie jährlich wählen, ob Sie die Unterhaltskosten als Pauschale oder durch Abzug der effektiven Kosten geltend machen wollen. Und selbst wenn Sie regelmässig den Pauschalkostenabzug in Anspruch nehmen, empfehle ich Ihnen, sämtliche Belege aufzubewahren, und zwar selbst über Jahrzehnte. Bei einem Verkauf der Liegenschaft senken Sie damit die Grundstückgewinnsteuern unter Umständen recht erheblich.
Weiter geht es mit den Belegen für die verschiedenen Versicherungsprämien, die Sie bezahlt haben. Oder den Vermögensverwaltungskosten, die Ihnen von der Bank belastet worden sind, sofern Sie hier mit der Pauschale nicht besser fahren. Belege brauchen Sie auch für Krankheits- und Zahnarztkosten, die Sie selber berappen mussten, und insbesondere für Ihre Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen.
Ein Streitpunkt mit den Steuerbehörden sind oft die Kosten für die Fahrt zur Arbeit. Grundsätzlich sind nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Arbeitsort steuerlich abzugsfähig. Die Kosten eines Privatfahrzeuges werden nur dann anerkannt, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen ausgesprochen schlechter Fahrplanverhältnisse und/ oder mehrmaligen Umsteigens nicht zumutbar ist oder ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt fehlt.
Ihre Kosten für Ihr Auto müssen aber auch dann anerkannt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die es notwendig machen, dass Sie mit dem eigenen Auto an den Arbeitsplatz fahren. Sei dies zum Beispiel wegen unregelmässiger Arbeitszeiten, wegen später Heimkehr am Abend oder weil Sie vom Arbeitsplatz aus auch Kundenbesuche mit dem eigenen Auto vornehmen müssen. Wenn dies bei Ihnen zutrifft, empfehle ich Ihnen, mit der Steuererklärung bereits eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen. Sie vermeiden dadurch, den Steuerabzug im Einspracheverfahren erstreiten zu müssen.
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Bei den übrigen Berufsauslagen sehen die meisten Kantone einen Pauschalabzug ohne Nachweispflicht vor. Übersteigen jedoch die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschalabzug, so müssen Ihnen diese Mehrkosten zum Abzug zugelassen werden. Auch hier gilt die Devise: Sammeln Sie eifrig Belege!
Übt jemand neben seiner Haupterwerbstätigkeit auch noch eine Nebenerwerbstätigkeit aus, die zu Einkommen führt, kann er die Gewinnungskosten der Nebenerwerbstätigkeit abziehen. In der Regel sehen die Kantone dafür einen Pauschalabzug vor. Der Abzug darf das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit jedoch nicht übersteigen. Üblicherweise können anstelle des Pauschalabzuges die nachgewiesenen effektiven Kosten abgezogen werden, falls diese höher sind.
Ist diese Nebenerwerbstätigkeit selbstständiger Art, empfehle ich Ihnen, eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder sogar eine kleine Buchhaltung zu führen. Selbstverständlich müssen auch hier wieder alle Auslagen mit Belegen nachgewiesen werden. Eine wichtige Einschränkung gibt es allerdings: Ist die Nebenerwerbstätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet oder weisen Sie über mehrere Jahre einen Verlust aus, so betrachtet die Steuerverwaltung diese Tätigkeit als Hobby, und die Kosten können als Lebenshaltungskosten nicht abgezogen werden.
Schliesslich können Sie den Versuch machen, die Kosten eines privaten Arbeitszimmers vom Einkommen abzuziehen. Allerdings stellen die Steuerverwaltungen sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit. Am ehesten gelingt dieser Nachweis Führungskräften, die glaubhaft machen können, dass sie gewisse Arbeiten nicht effizient in der Firma ausführen können, weil sie ständig gestört und abgelenkt werden. Wichtig ist, dass Sie einen solchen Abzug in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung glaubhaft begründen können.
Werner A. Räber
BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg, www.dr-fischer-partner.ch