In diesem Jahr können in der Steuererklärung erstmals Parteispenden oder Kosten für Fremdbetreuung von Kindern abgezogen werden. Das sind nur zwei von zahlreichen Neuerungen im Schweizer Steuerwesen. Daneben gibt es verschiedenste weitere Abzüge, unbekannte Vergünstigungen und viele ganz legale Tricks, um Steuern zu sparen. Viele davon sind oft selbst Experten nicht bekannt. Bei andern wiederum bestehen oft Unklarheiten und Missverständnisse zwischen dem Fiskus und Steuerpflichtigen.

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Mit den folgenden Leitfäden, Merkblättern, Tabellen und Links hilft BILANZ, Klarheit zu schaffen. Der Steuerrechner ermöglicht zudem die eigene Steuerbelastung zu berechnen. Und der Steuerexperte Werner Räber bietet online kostenlos Auskunft bei konkreten Fragen zur Steuererklärung und Steuerplanung.

Die 101 Steuertipps finden Sie in den folgenden Kategorien: 

Familie. 

Zahlreiche neue Abzüge mildern die Steuerlast für Familien. Selbst die Heiratsstrafe für Doppelverdiener gehört in vielen Kantonen der Vergangenheit an. Frühzahler werden mit attraktiven Zinsen belohnt.

1. Parteispenden
Beiträge bis zu 10 000 Franken an politische Parteien können neu abgezogen werden. Inhaber von politischen Ämtern können ihre Parteibeiträge ebenfalls geltend machen. Unternehmen können wie bisher politische Parteien über den Werbeaufwand unterstützen, aber nicht den Wahlkampf des Patrons.

2. Fremde Kinderbetreuung
Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder nicht betreuungsfähig sind, können 10 000 Franken pauschal abgezogen werden. Das neue Gesetz gilt vorerst für die Bundessteuern, ab 2013 in allen Kantonen und für Kinder bis 14 Jahre. Bisher gewähren erst NW und GR einen Abzug in dieser Höhe, UR, OW und AR immerhin die effektiven Kosten. Bei getrennten Eltern steht der Abzug dem Elternteil mit dem Sorgerecht zu. Bei gemeinsamer Betreuung wird der Abzug geteilt.

3. Schenken trotz Initiative 
Wird die Erbschaftssteuerinitiative angenommen, sind Schenkungen von 20 000 Franken pro Jahr und pro beschenkte Person rückwirkend ab 1. Januar 2012 steuerfrei.

4. Arztbesuche vor den Sommerferien
Selbstgetragene Krankheitskosten wie Selbstbehalte können in den meisten Kantonen abgezogen werden, soweit sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Damit die Rechnungen auch pünktlich vor Jahresende ausgestellt und die Kosten geltend gemacht werden können, sollten grössere Behandlungen und Therapien im ersten Halbjahr angegangen werden.

5. Schenken bei Konkubinat 
Eine Schenkung an Konkubinatspartner wird mancherorts gleich besteuert wie eine an Nichtverwandte. Einen Ausweg bietet der Kauf einer Liegenschaft in einem Kanton, in dem keine solche Besteuerung erfolgt. Dieses Haus kann nach einer gewissen Frist als Schenkung dem Partner übertragen werden. Denn Immobilien werden im Standortkanton besteuert und nicht im Wohnsitzkanton.

6. 250 Franken pro Kind
Eltern kommen bei der direkten Bundessteuer erstmals in den Genuss des Elterntarifs. Für das Steuerjahr 2011 wird von der geschuldeten Steuer für verheiratete Personen pro Kind ein Betrag von 250 Franken abgezogen.

7. Umkehr der Beweislast 
Wer der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs verdächtigt wird, muss nicht seine Unschuld beweisen. Den Tatbestand muss die Steuerbehörde nachweisen. Das gilt neu auch bei Ehegatten. Die solidarische Haftung des anderen Ehepartners für die Busse bleibt ausgeschlossen, auch wenn er die Steuererklärung mitunterzeichnet hat.

8. Unterhalt bei getrennten Eltern
Wenn getrennte Eltern Unterhaltszahlungen leisten, steht der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zu. Der andere Elternteil darf den Unterstützungsabzug geltend machen. Bei erwachsenen Kindern in Ausbildung können Unterhaltszahlungen nicht abgezogen werden.

9. Kinderabzug
Kinderabzug ist auch für erwachsene Kinder in Ausbildung möglich. Eine Alterslimite von 25 beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone TG, TI, ZH und GE. In vielen Kantonen besteht hingegen eine Einkommenslimite des Kindes. Sie reicht von 10 000 Franken pro Jahr im Kanton TG bis zu 20 000 Franken im Kanton VS. 

10. Versicherungsabzug für Kinder
Der Elternteil, der den Kinderabzug geltend macht, kann bei den Bundessteuern auch einen Abzug für Sparzinsen und Versicherungen von 700 Franken geltend machen. Leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, können beide diesen Abzug vornehmen. 

11. Nicht nur tiefe Steuern
Allein wegen der tieferen Steuern zu zügeln, ist nicht ratsam. Neben der Steuerbelastung müssen auch weitere Abgaben und Gebühren, die Wohnkosten oder die Verkehrsverbindung zum Arbeitsweg berücksichtigt werden.

12. Wochenaufenthalt reicht nicht
Wer in einem steuergünstigen Ort als Wochenaufenthalter lebt, sein soziales Umfeld, seine Familie, Freunde und Vereine aber anderswo hat, ist am anderen Ort steuerpflichtig. Massgebend ist nicht die berufliche Tätigkeit. Entscheidend ist der Status am 31. Dezember. Den Beweis für einen anderen Sachverhalt muss der Steuerpflichtige erbringen. 

13. Erben von Schwarzgeld
Wer Schwarzgeld erbt, kann von einer Erbenamnestie profitieren. Im Gegensatz zur Selbstanzeige bei eigenem Schwarzgeld werden Nachsteuer und Verzugszins nur für drei und nicht zehn Jahre rückwirkend erhoben. Auch eine Busse entfällt. 

14. Alimente oder Abfindung 
Bei einer Scheidung muss festgelegt werden, ob eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen soll oder eine Alimentenzahlung. Die Besteuerung ist jeweils gerade umgekehrt. Wer Alimente zahlt, kann diese abziehen, wer sie erhält, muss versteuern. Wer hingegen Abfindungen leistet, kann diese nicht abziehen. Für die Begünstigten sind sie dafür steuerfrei. 

15. Lehrlinge müssen Lohn versteuern
Mit Ausnahme des Kantons TI müssen in allen Kantonen auch minderjährige Erwerbstätige ihr Einkommen selber versteuern. Nicht aber andere Einkünfte wie Sparzinsen oder das Vermögen. Zudem gelten hohe Freigrenzen. 

16. Heirat als Doppelverdiener
In einigen Kantonen lohnt sich heiraten inzwischen auch für Doppelverdiener. Dank entsprechenden Abzügen fällt die Steuerbelastung dort sogar tiefer aus, wie die folgenden Beispiele aus verschiedenen Kantonshauptorten zeigen.

17. 3 Monate steuerfrei
Wer in die Schweiz zieht und nicht arbeitet, wird nach 90 Tagen Aufenthalt steuerpflichtig, wer arbeitet, bereits nach 30 Tagen. Wenn die Steuerpflicht entsteht, gilt sie jedoch bereits ab Tag 1.

18. Glückspilze und Steuern
Auszeichnungen bis zu 10 000 Franken wie ein Kulturpreis sind steuerfrei. Ebenso Gewinne im Spielcasino. Auf Lottogewinnen im Ausland wird zwar keine Verrechnungssteuer erhoben. Sie sind in der Schweiz trotzdem als Einkommen zu versteuern. Ebenso Lottogewinne in der Schweiz, wo die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden kann. 

19. Effektive Krankheitskosten
Selbstgetragene Krankheitskosten können abgezogen werden, wenn sie fünf Prozent vom Reineinkommen übersteigen. Grosszügiger sind SZ und GL (ab 3 Prozent), SG, VS (ab 2 Prozent) und GE (ab 0,5 Prozent). BL hat keine Begrenzung. Zu diesen Kosten zählen auch Pflegekosten von mehr als 60 Minuten pro Tag im Heim oder von der Spitex, ebenso Kosten für Fortpflanzungshilfen. Zöliakiepatienten können pauschal 2500 Franken abziehen. Nicht mehr abzugsberechtigt sind Diabetiker. 

20. Offene Rechnungen 
Offene Rechnungen am Jahresende können als Schulden vom Vermögen abgezogen werden. 

21. Scheiden nach Fasnacht
Eine Scheidung oder Trennung nach der Fasnacht wirkt sich auf die Steuern günstiger aus als eine vor Weihnachten. Getrennte Partner werden in den meisten Kantonen zum Jahresende getrennt besteuert als Alleinstehende. Der Tarif ist deutlich höher. Wer Unterhaltszahlungen leistet, kann diese abziehen. Vor Weihnachten sind somit deutlich weniger Abzüge möglich als nach der Fasnacht für den Rest des Jahres. 

22. Früher zahlen wird belohnt 
In vielen Kantonen lohnt es sich, die Steuern zu früh zu zahlen. So zahlt NW 2,5 Prozent Zins, OW, UR, ZG und GE immerhin 2 Prozent. Wer seine Steuern verspätet zahlt, muss mit Verzugszinsen von bis zu 5 Prozent rechnen.

23. Fragen kostet nichts
Bei Unklarheiten hilft oftmals der Veranlagungsbeamte auf dem Steueramt weiter. Diese Auskunft ist mindestens so verlässlich wie die eines Steuerexperten. Und obendrein noch gratis. Viele nützliche Informationen bieten ausserdem die Internetseiten der kantonalen Steuerämter. Ein Verzeichnis mit dem direkten Link zu jedem Steueramt ist auf der Internetseite www.swiss-tax.ch zu finden.

Liegenschaft. 

Steuerplanung mit Wohneigentum wird vom Fiskus oft mit Argwohn betrachtet. Doch viele Tricks wie tiefe Mieten für Verwandte oder Nutzniessung zur Senkung der Erbschaftssteuer sind völlig legal.

24. Kaufen und renovieren
In allen Kantonen dürfen jetzt Renovationskosten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf einer Liegenschaft abgezogen werden. Die Übergangsfrist zur Abschaffung der Dumont-Praxis, welche solche Abzüge bisher verboten hat, ist per Bundesgesetz nun definitiv abgeschafft.

25. Unterhalt bei Wohneigentum
Die Unterhaltskosten bei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern übersteigen rasch einmal den Pauschalabzug. Viele abzugsfähige Kosten sind selbst Veranlagungsbeamten nicht immer geläufig. So etwa die Gebühren für Wasserzähler, die Kosten für Heizungsservice-Abonnemente oder der Aufwand für die Erstellung von Heizkostenabrechnungen. Die Behörde streicht dann oft den ganzen Abzug und lässt nur den Pauschalabzug zu. Dagegen kann man Einsprache einlegen.

26. Kinder zahlen Miete
Überlassen Eltern einem Kind ein Haus oder eine Wohnung zur Miete, dann müssen sie dafür nur die Mieteinnahmen abzüglich der Unterhaltskosten als Einkommen versteuern. Die Miete muss aber mindestens die Hälfte des Eigenmietwerts betragen, und die Eltern dürfen als Eigentümer kein Nutzungsrecht haben. In einigen Kantonen ist trotzdem der Eigenmietwert zu versteuern. 

27. Gratis wohnen nach einer Scheidung 
Überlässt ein Ehepartner dem andern nach einer Scheidung das Wohneigentum gratis zur Miete, so muss der andere den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der so erzielte Ausgleich der beiden Einkommen kann durch die tiefere Progression zu Steuereinsparungen führen. 

28. Mehr Platz, weniger Steuern
Sind die Kinder ausgezogen, wird Platz frei. Auch nach dem Tod eines Partners oder nach einer Scheidung. Der Eigenmietwert kann nun proportional um das nicht genutzte Zimmer verringert werden, ein Zimmer mit mehr als 30 Quadratmetern Fläche gilt sogar als zwei Räume. Nebenräume, Bad und Küche gelten bei Einfamilienhäusern als zwei Räume, bei Eigentumswohnungen als ein Raum. Allerdings dürfen solche freien Räume nicht mehr genutzt werden.

29. Renovationen staffeln
Renovationen sollten nicht alle in einem Jahr erfolgen, sondern auf zwei oder mehr Jahre verteilt werden. Durch den Einfluss der Progression fällt so die Steuerbelastung tiefer aus.

30. Höhere Steuern mit Ferienwohnung 
Bei Ferienwohnungen ist der Eigenmietwert im Standortkanton als Einkommen zu versteuern. Doch beträgt das steuerbare Einkommen 90 000 Franken und der Eigenmietwert der Ferienwohnung 10 000 Franken, so werden das Einkommen im Wohnkanton wie auch der Eigenmietwert der Ferienwohung jeweils zum Steuersatz eines Einkommens von 100 000 Franken besteuert.

31. Energie sparen
Energiesenkende Investitionen können bei den Bundessteuern und in vielen Kantonen abgezogen werden, auch wenn sie wertvermehrend sind und schon in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf erfolgen. Sogar der Ersatz eines alten Backofens kann abgezogen werden.

32. Weniger Vermögen mit Immobilien
Wer in Immobilien investiert, kann Steuern sparen. Für das steuerbare Vermögen ist nicht der Verkehrswert massgebend, sondern der amtliche Wert. Dieser liegt meist um 20 bis 50 Prozent tiefer.

33. Weniger Steuern mit früher Nutzniessung
Für die Übertragung von Liegenschaften im Hinblick auf die Erbschaftssteuerinitiative ist es nun zu spät. Die Besteuerung würde rückwirkend ab 1. Januar 2012 ab einem Freibetrag von zwei Millionen Franken nach Abzug der Schulden erfolgen. Eine mögliche Entlastung bietet eine Nutzniessung. Je früher eine solche Schenkung mit Nutzniessung erfolgt, umso höher ist der Wert der Nutzniessung. Entsprechend tiefer fällt der Wert der Schenkung und damit die Steuerbelastung für die Beschenkten aus.

34. Wertvermehrend: wichtig bei Verkauf
Erneuerungskosten, die wertvermehrend sind, können abgezogen werden, sobald die Liegenschaft verkauft wird. Sie reduzieren den allfälligen Grundstückgewinn. Solche Belege müssen darum aufbewahrt werden.

35. Abzug bei möblierten Wohnungen
Werden möblierte Ferienwohnungen oder Zimmer vermietet, können 20 Prozent der Miete – höchstens aber 3000 Franken pro möblierte Wohneinheit – für die Abnützung der Wohnungseinrichtung abgezogen werden.

36. Umziehen
Ein Umzug in einen Wohnort mit höheren Steuern sollte möglichst nach dem Jahreswechsel erfolgen. Umgekehrt ist ein Umzug in einen steuergünstigeren Wohnort kurz vor Jahreswechsel ratsam. Allerdings darf dabei An- und Abmeldung nicht vergessen werden. Massgebend für den Ort der Steuerpflicht ist der Wohnsitz per 31. Dezember. 

37. Schulden verteilen 
Das Ferienhaus in Arosa mit viel Hypotheken zu belasten, um so Steuern zu sparen, bringt nichts. Denn die Schulden und Schuldzinsen werden vom Fiskus proportional im Verhältnis der amtlichen Werte auf die beiden Standortkantone verteilt.

38. Nutzniessung oder Wohnrecht
Eigentümer versteuern bei Wohnrecht die Liegenschaft nach Abzug der Schulden als Vermögen. Allfällige Mieteinnahmen sind steuerpflichtiges Einkommen. Bewohner müssen bei Wohnrecht den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Unterhaltskosten können abgezogen werden. Wird Miete bezahlt, entfällt der Eigenmietwert. Bei Nutzniessung kommen Bewohner für sämtliche Kosten auf, auch für Schuldzinsen oder Vermögenssteuern. Besteuert wird die Liegenschaft bei den Eigentümern erst nach Ablauf der Nutzniessung.

39. Schuldbrief abziehen
Beim Neubau einer Liegenschaft muss ein Schuldbrief erstellt werden. Die Kosten dafür können als Unterhalt abgezogen werden.

40. Verhandlung fordern
Wer gegen einen Steuerbescheid schriftlich Einsprache erhebt, muss immer auch gleich eine mündliche Verhandlung verlangen. So können allfällige Unklarheiten im Gespräch ausgeräumt und der teure Rechtsweg unter Umständen vermieden werden.

Arbeit.

Immer wieder umstritten sind Abzüge bei Weiterbildung. Ebenso die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen. Oder die Abzüge für das Büro zu Hause. Viele dieser Fragen werden nun geklärt.

41. Arbeitsweg mit ÖV
Primär können Kosten für den öffentlichen Verkehr abgezogen werden. Abos der ersten Klasse sind zu belegen. Kosten für Autofahrten sind nur abzugsfähig, wenn unter anderem die Reisezeit um eine Stunde pro Tag verkürzt wird. Wer Kosten für das Auto abziehen will, kann nicht auch noch das GA geltend machen. Der Bundesrat beabsichtigt, diese Abzüge massiv zu verringern.

42. Abziehen: Wiedereinstieg 
Wiedereinstiegskosten sind Kosten, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wieder im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Die in der Steuerperiode des beruflichen Wiedereinstiegs angefallenen Kosten können abgezogen werden.

43. Nicht abziehen: Ausbildung
Auslagen für eine Ausbildung, die zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, können nicht abgezogen werden. Die Abgrenzung zur Weiterbildung ist oft umstritten.

44. Abzugsfähige Bildungskosten
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören (unter anderen):

  • Kurs-, Prüfungsgebühren,
  • Kosten für Kursmaterialien (Unterlagen, Bücher usw.),
  • Reisekosten,
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • Fahrkosten am Kursort.

45. Abziehen: Weiterbildung 
Nur bei einer Weiterbildung, die zur Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder zum Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf dienten, dürfen die Kosten abgezogen werden. Die so erworbenen Kenntnisse müssen für die berufliche Tätigkeit verwendet werden können. Die Aufwendungen für Anwaltsprüfung und eine Dissertation nach abgeschlossenem Studium gelten als abziehbare Weiterbildungskosten. Klarheit bietet ein Merkblatt aus Zürich, zu finden unter den 'Downloads'.

46. Mehrteilige Kadervorsorge 
Bei versicherten Einkommen ab 130 000 Franken sind der beruflichen Vorsorge fast keine Grenzen mehr gesetzt. Mit spezifischen Vorsorgeplänen können Kaderleute in mehreren Vorsorgeplänen sparen. Bei der Pensionierung können die einzelnen Gefässe gestaffelt bezogen werden. Durch die tiefere Progression ist die Steuerbelastung tiefer.

47. Weltreise im Winter 
Eine berufliche Auszeit für einen längeren Auslandaufenthalt sollte am besten über den Jahreswechsel genommen werden. So kann in beiden Jahren ein Lohnausfall geltend gemacht werden. Die tieferen Einkommen führen wegen der verminderten Progression zu erheblichen Steuereinsparungen.

48. Abziehen: Umschulung
Wegen Betriebsschliessung oder nach einem Unfall kann eine Umschulung nötig sein, um eine neue berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Kosten dafür dürfen abgezogen werden.

49. Mitarbeiteroptionen ausüben
Ab kommendem Jahr werden Mitarbeiteroptionen, die nicht börsenkotiert und gesperrt sind, erst besteuert, wenn sie ausgeübt werden, und nicht mehr zum Zeitpunkt des Erwerbs. Damit werden Kapitalgewinne besteuert. Gesperrte Aktien werden hingegen zum Zeitpunkt der Zuteilung besteuert, wobei der Kurswert jeweils pro Sperrjahr reduziert wird. Gewinne sind steuerfrei, Verluste aber auch.

50. Tiefere Raten verlangen
Mit einer Veränderung des Arbeitspensums oder bei Arbeitslosigkeit ändert sich auch das Einkommen. Damit die finanzielle Belastung durch die provisorische Ratenzahlung gemildert wird, kann eine Reduktion dieser Raten verlangt werden. In beiden Basel und im Tessin ist das nicht nötig, weil die Rate selbst festgelegt werden kann.

51. AHV-Beiträge abziehen
Jüngere Erwerbstätige, die einige Jahre im Ausland verbringen, sollten nach ihrer Rückkehr die fehlenden AHV-Beiträge nachzahlen. Nachzahlungen sind für bis zu fünf Jahre möglich. Die Beiträge dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ebenso AHV-Beiträge, die von Frühpensionierten geleistet werden.

52. Arbeitszimmer zu Hause
Für ein Arbeitszimmer zu Hause ist ein Abzug nur möglich, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Neben dem Mietanteil dürfen Kosten für Mobiliar und Arbeitsgeräte abgezogen werden.

53. Zuzug Anfang Jahr
Ein Zuzug in die Schweiz sollte möglichst früh im Jahr erfolgen. Besteuert wird zwar nur das hier erzielte Einkommen. Dieses Einkommen wird aber auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet und der entsprechende Steuersatz angewendet.

54. Kantine, Essensbons
Betreibt der Arbeitgeber eine Kantine oder gewährt Beiträge an die Verpflegung, kann in den meisten Fällen nur der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung gemacht werden.

55. Abzug für Nebeneinkünfte
In den meisten Kantonen können für Nebeneinkünfte pauschal 20 Prozent oder 800 bis 2400 Fr. für Unkosten abgezogen werden. Höhere Abzüge sind zu belegen.

Vorsorge/Vermögen.

Die rechtlichen Möglichkeiten zur Steuerplanung sind für Kaderleute enorm erweitert worden. Mit den richtigen Massnahmen können aber auch Normalverdiener massiv Steuern sparen.

57. Risikoversicherung als Säule 3a
Auch reine Risikoversicherungen für Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit können im Rahmen der Säule 3a abgeschlossen werden. Insgesamt dürfen aber in diesem Jahr nicht mehr als 6682 Franken bei Erwerbstätigen mit Pensionskasse und 20 Prozent des Nettolohnes, höchstens aber 33 408 Franken bei solchen ohne Pensionskasse in die Säule 3a einbezahlt werden.

58. Säule-3a-Einzahlungen bis 70
Einzahlungen in die Säule 3a sind bis fünf Jahre über das AHV-Alter hinaus möglich, wenn die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird. Bestehen verschiedene solche Guthaben, ist es möglich, gleichzeitig Guthaben zu beziehen, während bei den anderen weiterhin die Beiträge einbezahlt werden.

59. Rechtzeitig in Säule 3a einzahlen
Beiträge in die Säule 3a können für das laufende Jahr nur zum Abzug gebracht werden, wenn die Einzahlung vor dem 31. Dezember von Bank oder Versicherung gutgeschrieben ist. Die Einzahlungsfristen liegen bei vielen Instituten vor dem 20. Dezember.

60. Keine Aktien in Säule 3a
Kursgewinne auf Aktien sind steuerfrei. Der Bezug von Guthaben aus der Säule 3a muss zu einem reduzierten Satz als Einkommen versteuert werden. Wer also sein Vermögen in der Säule 3a in Aktien investiert, muss die so erzielten, grundsätzlich steuerfreien Gewinne versteuern. Das gilt auch bei Fonds mit Aktienanteilen.

61. Auszahlungsplan statt Leibrente
Pensionskassenrenten müssen voll als Einkommen versteuert werden, Leibrenten einer Lebensversicherung aber nur zu 40 Prozent. Mit dem Kapitalbezug bei der Pensionskasse, der zu einem reduzierten Satz zu versteuern ist, wird daher gerne eine Leibrentenpolice gekauft, um so Steuern zu sparen. Besser ist aber, einen Auszahlungsplan zu wählen. Die Bezüge sind dort steuerfrei. Allerdings reicht das Guthaben nur bis zum Ende der festgelegten Laufzeit, während die Leibrente an den begünstigten Partner über den Tod des Versicherten hinaus weiterläuft.

62. Säule-3a-Beiträge bei Gegenwartsbesteuerung
2001 sind die meisten Kantone zur Gegenwartsbesteuerung übergegangen. So konnten Beiträge in die Säule 3a aus dem Jahr 1999 und 2000 nicht abgezogen werden. Für jene, die gleich viel einbezahlten wie im Jahr zuvor, änderte sich nichts. Wer aber genau in diesen Jahren erstmals einzahlte oder seine Beiträge erhöhte, konnte diese zusätzlichen Zahlungen nicht abziehen. Die entsprechenden Bescheinigungen der Versicherung oder der Bank müssen nun bei der Auszahlung dieser Guthaben nachgereicht werden. Die Beiträge von damals werden dann bei der Besteuerung angerechnet.

63. Vorbezug der Pensionskasse
Guthaben der Pensionskasse können vorbezogen werden, um die Hypothek zu amortisieren. Damit fallen auch die Schuldzinsen tiefer aus, die vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. Bei einem Hypothekarzins von 2,5 Prozent und einer Steuerbelastung von 25 Prozent beläuft sich die Rendite der Einsparung somit nur auf 1,875 Prozent. Zudem können beim Vermögen entsprechend weniger Schulden und beim Eigenmietwert weniger Zinsen abgezogen werden.

64. Einkauf von Pensionskasse blockiert
Der Kapitalbezug ist gemäss Bundesgericht nicht mehr zum reduzierten Steuersatz möglich, wenn in den drei Jahren vorher Einkäufe getätigt wurden.

65. Einmalprämie oder Jahresprämie
Bei einer Lebensversicherung mit Jahresprämie ist der Ertrag beim Ablauf steuerfrei. Einmalprämien nur dann, wenn die Versicherung länger als fünf Jahre gedauert hat, Versicherte beim Abschluss nicht älter als 66-jährig, bei der Auszahlung aber älter als 60 waren. Der Rückkaufsbetrag muss in beiden Fällen als Vermögen deklariert werden.

66. Vorsorgeleistungen staffeln 
Auszahlungen von Guthaben aus Pensionskasse und Säule 3a im gleichen Jahr werden zusammen als Einkommen besteuert. Der Steuersatz ist zwar reduziert, unterliegt aber auch einer Progression. Das Guthaben in einem Gefäss darf immer nur als Ganzes bezogen werden. Darum sollten verschiedene Gefässe angelegt werden. Diese können dann gestaffelt, über mehrere Jahre verteilt, bezogen werden. So lässt sich die Progression brechen. Zudem umfasst der Kundenschutz von 100 000 Franken beim Konkurs einer Bank auch die 3a-Guthaben. Wird ein Gefäss bezogen, kann im andern weiter gespart werden. Wegen der Gebühren und der Übersichtlichkeit sind aber mehr als fünf bis sieben Gefässe nicht sinnvoll.

67. Flexible 3a-Versicherungen
Lebensversicherungen im Rahmen der Säule 3a waren verpönt. Vor allem für junge Leute. Mit der langen Laufzeit wurde eine fixe Prämienzahlung zementiert, die später oft zu einer finanziellen Bürde wurde. Eine vorzeitige Auflösung ist zwar mit dem Übertrag auf ein anderes 3a-Produkt möglich, aber mit herben Einbussen verbunden. Inzwischen gibt es jedoch eine ganze Reihe von flexiblen Versicherungsprodukten, bei denen sogar Prämienunterbrüche möglich sind.

68. Indirekt amortisieren statt Vorbezug
Folgendes Beispiel zeigt, dass eine indirekte Amortisation der Hypothek mit den Guthaben der Pensionskasse günstiger ist als ein Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum.

69. Einkäufe mit Hypothek
Die Hypothek aufstocken, das Geld für Einkäufe in die Pensionskasse einzahlen und nach drei Jahren beziehen, um die Hypothek zu amortisieren, das ist möglich. Aber neue Einkäufe dürfen dann nur noch getätigt werden, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist.

70. Zuzüger dürfen einkaufen
Ausländische Erwerbstätige dürfen sich in den ersten fünf Jahren nach dem Zuzug in die Schweiz jährlich nur mit zwanzig Prozent des versicherten Lohnes in die Pensionskasse einkaufen und dies vom steuerbaren Einkommen abziehen. Danach steht ihnen der volle Einkaufsbetrag offen, wie wenn sie seit Alter 25 in der Pensionskasse versichert wären.

71. Lebensversicherung mit Pensionskasse
Mit dem Guthaben der Pensionskasse wird die Hypothek amortisiert. Der Vorbezug muss zu einem reduzierten Satz als Einkommen versteuert werden. Anschliessend wird die Hypothek wieder aufgestockt und das Geld als Einmaleinlage in eine Lebensversicherung investiert. Dauert die Laufzeit länger als fünf Jahre und bis mindestens Alter 60, so ist die Rückzahlung steuerfrei. Allerdings müssen zwischen dem Vorbezug und der Wiederaufstockung einige Monate verstreichen. Selbst dann kann das Steueramt eine Umgehung vermuten und statt der reduzierten die volle Besteuerung des Vorbezugs verlangen.

72. Verrechnungssteuer verjährt
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verfällt nach drei Jahren.

73. Weniger Verrechnungssteuer
Zinsen auf Kundenguthaben unter 200 Franken unterliegen nicht mehr der Verrechnungssteuer. Mehrere Guthaben bei einer Bank mit Zinsen unter 200 Franken können allerdings als Umgehung eingestuft werden. Guthaben und Zinsen sind auch ohne Verrechnungssteuer zu deklarieren, sonst handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. Bei Lottogewinnen liegt die Schwelle immer noch bei 50 Franken.

74. Steuerfreie Dividenden
Aktien mit hohen Dividenden sind wieder sehr beliebt. Besonders attraktiv sind Dividenden aus Agio-Reserven. Sie sind nämlich für private Anleger steuerfrei. Profitieren können unter anderem die Aktionäre von ABB, CS, Holcim, Swiss Re oder Zürich-Versicherung. Steuerfrei sind auch Nennwertrückzahlungen, wie sie Swiss Life im vergangenen Jahr vorgenommen hat.

75. Verkauf vor Zins und Dividenden
Sollen Wertpapiere verkauft werden, sollte dies kurz vor Dividenden- oder Zinsterminen erfolgen. Bei Obligationen erhält der Verkäufer den Marchzins. Dieser Anteil am Jahreszins ist steuerfrei. Der Käufer muss dann den Jahreszins versteuern. Aktien können kurz vor dem Dividendentermin oft zu einem etwas höheren Kurs verkauft werden. Der gesamte Ertrag ist steuerfrei.

76. Bonusprodukte sind nicht steuerfrei
Finanzprodukte wie Obligationen oder strukturierte Produkte werden oftmals auch mit einem Rabatt emittiert. Bei der Rückzahlung zum vollen Ausgabepreis am Ende der Laufzeit muss die Differenz analog zu einer Zinszahlung als Ertrag versteuert werden. Darum sollten solche Produkte kurz vor Ende der Laufzeit verkauft werden.

77. Einkäufe in Pensionskasse
Für Topverdiener sind die neuen Möglichkeiten eines Einkaufs in die Pensionskasse eine Goldgrube. Anhand des aktuell versicherten Lohnes wird errechnet, wie hoch das Altersguthaben bei lückenlosen Beiträgen seit dem Alter 25 wäre. Der versicherte Lohn kann bis zu 835 200 Franken, die Sparprämie bis zu 25 Prozent pro Jahr betragen. Nach Abzug des vorhandenen Altersguthabens, allfälliger Freizügigkeitsguthaben und Guthaben der Säule 3a verbleibt das Einkaufsguthaben. Einkäufe stehen auch Normalverdienenden zu. Die maximale Höhe ist auf dem Vorsorgeausweis zu finden. 

78. Goldgewinn ist steuerfrei
Gold, Kunst oder andere Sachanlagen werfen keine Erträge ab. Die Preissteigerung ist steuerfreier Kapitalgewinn. Bei Goldfonds und anderen solchen Produkten können aber durchaus steuerpflichtige Erträge resultieren.

79. Immobilienfonds mit Direktbesitz
Ausschüttungen von Immobilienfonds mit Direktbesitz sind für Anleger steuerfrei. Bei Fonds, welche die Immobilien über eine Gesellschaft halten, muss hingegen die Ausschüttung an den Fonds als Gewinn und die Ausschüttung des Fonds an den Anleger als Einkommen versteuert werden. Fonds mit Direktanlagen: Bonhôte-Immobilier, CS REF LivingPlus, CS REF Property Plus, Edmond de Rothschild RE SICAV, Patrimonium, Realstone, Solvalor 61, UBS Direct Residential Plus.

80. Obligationen mit tiefen Kursen wählen 
Zinserträge auf Obligationen müssen als Einkommen versteuert werden. Kursgewinne hingegen nicht.  

81. Ausländische Quellensteuer zurückfordern
Ausländische Wertschriften müssen nicht nur im Formular B aufgeführt werden, sondern zusätzlich im Formular DA-1. So wird die Sockelsteuer auf Dividenden und Zinsen angerechnet. Das ist der Teil der Quellensteuer, der nicht direkt bei der ausländischen Steuerbehörde zurückgefordert werden kann. Sie beträgt in der Regel 15 Prozent bei Aktien und 0 bis 20 Prozent bei Obligationen.

82. Vermögensverwaltung 
Depotgebühren, Kosten für Vermögensverwaltung, Gebühren für Steuerausweise und Tresorgebühren können abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind das Honorar des Vermögensverwalters, Kosten für Steuerberatung, Courtagen und Gebühren für Kreditkarten. Meist lohnt sich der Pauschalabzug von 0,5 bis 3 Promille des Vermögens, höchstens aber 6000 Franken.

83. Schuldzinsabzug begrenzt
Schuldzinsen über 50 000 Franken zuzüglich Vermögenserträgen können nicht abgezogen werden. Eigenmietwert zählt auch zum Vermögensertrag.

84. Selbstanzeige bei Schwarzgeld
Seit dem 1. Januar 2010 ist die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung straffrei. Dieses Mittel darf allerdings nur einmal im Leben beansprucht werden. Damit entfällt die Busse, die in der Regel ein Fünftel der hinterzogenen Steuer ausmacht. Doch die Nachsteuern einschliesslich Verzugszinsen sind auf bis zu zehn Jahre zurück trotzdem geschuldet. In Zürich gab es letztes Jahr 1000 Meldungen mit 50 Millionen Franken an Nachzahlungen.

85. Keine Steuern mehr bei Schneeball
Gewinne aus Schneeballsystemen, die den Anlegern gutgeschrieben, aber nicht ausbezahlt werden, sind als Einkommen zu versteuern. Neben dem Verlust, den die Opfer erleiden, werden sie somit noch vom Fiskus zur Kasse gebeten. Nun hat aber das Bundesgericht ein Nachsehen gehabt. Sobald nicht mehr sicher ist, dass die gutgeschriebenen Gewinne auch tatsächlich ausbezahlt werden können, gelten sie nicht mehr als steuerpflichtiges Einkommen.

86. Freizügigkeitskonto im Kanton Schwyz
Wollen Erwerbstätige auswandern und können nur das überobligatorische Guthaben der Pensionskasse beziehen, sollte der obligatorische Teil auf ein Freizügigkeitskonto einer Stiftung mit Sitz im Kanton SZ transferiert werden. Die Quellensteuern auf der Kapitalauszahlung zum Zeitpunkt der Pensionierung sind dort am tiefsten.

87. Auswandern bei Pensionierung
Wer als Rentner auswandern will, kann unter Umständen kurz vor der Pensionierung kündigen und sein PK-Guthaben auf ein Konto einer Stiftung mit Sitz im Kanton SZ transferieren lassen. Dort sind die Quellensteuern bei der Auszahlung des Kapitals am tiefsten. Bei vielen Pensionskassen ist aber bei einem solchen Austritt ab Alter 58 eine Freizügigkeitsleistung nicht mehr möglich, sondern nur der Kapitalbezug oder die Rente aus dem Guthaben.

88. Steuern sparen beim Auswandern
Wer auswandern will, sollte zuvor seine Guthaben in der Säule 3a auf eine Stiftung mit Sitz im Kanton SZ überweisen. Bei der Auszahlung sind die Quellensteuern dort mit 2,5 Prozent am tiefsten. Dazu kommt die Quellensteuer des Bundes von maximal 2,3 Prozent.

89. Säule 3a rentiert dank Steuereffekt
Regelmässige Einzahlungen in die Säule 3a werfen selbst bei tiefen Zinsen eine stattliche Rendite ab. Dank den Steuereinsparungen erzielt ein Verheirateter in Luzern eine praktisch risikofreie Rendite von 2,7 Prozent.

90. Belege sammeln
Für alle Abzüge, die nicht unter eine Pauschale fallen, sind Belege beizulegen. Darum müssen entsprechende Quittungen und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahrt werden.

91. Hier wird Ihnen geholfen
Zahlreiche Ratgeber und Hotlines geben hilfreiche Tipps und konkrete Ratschläge. So etwa der Ratgeber «Steuern leicht gemacht» vom «Beobachter», der wie BILANZ zu Axel Springer Schweiz gehört. Neu erschienen sind «Steuern» vom VZ VermögensZentrum und «So sparen Sie Steuern» vom «K-tipp». In der Rubrik «Invest» beantwortet der Steuerexperte Werner Räber online Leserfragen zum Thema Steuern.

92. Steuererklärung pünktlich liefern
Wer es versäumt, seine Steuererklärung pünktlich einzureichen, muss mit Mahngebühren oder sogar Bussen bis 2000 Franken wie im Kanton Appenzell Innerrhoden rechnen. In den beiden Basel muss sogar für Fristerstreckung eine Gebühr von 20 Franken bezahlt werden. Nur AR, GR, NW, TG, ZH sind nachsichtig.

Firmen.

Die Steuerreform für Unternehmen beginnt zu wirken. Mit der tieferen Belastung wird die Schweiz im internationalen Vergleich noch attraktiver. Es gibt aber auch einige Fallstricke zu beachten.

93. Ehefrau anstellen
Die im eigenen Betrieb angestellte Ehefrau kann bei einer Pensionskasse versichert werden. Sie kann nun Einkäufe vom Einkommen abziehen und Beiträge in die Säule 3a leisten.

94. Wein trinken statt verkaufen
In den letzten Jahren gehörten Investments in Wein zu den rentabelsten Anlagen. Wer jedoch Wein kauft mit der Absicht, die guten Tropfen später mit Gewinn zu veräussern, kann vom Fiskus als Händler besteuert werden. Der Gewinn gilt als Einkommen, dazu werden Beiträge für die Sozialversicherung fällig.

95. Lohn statt Dividende
Die Besteuerung der Dividenden wurde für Unternehmer zwar gesenkt. Doch ist es immer noch lukrativer, mehr Lohn und weniger Dividende zu beziehen. Der Grund liegt darin, dass Abzüge und Einkäufe für die Pensionskasse, die abgezogen werden können, höher sind.

96. Steuern sparen bei Geschäftsaufgabe
Bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit und Liquidation des Unternehmens ab Alter 55 muss der Erlös aus der Liquidation nicht mehr voll versteuert werden. Verluste aus den vorangegangenen sieben Jahren können zudem mit dem Liquidationserlös verrechnet werden. Jahresgewinn und übriges Einkommen unterliegen der normalen Einkommenssteuer, der Rest wird als Liquidationsgewinn zu reduzierten Tarifen besteuert.

97. Vom Gewerbe- zum Wohnhaus
Ging beispielsweise ein Schreiner in Ruhestand und transferierte seine Liegenschaft ins Privatvermögen, so musste er bisher die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Buch- und dem aktuellen Verkehrswert als Einkommen versteuern und AHV-Beiträge zahlen. Selbst wenn er die Liegenschaft weiter bewohnte und nicht verkaufen wollte. Neu kann er beantragen, dass nur die aufgelaufenen Abschreibungen als Einkommen steuerbar sind. Erst wenn die Liegenschaft dereinst verkauft wird, ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungspreis als Einkommen oder je nach Kanton auch als Grundstücksgewinn zu versteuern. Das Risiko: Die Liegenschaft kann bis zum Verkauf weiter an Wert gewinnen, wodurch der zu versteuernde Ertrag steigt.

98. Verluste vortragen
Gewerbetreibende können Verluste über sieben Jahre vortragen. Wird also ein Wohnhaus mit Geschäft saniert und ist die Liegenschaft Geschäfts- und nicht Privatvermögen, können die Sanierungskosten steuerwirksam auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie das Jahreseinkommen des Unternehmens übersteigen. Im Privatvermögen können Renovationskosten nur in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie anfallen.

99. Dividende steuerfrei
Ist eine AG, eine GmbH oder eine Genossenschaft an einer anderen Firma mit mindestens zehn Prozent oder einer Million Franken Verkehrswert beteiligt, so sind die Dividenden aus dieser Beteiligung aufgrund des Beteiligungsabzugs in der Regel praktisch steuerfrei.

100. Zuzug in die Schweiz
Für Erwerbstätige wie für Unternehmen lohnt sich der Zuzug in die Schweiz. Die Steuerbelastung ist im internationalen Vergleich meist günstiger. Je höher ein Kanton oder ein Land im Raster liegt, umso grösser ist die Steuerbelastung für Firmen dort im Vergleich zum Durchschnitt der Kantone. Und je weiter rechts ein Kanton oder ein Land liegt, umso grösser ist die Steuerbelastung für Erwerbstätige.

101. Ende der Doppelbesteuerung
Vor der Unternehmenssteuerreform wurden Dividenden quasi zweimal besteuert: zuerst als Gewinn beim Unternehmen, dann noch als Einkommen bei der Ausschüttung. Natürliche Personen, die mehr als zehn Prozent an einer Firma besitzen, erhalten in NW und ZG ab 5 Prozent eine Vergünstigung. Bei der direkten Bundessteuer werden Dividenden auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen nur noch zu 50 Prozent besteuert. Gehören die Beteiligungen zum Privatvermögen, werden die Dividenden beim Bund zu 60 Prozent besteuert, in den meisten Kantonen zu 50 Prozent. Einzelne Kantone wie GL, UR und SZ sind noch grosszügiger. Nur in NE gibt es immer noch keine solche Reduktion.