Über 1800 Milliarden Franken betragen die Vermögenswerte der Privaten in der Schweiz, und zwar inklusive Liegenschaften, Pensionskassenguthaben und sonstiger Vorsorgegelder. Das hat das VZ VermögensZentrum in Zürich ausgerechnet. Diese Summe beläuft sich auf mehr als das Fünffache des Schweizer Bruttoinlandprodukts – oder auf gut 250 000 Franken pro Kopf der Schweizer Wohnbevölkerung.

Im Kanton Zürich stellte sich das Reinvermögen aller Privaten 1995 – so die zuletzt verfügbaren Daten – auf total 4660 Millionen Franken. Davon entfielen auf die über 65-Jährigen an die 2630 Millionen Franken, also weit mehr als die Hälfte. Die VZ-Hochrechnung von 1800 Milliarden zu Grunde gelegt, werden demnach in den kommenden 10 bis 20 Jahren in der Schweiz über 900 Milliarden Franken vererbt.

Da können Begehrlichkeiten wach werden, da kann es auch schnell einmal zu heftigen Auseinandersetzungen unter den Erben kommen. Zumal dann, wenn die Finanz- und Vorsorgeplanung des Erblassers nicht rechtzeitig und nur ungenügend war, sein Testament nicht präzise genug aufgesetzt wurde. Besonders delikat ist die Regelung von Erbfragen in Familienbetrieben.

Fridolin Kläusler, gerade 65 Jahre alt geworden und Fensterfabrikant in Kloten, hat frühzeitig Vorsorge getroffen. BILANZ gegenüber zeigt er mit bemerkenswerter Offenheit auf, wie er seine Familie abgesichert hat. Ein kurzer Blick in die Vergangenheit erleichtert das Verständnis für seine sehr langfristig angelegte Planung und das umsichtige Vorgehen.

Der Vater kam 1933 aus dem aargauischen Fricktal nach Zürich und baute im Quartier Oberstrass eine Schreinerei auf. 1954 starb er aber plötzlich im Alter von 46 Jahren, hinterliess eine Frau und fünf Kinder. Fridolin Kläusler, der Älteste, war damals gerade einmal 18 Jahre alt und im letzten Lehrjahr. Nach der Rekrutenschule und dem Abschluss des Handelsdiploms konnte er den väterlichen Betrieb im Alter von 23 Jahren erwerben.

Mit 24 Jahren heiratete Kläusler. Schon damals machte er sein erstes Testament. Seine aus dem Treuhandbereich kommende Frau kümmerte sich bald einmal um alle kaufmännischen Belange der Firma. «Von 1959 bis 1968 haben wir dann geschreinert und auch relativ schnell einen rechten Erfolg verzeichnet», erzählt er. Der Betrieb expandierte. Da kam es Kläusler gelegen, dass in Kloten eine Fensterfabrik zum Verkauf stand, die er 1968 erwarb. Vier Jahre später wurde das Schreinern aufgegeben, es wurden nur noch Fenster fabriziert und dafür erheblich in die technologische Fertigung investiert.

Wer wie viel erbt, bestimmt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte nahe Verwandte nicht übergangen werden dürfen, indem es für sie so genannte Pflichtteile festsetzt. Damit legt der Gesetzgeber allerdings nur die minimale Grösse (Pflichtteil) der zu verteilenden Nachlassanteile fest. Die Grösse dieser Anteile kann der Erblasser – unter Einhaltung der Pflichtteile – selbst festlegen. Das Instrument dazu ist das Testament oder der Erbvertrag. Es gibt drei Arten von Testamenten: das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das mündliche Testament oder Nottestament.

«Heute sind wir stark im Energiesparsektor und Einbruchschutz», sagt Kläusler. Beschäftigt werden derzeit 18 Leute. Der Umsatz habe in den letzten Jahren immer so zwischen 4,5 und 5 Millionen Franken gelegen. Allerdings blieb man von der Krise des Baugewerbes in den Neunzigerjahren nicht verschont. Während zweier Jahre schrieb die Firma rote Zahlen. Doch das sei jetzt wohl ausgestanden. Der Betrieb stehe auf soliden Füssen, sei seit 15 Jahren voll eigenfinanziert – in der Baubranche absolut nicht selbstverständlich.

Dass die Firma heute so dasteht, ist nicht zuletzt auf Kläuslers Kredo zurückzuführen: kein Wachstum um des Wachstums willen. So liess er immer so viel vom verfügbaren Gewinn im Betrieb stehen, dass genügend Spielraum für Investitionen bestand. Ansonsten war er darauf bedacht, möglichst viel Geld aus dem Unternehmen ins private Vermögen überzuführen. So zahlt er seiner Frau und sich im Rahmen des steuerlich Zulässigen ein «ordentliches Gehalt». Entsprechend hält man es mit der Dividendenpolitik, nachdem die Fensterfabrik 1975 von einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist. «Bei KMU eher die Ausnahme, aber absolut richtig», konstatiert Werner Räber von der Finanzplanungsfirma Dr. Thomas Fischer & Partner in Baar. KMU-Besitzer hielten die eigenen Gehälter zumeist relativ niedrig, um privat weniger Steuern zahlen zu müssen.

Besonderen Wert legte Kläusler über die Jahre hinweg darauf, dass nicht nur Geld für die private Existenz vorhanden war, sondern auch ausserhalb der Firma genügend Kapital für die Absicherung der Familie und letztlich auch für die Abfindung der Erben gebildet wurde. Dazu diente auch der, wie Kläusler betont, «legale» Transfer der Reserven ins Privatvermögen anlässlich der Umwandlung des Betriebes in eine Aktiengesellschaft. Auch habe er die Firmenliegenschaft privat gekauft. «Das hat mich damals ein wenig Steuern gekostet», sagt er heute ohne Bedauern. «Sehr oft gibt es bei der Unternehmensnachfolge Probleme, weil neben dem Geschäftsvermögen ein zu geringes oder gar kein Privatvermögen aufgebaut worden ist», beobachtet Räber. Dann müssten diejenigen Erben, welche die Firmennachfolge antreten wollten, die Miterben auskaufen und sich dafür nicht selten hoch verschulden. Oder die Nachfolge zwingt zur Entnahme von Mitteln aus dem Betrieb. Diese unterliegen bei einer AG oder einer GmbH als Ausschüttung der Einkommenssteuer, was teuer werden kann.

Ob Kläusler heute für den Betrieb noch einmal die Form einer Aktiengesellschaft wählen würde, daran hat er inzwischen seine Zweifel. «In dieser Gesellschaftsform müssen KMU heute fast die gleichen Auflagen erfüllen wie börsenkotierte Unternehmen», konstatiert er. Das sei nicht nur kompliziert, sondern verursache auch unnötige Kosten. Dem kann Räber nur beipflichten: «Zwar hat für die Nachfolgeplanung die Aktiengesellschaft sicher einige Vorteile, zumal dann, wenn für den Erbgang abzusehen ist, dass das Unternehmen familienintern oder an Dritte verkauft wird.» Aber unter steuerlichen Aspekten sei dies oft nicht unbedingt die ideale Gesellschaftsform. Denn zahlt das Unternehmen den im Betrieb beschäftigten Gesellschaftern nicht nur Gehälter, sondern schüttet zusätzlich Dividenden aus, führt dies zu einer Doppelbesteuerung.

Einen geringen Teil der Aktien hat Kläusler schon vor geraumer Zeit an seine Söhne Thomas (40) und Michael (39) verkauft. Beide sind in leitender Stellung in der Fensterfabrik tätig. Die Aktienmehrheit ging aber erst kürzlich im Erbvorbezug an die beiden über. «Es war abzusehen, dass auch der Kanton Zürich die Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen abschaffen wird», so Kläusler. Was ja dann per 1. Januar 2000 auch geschah, aber noch längst nicht in allen Kantonen der Fall ist. Der Senior verfügt heute noch über 4 von 250 Aktien der Firma und amtiert als Verwaltungsratspräsident. Damit hat Fridolin Kläusler bei einer eventuellen Pattsituation zwischen den Söhnen immer noch die Möglichkeit, regulierend einzugreifen.

Der Erbvorbezug ist eine Zuwendung von Vermögen – oft Geld oder ein Baugrundstück – zu Lebzeiten des Erblassers. Die Begünstigten müssen sich den Betrag oder Gegenwert des Grundstücks bei der Erbteilung anrechnen lassen. Wer einen Erbvorbezug erhält, muss Schenkungssteuern bezahlen, die meist gleich wie die Erbschaftssteuern bemessen sind.

Vor der Aktienübertragung war das Unternehmen von der OTB Treuhand bewertet worden. Die beiden Töchter stimmten dem Übergang der Firma auf die Brüder schriftlich zu, womit sie vor allem den erbrechtlichen Anrechnungswert akzeptierten. Erbvorbezüge haben aber auch schon die Töchter erhalten. So griff Kläusler seinen Kindern unter die Arme, als diese ein Eigenheim bauen wollten. «Allerdings wurde jede Transaktion schriftlich festgehalten, die Kinder mussten das mit ihrer Unterschrift bestätigen», sagt Kläusler. Den zu einem bestimmten Prozentsatz verzinsten Betrag müssen sich die vier Geschwister auf ihren Erbanteil anrechnen lassen.

«Die Töchter und Söhne wissen», so Kläusler, «was sie ungefähr an Erbe zu erwarten haben, damit sie entsprechend disponieren können.» Auch habe man in der Familie aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nie ein Geheimnis gemacht. Zudem hätten seine Kinder über die Jahre hinweg die wesentlichen Betriebskennzahlen gekannt, damit sie in guten wie schlechten Zeiten selbst den Gang der Firma beurteilen könnten.

Sollte einem der beiden Söhne etwas zustossen, so ist auch dafür Vorsorge getroffen. Beide Söhne haben jeweils zu Gunsten des anderen eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Die Höhe der Police erlaubt es, dass beim Ableben des einen Bruders der andere mit der Versicherungssumme den Firmenanteil des Verstorbenen übernehmen kann. So bleibt der Betrieb in der Familie. Geregelt ist das in einem Aktionärsbindungsvertrag. Fridolin Kläusler hat seinen Söhnen auch geraten, einen Ehevertrag abzuschliessen. Gemäss dieser Vereinbarung bleiben die Aktien des Unternehmens im Eigengut. Was während der Ehe erspart und gemeinsam angeschafft wird, fällt unter die Errungenschaft.

Ein Ehevertrag dient unter anderem der Sicherung der eigenen Vermögensposition oder derjenigen des Ehepartners. Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist von Gesetzes wegen alles Eigengut, was ein Partner in die Ehe eingebracht und während der Ehe geerbt oder als Schenkung erhalten hat. Mit einem Ehevertrag können gestützt auf Art. 199 Abs. 2 ZGB zusätzlich diejenigen Vermögenswerte der Errungenschaft, die «für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind», zu Eigengut erklärt werden. Möglich ist dies auch für die Aktien der eigenen Firma. Sinnvoll ist eine solche Regelung vor allem im Hinblick auf eine allfällige Scheidung, da die Errungenschaft hälftig geteilt werden muss. Das gleiche Ziel kann auch mit einer ehevertraglichen Gütertrennung erreicht werden.

Zur Errungenschaft gehört alles Vermögen, das während der Ehe angespart worden ist, sei es aus dem Erwerbseinkommen, den Erträgen aus dem Eigengut wie Zinsen oder Mieteinnahmen oder aus Leistungen von staatlicher und beruflicher Vorsorge. Bei der Errungenschaftsbeteiligung besteht die Möglichkeit, ehevertraglich die Erträge aus dem Eigengut zu Eigengut zu erklären. Bei einem florierenden Unternehmen mit hohen Dividendenausschüttungen ist dies eine für den Scheidungsfall sinnvolle Regelung. Besteht Gütertrennung, behält jeder Ehegatte seine sämtlichen Einkünfte für sich.

In den Nachlass des Verstorbenen kommt sein Eigengut sowie – sofern Errungenschaftsbeteiligung vorliegt – die Hälfte der gesamten Errungenschaft beider Ehegatten. Erbrechtlich besteht nun ein gewisser Spielraum, die Nachkommen oder zum Beispiel den Bruder als Mitinhaber des Betriebes zu begünstigen, je nach Interessenlage.


Obwohl sich der gerade ins Pensionsalter gekommene Kläusler schon von wesentlichen Vermögensteilen zu Gunsten seiner Kinder getrennt hat und dies weiter tun will, hat er natürlich auch seine Frau und sich finanziell abgesichert. Im eigenen Haus wohnend, beziehen jetzt beide AHV. Dazu kommt der Mietzins aus der Fensterfabrik. «Das ist ein wesentlicher Teil unserer Altersvorsorge», meint Kläusler. Schliesslich sind da noch Erträge aus dem Wertschriftenvermögen. «Wir können in materieller Hinsicht unserem Alter in Ruhe entgegensehen», sagt er zuversichtlich.

Dass dem nicht immer so ist, weiss Werner Räber aus seiner Beratungspraxis. Oft hätten Firmeninhaber ihre Vorsorge mangelhaft und zu spät geplant und verfügten insbesondere dann, wenn sie wie Kläusler ihren Betrieb verschenkten, nicht mehr über genügend Mittel, den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Da ist dann auf die Unterstützung der Nachkommen nicht unbedingt Verlass.

Was gibt es für Fridolin Kläusler noch zu regeln? Auf Anraten von Räber hat er mit der Umschichtung von Einzelwertschriften und Anlagefonds in breit diversifizierte Fonds- portfolios begonnen. Darin werden auch die Pensionskassenauszahlungen des Ehepaars Kläusler angelegt. Besondere Berücksichtigung finden bei dieser Strategie auch steuerliche Aspekte. – So bleibt Kläusler und seiner Frau nur noch, die gegenseitigen Testamente hinsichtlich der Teilungsvorschriften immer wieder zu prüfen und eventuell anzupassen.
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