«Wenn eine Bank erkennt, dass ein externer Vermögensverwalter gegen die Interessen des Kunden handelt, muss sie eingreifen», sagt Hanspeter Häni, der Schweizerische Bankenombudsman. Denn mit der Führung von Konto und Wertschriftendepot eines Kunden obliegt der Bank eine gewisse Sorgfaltspflicht, auch wenn die jeweiligen Transaktionen von Dritten veranlasst werden. Und Häni freut sich auf entsprechende Gerichtsentscheide, weil solche Urteile quasi als Präzedenzfälle auch ihm und seiner Organisation bei der Klärung von Konflikten zwischen Banken und deren Kunden helfen würden.

Einen solchen Präzedenzfall, der derzeit bei der Bezirksanwaltschaft hängig ist, hat der Zürcher Rechtsanwalt Benno Wild auf dem Schreibtisch. Sein Klient verfügte bei einer hiesigen Bank über 1,7 Millionen D-Mark, die ein freier Vermögensverwalter als Teil der Altersvorsorge des älteren Herrn anlegen sollte. Konto- und Depotauszüge lagerten bei der Bank. Der Kunde erhielt von seinem Vermögensverwalter regelmässig per Fax über die Entwicklung seines Vermögens Auskunft, das sich nach dessen Angaben zeitweise auf über drei Millionen D-Mark kumuliert haben soll. Tatsächlich waren die Vermögenswerte des Kunden nach knapp einem Jahr aber auf rund 374 000 D-Mark zusammengeschmolzen.

Der Vermögensverwalter bediente sich nicht der simplen Betrugsmasche, Kundengelder anderen Verwendungszwecken zuzuführen, sondern wählte eine raffiniertere Technik. So schichtete er mit Devisentransaktionen das Vermögen seines Kunden zeitweise sogar täglich mehrfach um. Für jede Transaktion erhielt der Vermögensverwalter von der Bank so genannte Retrokommissionen. Das Kundenkonto wurde also durch extrem hohe Gebühren geplündert. Die Bank machte mit dem Devisenhandel natürlich ebenfalls ihren Schnitt. Nicht genug damit, überzog der Vermögensverwalter auch noch das Konto seines Kunden bei der Bank, ohne dass er dazu autorisiert war. Da bei dem Vermögensverwalter mangels Masse kaum mehr etwas zu holen ist, hält sich Rechtsanwalt Wild im Interesse seines Klienten jetzt an die Bank, nicht zuletzt weil diese um die übermässigen Kontoumschichtungen wissen musste.

Lombardkredit in die eigene Tasche
Ebenfalls ohne Wissen einer Kundin, die Urs Schenker von der Zürcher Anwaltskanzlei Baker & McKenzie vertritt, nahm ein Vermögensverwalter einen Lombardkredit auf. Er hatte mehrere Millionen in einen einzigen Titel investiert, nämlich Intel. Zunächst zog der Kurs dieser Gesellschaft auch an: Der Berater finanzierte die vereinbarte Erfolgsbeteiligung über den Lombardkredit. Doch dann brachen die Notierungen von Intel – wie bekanntlich viele andere Technologiewerte – völlig ein; auf Grund der Kreditaufnahme ergaben sich überproportionale Verluste. Schenker sucht nun einen Vergleich mit dem Vermögensverwalter.

Geht es um die Haftung in der Vermögensverwaltung, kommt es meistens zu einem Vergleich, da beide Parteien eine öffentliche Auseinandersetzung scheuen. «Ganz selten werden solche Fälle zu Ende prozessiert», weiss Gaudenz Domenig, Partner bei Prager Dreifuss in Zürich. Wobei diese Anwaltskanzlei in einem ganz speziellen Metier tätig ist: der Beratung von Versicherungen, die Banken gegen Haftungsansprüche versichern, in aller Regel kleinere und mittlere Institute.

Dilettanten im Derivatehandel
Domenig schildert einen erst kürzlich abgewickelten, in seinen Augen typischen Fall: Eine kleinere Regionalbank beginnt damit, ihrer Kundschaft derivative Produkte wie Futures-Kontrakte anzubieten. Wegen des ungenügenden Know-how der Bankmitarbeiter bei solchen Anlagen und mangelhaften internen Kontrollen erleiden Kunden Verluste, für welche die Bank zwar voll aufkommt. Die Versicherung deckt aber wegen der organisatorischen Mängel möglicherweise nur einen Teil des Schadens.

Mehrere Klienten wiederum vertrat Domenig gegen einen Vermögensverwalter, der die Depots seiner Kunden mit hoch spekulativen kanadischen Aktien bestückt hatte. Bis zu 80 Prozent des Portefeuilles waren in solchen Titeln investiert, die den Anlegern prompt überwiegend Totalverluste bescherten. Konten und Depots lagen bei einer renommierten Zürcher Vermögensverwaltungsbank. Da die Vermögensverwaltungsvollmachten sehr breit gefasst waren, konnte der Vermögensverwalter praktisch beliebig agieren. «Das wäre schwierig gewesen, den zu packen», so Domenig. Wenn der Vermögensverwalter sich nicht – letztlich nachweisbar – zu dreist bereichert hätte. Indem er nämlich Aktien von gering börsenkapitalisierten Gesellschaften zunächst auf eigene Rechnung kaufte, sodann in grösserem Stil für seine Kunden, was kurstreibend wirkte, um in einem nächsten Schritt die vorab fürs eigene Portefeuille erworbenen Titel zum nun höheren Preis in den Kundendepots zu platzieren. Nur auf Grund dieser Machenschaften konnte der Vermögensverwalter belangt werden.

Optionenkauf ohne Auftrag
Ebenfalls recht gut sind die Aussichten für einen Mandanten von Peter Hofer, Partner bei Frick & Hofer in Zürich. Dieser Klient, Besitzer eines kleinen Betriebs, unterhielt schon jahrelang Konto und Depot bei der renommierten Tochtergesellschaft einer Schweizer Grossbank. Zwar liess sich der Unternehmer immer intensiv vom Sachbearbeiter seiner Bank beraten, ohne diesem jedoch die Anlageentscheide zu überlassen. Zunächst investierte Hofers Klient konventionell in Obligationen und Aktien. Doch dann reizten ihn auch Optionen. Die Geschäfte liefen rund, die Ratschläge des Banksachbearbeiters trugen Früchte. Innerhalb von gut anderthalb Jahren verdreifachte sich der Depotwert von 500 000 auf 1,5 Millionen Franken.

Im Frühsommer 1998 beauftragte der Kunde seine Bank, alle Wertschriften zu verkaufen, weil er für einige Wochen ins Ausland ging. Wieder zurückgekehrt, musste er anhand der Bankauszüge feststellen, dass die Bank zwei Wochen nach seiner Abreise begonnen hatte, ohne seinen Auftrag neuerlich Optionen zu kaufen. Mit Fax vom 31. August 1998 forderte der Unternehmer seine Bank auf, die Käufe zu stornieren. Nichts geschah. Vier Wochen später folgte ein zweites Fax – wieder keine Reaktion. Die Optionen verfielen wertlos. Die Bank behauptete letztlich, beide Faxe nie erhalten zu haben. Nur fanden, wie der Zufall es will, ab diesem 31. August auch keine Aktivitäten mehr auf dem Depot statt.

Jetzt führt Hofer für seinen Mandanten einen Prozess vor dem Handelsgericht Zürich; die Forderung beträgt 1,4 Millionen Franken. Die Begründung: Es habe wegen der intensiven Beratung und der engen Beziehung ein Verhältnis mit der Bank bestanden, das einem Vermögensverwaltungsmandat ähnlich sei, auch wenn es keinen entsprechenden schriftlichen Vertrag gebe. In der so genannten Referentenaudienz war auch der Gerichtsvorsitzende zu dem Schluss gekommen, dass die Bank sich in diesem Fall aktiv um die Anlagen ihres Kunden hätte kümmern müssen. Sein Vorschlag: Zahlung von 900 000 Franken an den Kunden durch die Bank. Diese hatte im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung ein Angebot von 500 000 Franken gemacht. Der Fall ist noch hängig, doch ist Hofer zuversichtlich, für seinen Mandanten mindestens den vom Gericht vorgeschlagenen Betrag zu erstreiten.

Währungsverluste mit Bonds
Von einer Vermögensverwalterin, «die mit einem Börsenbrief verbandelt ist», weiss Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, der auch die Schutzgemeinschaft der Investoren Schweiz SIS vertritt. Auf Empfehlung dieser Vermögensverwalterin abonnierte ein Klient von Rudin besagten Börsenbrief, in dem er praktisch alle Anlageentscheide seiner Expertin bestätigt fand. Mehrere 100 000 Franken hatte er der Dame anvertraut, die den Depotwert durch Aufnahme eines Lombardkredits auch noch aufstockte. Davon wurde der ganz überwiegende Teil in südafrikanischen Obligationen angelegt, warfen diese doch Renditen von deutlich über zehn Prozent ab. Dass bei solchen Investitionen aber ein erhebliches Währungsrisiko besteht, davon war nie die Rede.

Prompt kam die südafrikanische Valuta, der Rand, unter Druck. Die Buchverluste auf den Obligationenbestand betrugen zu diesem Zeitpunkt 20 Prozent. Der Kunde reklamierte bei seiner Vermögensverwalterin, die ihn beschwichtigte, der Rand werde sich schon wieder erholen. Tat er aber nicht, sondern bald einmal betrug der Verlust 60 Prozent. Nun schaltete der Anleger Rechtsanwalt Rudin ein.

Vor dem Handelsgericht Zürich erlebte Rudins Klient eine unangenehme Überraschung. Er hätte schon bei der ersten Reklamation seiner Vermögensverwalterin das Mandat entziehen und die Papiere – mit Verlust – verkaufen müssen, um überhaupt einen Schaden geltend machen zu können, so das Gericht. Ab diesem Zeitpunkt sei sich der Anleger des fehlerhaften Verhaltens der Vermögensverwalterin bewusst gewesen und habe in der Folge selbst spekuliert. Daher musste Rudins Mandant den Grossteil des Schadens selber tragen.

Die besondere Schwierigkeit in diesem Fall war zudem, so Rudin, dass der Anleger nicht nachweisen konnte, ausdrücklich konservative Investments gewünscht zu haben, weil das Geld seiner Altersvorsorge diene. Daher Rudins Rat: Das Risikoprofil des Kunden und die gewünschte Anlagepolitik sind mit Beginn der Geschäftsbeziehung genau zu definieren, und zwar schriftlich. Werden die Instruktionen verletzt, dann kann der Anleger die Bank oder den Vermögensverwalter viel leichter haftbar machen.

Bankenombudsman Häni wünscht sich wiederum, dass die Banken bei der Anlageberatung vermehrt Klartext reden. Da würden den Kunden vielfach Renditeversprechungen suggeriert, aber mit Zahlen aus der Vergangenheit operiert. Auf die Risiken werde dann eher noch in einem Nebensatz hingewiesen. Aber darüber möchte so mancher Anleger vielleicht auch gar nicht so viel hören.
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