Das berufliche Vorsorgegesetz (BVG) legt die Minimalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge fest, das Obligatorium. Nur für diesen Teil des Alterskapitals sind der gesetzliche Mindestzins und der Rentenumwandlungssatz verbindlich.

Was darüber hinausgeht, gilt als Überobligatorium. Dazu gehören höhere Sparprämien, versicherte Lohnteile über oder unter dem BVG-Minimum, Kaderpläne, die gesamte Vorsorge vor 1985 und sämtliche Einkäufe – laut Pensionskassenstatistik insgesamt 43 Prozent des Pensionskassenkapitals. Die Verzinsung und den Umwandlungssatz des Überobligatoriums bestimmen die Pensionskassen unabhängig vom Gesetz – was zu einer grotesken wirtschaftlichen und sozialpolitischen Situation führt.

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Mehr als die Hälfte aller Versicherten gehört Pensionskassen an, die den Umwandlungssatz splitten. Für das Obligatorium gilt der gesetzliche, für das Überobligatorium ein weitaus geringerer Wert. Gemäss ASIP/BILANZ-Umfrage (siehe BILANZ 3/2010) liegt der durchschnittliche Umwandlungssatz im Überobligatorium für Männer bei 6,12 Prozent, für Frauen bei 5,98 Prozent. Heute beträgt der gesetzliche Umwandlungssatz 7,0 Prozent für Männer und 6,95 Prozent für Frauen.

Gegenwärtig läuft ein heisser Abstimmungskampf um die Senkung des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent. Die Befürworter wollen so die Umverteilung von den jüngeren auf die älteren Versicherten verringern. Die Gegner möchten die Versicherten mit niedrigen Löhnen vor einer weiteren Rentenkürzung bewahren.

Die Vorsorgerealität zeigt, dass weder die erneute Senkung des Umwandlungssatzes noch dessen Beibehaltung das Mittel der Wahl ist. Denn die Pensionskassen haben die Umwandlungssätze bereits den ökonomischen und versicherungstechnischen Gegebenheiten angepasst. Allerdings auf Kosten der Versicherten mit höheren versicherten Löhnen und besseren Vorsorgeplänen.

Somit erfolgt eine Quersubventionierung vom Überobligatorium zum Obligatorium. Eine Umverteilung von jüngeren zu älteren Versicherten findet schlichtweg nicht statt, ganz im Gegensatz zu einer Umverteilung von den höher Versicherten zu jenen mit Minimalleistungen.

Das Parlament hat es leider versäumt, die fragwürdige Ungleichbehandlung zwischen BVG-Teil und Überobligatorium zu eliminieren. Um den Interessen aller Versicherten zu dienen, gilt es nicht, die Höhe des Umwandlungssatzes zu verändern, sondern dessen Geltungsgrad. Hierin liegt der zwingende Grund für ein Nein zu einer weiteren Senkung. Nicht weil der Umwandlungssatz von 6,4 Prozent zu tief wäre, sondern weil dieser Umwandlungssatz für die gesamte zweite Säule gelten muss.