Eigentlich könnte Erben doch so schön sein. Mit gesenkten Köpfen lauschen die trauernden Erben der Abdankungsrede. Und der Organist spielt einfühlsam das Lied «I did it my way». Alle ringen um Fassung und heulen um die Wette. Doch schon kurze Zeit später ist es mit dem Familienfrieden vorbei: Der Verteilungskampf ums Erbe beginnt. Ein Spektakel mit Oscar-reifem Unterhaltungswert spielte sich kürzlich im fernen Texas ab.
Eine Witwe steht gebeugt in einem Gerichtssaal, medienreif gefilmt von zig Kameras, und weint um ihren verstorbenen «Poopsi». «Poopsi» war der schwerreiche Ölbaron J. Howard Marshall, der Anna Nicole Smith, Ex-«Playboy»-Playmate des Jahres 1995, geehelicht hatte. Dass die beiden einen Altersunterschied von 63 Jahren aufwiesen, störte nur Pierce, den «bösen» Stiefsohn. Bereits nach einem Jahr Ehestand segnete der liebestolle 90-Jährige das Zeitliche. Und nun wollte Pierce der Silikon-Blondine das Milliardenerbe nicht gönnen. Erstaunlicherweise gab es zu Beginn des Erbschaftsprozesses kein Testament, später zwei, dann drei. Alle natürlich mit widersprüchlichem Inhalt. Rätselfreunde und Anwälte hatten ihre wahre Freude an den orakelhaften Teilungsvorschriften. Doch nachdem Amerika für ein Happy End gesorgt hatte, wurde aus der schwarzen Witwe die lustige Witwe. Anna erhielt umgerechnet 700 Millionen Franken zugesprochen für ihre einjährigen Ehedienste, was einem Tagessatz von 1,9 Millionen Franken entspricht.
Der allerletzte Denkzettel Und die Lehre aus dieser Geschichte? Wer sich nach seinem Tod noch rächen will, verzichte am besten auf ein Testament. Verteilungskämpfe zwischen den Hinterbliebenen sind eh viel spannender. Zweitens: Auch wenn der letzte Denkzettel damit vermiest wird, gilt es zu beachten, dass es Nachkommen gibt, denen ein Pflichtanteil zusteht. In der Schweiz läuft dies folgendermassen ab: Hätte Anna Nicole Smith einen Schweizer «Ölbaron» geheiratet, könnte sie die Hälfte seines Vermögens einstreichen. Die andere Hälfte würde an ihren Stiefsohn gehen. Hätte der fiktive Gatte Annas Erbe auf den Pflichtteil reduziert, würde sie lediglich die Hälfte der Hälfte und damit ein Viertel abkassieren. Dem lachenden Stiefsohn blieben damit drei Viertel des Vermögens.
Grundsätzlich hat jeder das Recht, seinen letzten Willen frei zu formulieren. Diese Freiheit endet jedoch bei den Pflichtteilen, die den direkten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten zusteht. Ist kein letzter Wille fixiert, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei teilt Justitia die Verwandtschaftsgrade in drei Stämme, die so genannten Parentelen, ein. Zum ersten Stamm gehören sämtliche direkten Nachkommen, aussereheliche und Adoptivkinder sowie Enkel und Urenkel. Erst wenn in diesem Stamm keine Erben vorhanden sind, wird auf den zweiten Stamm der Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen oder sogar den dritten Stamm der Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen zurückgegriffen.
Die Nachkommen und der überlebende Ehegatte sind somit immer erbberechtigt. Der gesetzliche Erbteil vom Ehegatten ist die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Nachkommen. Werden die beiden mittels Testament auf ihre Pflichtteile reduziert, bleiben für den Gatten ein Viertel und für die Nachkommen drei Achtel des Nachlasses. Der Pflichtteil darf übrigens nicht mit der Enterbung verwechselt werden, die nur in ganz seltenen Ausnahmen wie Mord oder Totschlag möglich ist. Ein nicht genehmer Schwiegersohn genügt da also noch nicht.
Immer mehr Schweizer schlagen sich durch das Dickicht des Erbrechts. Jahr für Jahr wechselt ein Vermögen von 90 Milliarden Franken die Hände, Tendenz stark steigend. Es wird gar von einer gigantischen Erbschaftswelle gesprochen, die über die Schweiz rollen wird. Denn heute ist die Generation der Babyboomer am Zug. Sie wird in den kommenden Jahren ihr Vermögen an die Nachkommen verschenken oder vererben.
Manch einer steht vor der Wahl, ob er seine Rente (in Form der beruflichen Vorsorge) monatlich beziehen will oder sich das ganze Guthaben in bar auszahlen lässt (siehe «Rente oder Barbezug?» am Schluss). Bleibt das Geld nämlich in der Pensionskasse, gehen die Nachkommen und der Partner im Todesfall leer aus. Bezogenes Guthaben dagegen kann selbstverständlich vererbt werden. Miglena Zurfluh und Daniel Seeberger: Beim Zuger Liebespaar spricht Justitia mit Während es nun Ehepaaren nicht erlaubt ist, uneingeschränkt ihr Vermögen dem Jodlerverein oder dem Hängebauchschwein zu vermachen, kommt es im Falle von Unverheirateten noch dicker. Der Ausdruck «Konkubinatspaare» erinnert bereits bitterböse daran, dass Konkubinen prinzipiell etwas Unerwünschtes sind. Wen wundert es daher, dass der Gesetzgeber Pärchen ohne Trauschein im Erbrecht wie Personen behandelt, die nichts miteinander zu tun haben. Dafür rupft der Fiskus ein Paar «in wilder Ehe» wie Hühnchen (siehe «Nichtverwandte werden gemolken»).
Daniel Seeberger (32) hat den ersten Schock bereits hinter sich. Seine Freundin Miglena Zurfluh (30) und er liebäugelten vor einem Jahr mit einer Eigentumswohnung. Nach einigem Hin und Her griffen sie zu. Die Eigenmittel für das 600 000 Franken teure Liebesnest brachten beide gemeinsam auf. Daniel steuerte 150 000 und Miglena 50 000 Franken bei. Um Missverständnisse zu vermeiden, listeten beide die Gegenstände auf, die sie in die Wohnung einbrachten, ebenso ihre Anteile am Wohneigentum. Im Falle einer Trennung muss Daniel seine Freundin auszahlen. Im Grundbuch ist Daniel als alleiniger Eigentümer eingetragen. Damit war für die beiden vorerst alles erledigt. Bis zu jenem Tag, an dem Daniel erfuhr, dass bei einem allfälligen Ableben der Anteil des Verstorbenen von Gesetzes wegen an die Eltern und nicht an den Partner übergeht. Daniel stellt daher seine Position klar: «Wir wollen, dass im Todesfall der andere die Wohnung auf jeden Fall behalten kann.»
Gesagt, getan: Das Paar reizte den Spielraum, den Justitia zulässt, maximal aus. Beide erstellten ein Testament und setzten den anderen als Begünstigten im Rahmen der freien Quote ein. Doch da das Korsett des Erbrechts eng ist, können sie nur die Hälfte der Wohnung an den Partner vererben. Die andere Hälfte geht zwingend, im Rahmen des Pflichtteilanspruchs, an die Eltern. Daniel kann somit Miglena maximal 75 000 Franken hinterlassen, umgekehrt sind es 25 000 Franken. Der Gegenwert der anderen Hälfte muss an die Eltern ausbezahlt werden.
Doch nicht genug damit. Ein weiterer Pferdefuss tauchte auf. Als beide intensiver über die Bücher gingen, wurde klar, dass sich Miglena beim vorzeitigen Ableben von Daniel die Wohnung nicht leisten könnte. Sie verdient rund ein Drittel weniger als der 32-Jährige, wodurch die Zinsen auf der Hypothek von 400 000 Franken sowie die Neben- und Unterhaltskosten zu hoch wären. Aus diesem Grund setzte Daniel Miglena als Begünstigte in seine Lebensversicherung ein. Wenn er vorzeitig sterben sollte, erhielte Miglena rund 144 000 Franken und könnte so die Eltern auszahlen und die Hypothek reduzieren.
Nach all den Umtrieben gibt es zumindest eine Genugtuung für die beiden: Die Erbschaftssteuer im Kanton Zug unter Konkubinatspartnern entfällt, sobald sie mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben (siehe Tabelle «Blaues Auge für Gatten»). Bei all dem bisherigen Aufwand erscheinen die fünf Jahre wie ein Klacks.
Familie Holenstein: Das Familiensilber bleibt im Clan So richtig anspruchsvoll wird die Denkleistung beim Vererben innerhalb einer Familie. Hier ist das standhafte Bemühen um eine geregelte Erbfolge davon abhängig, welche Variante des Güterrechts das Paar gewählt hat: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen mittels eines Ehevertrags besiegelt werden. Haben die Eheleute hingegen nichts anderes vereinbart, leben sie unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Was während der Ehe an Vermögen (Errungenschaft) aufgebaut wurde, geht zur Hälfte an den überlebenden Partner, die andere Hälfte fällt in den Nachlass. Ebenso in diesem Nachlass befindet sich das Eigengut. Darunter fällt alles, was in die Ehe eingebracht wurde, aber auch Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe. Aus diesem Nachlass erbt wie beschrieben der überlebende Gatte die Hälfte, die Nachkommen die andere Hälfte. Gütergemeinschaft wird häufig dann gewählt, wenn ein Partner gegenüber den Kindern besser gestellt werden soll. Hingegen kommt Gütertrennung zumeist dann zur Anwendung, wenn man sich über die gemeinsame Zukunft nicht im Klaren ist. Auch im Falle von Gläubigerschutz bei einem Unternehmerehepaar wird Gütertrennung vereinbart.
Klemens Holenstein aus Balterswil glaubt an die Zukunft seiner Ehe. Deshalb hat der 37-Jährige mit seiner Frau Ursula (43) den Stand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Gerade haben die beiden die Bauarbeiten zu ihrem Traumhaus abgeschlossen. Ihre dreijährigen Zwillinge, Laura und Dario, sind quietschfidel, und auch finanziell mangelt es an nichts. Was will man mehr? «Ich will eine saubere Regelung für den Todesfall», konstatiert Klemens. «Einerseits soll meine Frau so gut als möglich gestellt werden. Anderseits ist es mir wichtig, dass mein elterliches Erbe in der Familie bleibt.»
Vor allem der zweite Punkt scheint ihm Sorgen zu bereiten. Zwar ist ihm die Absicherung seiner Frau wichtig, aber das Familiensilber sollte unbedingt an seine Nachkommen gehen. Immerhin brachte der selbstständige Mineralwasserdepositär den Hauptteil des Vermögens in die Ehe mit. Dazu gehören ein Grundstück sowie ein Haus im Wert von 1,3 Millionen Franken, das von seinen Eltern bewohnt wird. Seine Frau Ursula kam mit 40 000 Franken Eigengut in die Ehe.
Wenn einer der beiden stirbt, würde ohne anders lautende Vereinbarung die Abwicklung folgendermassen aussehen: Dem lebenden Ehegatten wird die halbe Errungenschaft zugeschrieben, die nach Abzug der Schulden zusammen mit dem Eigengut unter die Erben verteilt wird. Bei Klemens sind dies 550 000 Franken, bei Ursula 90 000 Franken. Davon erbt der überlebende Ehegatte die eine Hälfte, die andere steht den Kindern zu. So weit, so schlecht – zumal Klemens noch einen Schritt weiter denkt. Wenn seine Gattin nach seinem Tod wieder heiraten würde, hätte sein Nachfolger das Recht auf einen Anteil an ihrem Vermögen, wenn sie stirbt.
Damit Klemens’ Vermögen bei seiner Nachkommenschaft bleibt, gibt es nur eines: Ursula und Klemens halten in einem Erbvertrag beim Notar fest, dass Ursula anstatt ihres gesetzlichen Anteils am Erbe die lebenslängliche Nutzniessung erhält. Ursula kann dadurch die Häuser bewohnen oder nach Belieben vermieten, aber nicht verkaufen, denn Eigentümer sind seine Kinder. Diese Regelung ist schön für Klemens, aber nur mittelprächtig für Ursula. Denn die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft gehen zwar an sie, müssen aber von ihr versteuert werden, als wäre sie die Eigentümerin. Ebenso hat Ursula das zweifelhafte «Vergnügen», den Unterhalt, die Hypothekarzinsen, Steuern, Versicherungen und Abgaben zu bezahlen. Immerhin kann sie diese Posten steuerlich absetzen. Damit Klemens’ Wille zu 100 Prozent wasserdicht umgesetzt wird, haben beide im Erbvertrag vereinbart, dass Ursula im Falle einer Heirat nach seinem Tod mit ihrem neuen Ehepartner in den Stand der Gütertrennung treten muss und dieser gleichzeitig einen öffentlich beurkundeten Erbverzichtsvertrag abschliessen muss. Zudem entfällt ihre Nutzniessung auf dem Pflichtteil der Kinder.
Nun fehlt nur noch die finanzielle Absicherung für seine Frau. Klemens hat eine Todesfallrisikoversicherung über 600 000 Franken abgeschlossen. Auch das gemeinsame Sparschwein von 100 000 Franken würde an sie gehen. Doch diese Beträge reichen unmöglich aus, dass Ursula über längere Zeit den Lebensunterhalt für sich und die Kinder samt der beachtlichen Hypothekarzinsbelastung bestreiten könnte – selbst wenn sie mit den maximalen Hinterbliebenenleistungen der AHV von jährlich 40 512 Franken (ab 1. Januar 2003) rechnen darf. Die bestehende Todesfallsrisikopolice sollte deshalb um mindestens 400 000 Franken aufgestockt werden, um der Familie im Falle des Falles Luft zu verschaffen.
Familie Brunner: Beim Teilen nicht geteilter Meinung Eine immer häufiger werdende Form des Familienstandes ist die Patchwork-Familie, eine «zusammengewürfelte» Familie. Betrachtet man die derzeitige Scheidungsrate von 38 Prozent, ist klar, dass wir es hier nicht nur mit einer vorübergehenden Modeerscheinung zu tun haben. «In einer Patchwork-Familie wie der unseren muss das Thema Erbschaft von Anfang an geklärt werden», konstatiert Rebekka Brunner. «Wir möchten dereinst nicht auf unserem Wölklein sitzen und sagen müssen: ‹Deine Kinder und meine Kinder streiten mit unseren Kindern›», scherzt sie. Tatsächlich sitzen bei Brunners eine ganze Menge Leute um den Tisch: neben dem Ehepaar Thomas (48) und Rebekka (43) die zwei Ältesten, Robin (22) und Miriam (10), die beide aus Thomas’ erster Ehe stammen, gegenüber Kai (10) und Michi (8), die Kinder aus Rebekkas früherer Verbindung. Dazu kommen Lea Barbara (3) und Andri (1), die beiden gemeinsamen Nachzügler (Namen von der Redaktion geändert).
Die achtköpfige Familie bewohnt ein Mehrfamilienhaus, das von Rebekka in die Ehe eingebracht worden ist. Thomas hingegen vermietet seine Eigentumswohnung, in der er früher gewohnt hat. Seine Wertschriften modern derweil im Depot der Hausbank und hoffen auf den nächsten Aufschwung. «Der Tag unserer Hochzeit war der Beginn einer gemeinsamen finanziellen Ära», erzählt Thomas. «Alles, was vorher war, gehört den Kindern.»
Beide Ehepartner haben deshalb einen gegenseitigen Erbverzichtsvertrag unterzeichnet, um auf das eingebrachte Eigengut des anderen zu verzichten. Stirbt Rebekka, erben nur deren Kinder aus erster Ehe sowie die gemeinsamen Kinder das Mehrfamilienhaus. Die Kinder aus Thomas’ erster Ehe sowie die gemeinsamen Kinder erben die Eigentumswohnung und die Wertschriften von Thomas. Damit die Kinder aus den ersten Ehen die beiden gemeinsamen Kinder auszahlen können, haben beide Elternteile je eine Todesfallrisikoversicherung zu Gunsten der älteren Kinder abgeschlossen.
Bleibt noch der Betrag zu verteilen, den beide in ihrer Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben. Dass sich Rebekka und Thomas die volle Errungenschaft in einem Ehevertrag zuweisen, lässt das Gesetz nicht zu, weil beide nicht nur gemeinsame Kinder haben. Das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen kann das Ehepaar also nicht voll vererben. Aus diesem Grund setzten die beiden all ihre Kinder auf den Pflichtteil. So verbleiben dem überlebenden Partner doch immerhin fünf Achtel des Nachlasses, während drei Achtel an die sechs Kinder gehen.
Sollte es bei einem dieser Fälle doch noch zu Streitigkeiten nach dem Ableben kommen, gibt es immer noch einen Trost: Wenigstens ruhen sie längst in Frieden.

Rente oder Barbezug? Folgen für die Erben Bezogenes Guthaben kann vererbt werden, Rente nur bedingt. Geht es um die AHV, gibt es für den angehenden Pensionär keine Wahlmöglichkeit. Anders sieht es bei der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge, aus. Statt der monatlichen Rente bis zum Tod kann eine Barauszahlung des gesamten Guthabens verlangt werden. Die Verantwortung für die Existenzsicherung liegt dabei allein beim Versicherten.
Pensionskassen sind zur Auszahlung zwar nicht verpflichtet, viele sehen diese Möglichkeit jedoch vor. Der Kapitalbezug muss in den meisten Fällen drei Jahre vor der Pensionierung angemeldet werden. Wer nichts unternimmt, erhält automatisch die Rente.
Stirbt der Pensionär, erhält die Witwe lediglich 60 Prozent der Rente. Ehemänner hingegen gehen beim Tod der Partnerin leer aus, da keine Witwerrente vorgesehen ist. Ebenfalls leer gehen Nachkommen und Konkubinatspartner aus. Besser für die Erben ist deshalb der Kapitalbezug.
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