Seit fünf Jahren wird an einem neuen Versicherungsrecht gebastelt. Einige Neuerungen sind bereits in Kraft:
- Mit der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Finanzmarktaufsicht ein Register eingeführt, in das sich Vermittler eintragen müssen. Das Register ist öffentlich.
- Seit 2006 gelten neue Bestimmungen bei der Verletzung der Anzeigepflicht. Wurde ein Versicherungsantrag falsch oder unvollständig ausgefüllt, darf gemäss Versicherungsvertragsgesetz die Leistung nur noch dann gekürzt oder verweigert werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Schaden besteht, für den die Versicherung aufkommen soll.
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Eine ganze Reihe neuer Bestimmungen wurden 2008 mit den Richtlinien für Lebensversicherungen eingeführt. Sie treten zum Teil aber erst jetzt in Kraft:
- Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen wie Fondspolicen muss den Kunden ab nächstem Jahr aufgezeigt werden, wie sich die Werte unter einer realistischen Renditeannahme entwickeln werden. Daneben sind eine bessere und eine schlechtere Variante zu berechnen.
- Die Richtlinie schreibt vor, wie die Überschussbeteiligung zu berechnen und den Kunden gutzuschreiben ist. Diese neuen Vorschriften gelten seit dem 1. Januar des laufenden Jahres auch für bereits bestehende Verträge.
- Ab nächstem Jahr sind die Kunden über die Grundlagen und die Höhe der Überschussgutschriften jährlich zu informieren.
- Für neue Produkte seit 2009 und für bestehende Verträge ab dem kommenden Jahr wird vorgeschrieben, wie die Rückkaufswerte zu berechnen sind und wie die Umwandlung in eine prämienbefreite Versicherung zu erfolgen hat. Die Kundinnen und Kunden müssen über das Inventardeckungskapital, die Abzüge für nicht amortisierte Abschlusskosten, das Zinsrisiko, allfällig angesammeltes Überschussguthaben, den Anteil am Überschuss für das laufende Jahr und die nicht verbrauchte Prämie informiert werden.
Mit der Revision des mittlerweile 100 Jahre alten Versicherungsvertragsgesetzes steht nun ein weiterer Ausbau der Rechte für die Versicherten an. Allerdings liegt erst der Entwurf vor, der im Parlament noch einige Änderungen erfahren dürfte:
- Kunden sollen für alle Versicherungsarten ein Widerrufsrecht bis 14 Tage nach Abschluss des Vertrags erhalten.
- Vermittler müssen die Kunden darüber informieren, ob sie als unabhängige Makler oder als fest angestellte Agenten einer Versicherung tätig sind. Eine Kombination soll verboten werden.
- Makler werden der Ombudsstelle für Privatversicherungen unterstellt.
- Provisionen, die Makler von den Versicherungen erhalten, stehen den Kunden zu. Diese müssen über die Höhe der Entschädigung informiert werden.
- Offerten sollen neu drei Wochen gültig sein, damit die Kunden Zeit haben, sie zu studieren und Vergleichsofferten einzuholen.
- Die Werte bei vorzeitigem Rückkauf oder einer Umwandlung müssen vor dem Vertragsabschluss vorgelegt werden. Sie sind den Kunden während der Laufzeit mitzuteilen, und die Kunden können die Werte von der Aufsichtsbehörde überprüfen lassen.