Die weltweite Corona-Pandemie mag die Mobilität bei den Arbeitskräften vorübergehend erschwert haben. Doch der Drang, im Ausland neue Erfahrungen zu sammeln, ist geblieben. Im vergangenen Jahr sind gegen 30`000 Schweizerinnen und Schweizer ausgewandert, um in neuer Umgebung zu arbeiten, zu studieren oder den Ruhestand zu verbringen.

Die Entsendung von Mitarbeitenden in nahe und ferne Nationen wird speziell für international tätige Firmen laufend wichtiger. Studien zeigen, dass dynamische Arbeitgeber auf Einsätze ausserhalb der eigenen Landesgrenzen setzen, um technische Fähigkeiten bereitzustellen, die lokal nicht verfügbar sind. Ebenso wichtig sind ihnen der Transfer von Know-how sowie der Erwerb spezifischer Managementfähigkeiten an einem fremden Ort.

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Die Karriereplanung wird oft mit einem oder mehreren Auslandeinsätzen verknüpft. Dabei ist es wichtig, frühzeitig eine Bestandsaufnahme zur aktuellen Vorsorge und der Kranken- und Unfallversicherung zu machen.

Lösungen für AHV und 2. Säule

Bei Erwerbstätigen, die für ihre Firma lediglich während ein bis zwei Jahren im Ausland tätig sind, besteht am wenigsten Handlungsbedarf. Mit dem Status des «Entsandten», der rechtlich mit EU und Efta exakt geregelt ist, kann der Mitarbeitende weiterhin im Schweizer Vorsorgesystem integriert bleiben. 

Liegt das neue Aufenthaltsland ausserhalb des europäischen Raums, ist zu klären, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Trifft dies zu, kann die Person im angestammten Vorsorgesystem versichert bleiben. 

Selbst ohne ein derartiges bilaterales Abkommen besteht bei der AHV trotzdem eine Möglichkeit, die bisherige Lösung weiterzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitarbeitende für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist und von ihm bezahlt wird. Zudem muss der sogenannte Expatriate vor der Entsendung während mindestens fünf Jahren die ordentlichen Beiträge an die AHV entrichtet haben.

Ähnlich sind die Voraussetzungen auch bei der beruflichen Vorsorge. Ausschlaggebend ist dabei die Art der Entsendung. Man spricht von einer echten Entsendung, wenn der Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. 

Das Altersguthaben ist weiterhin Teil der bisherigen Pensionskasse. Bei der unechten Entsendung verlässt der Mitarbeitende versicherungstechnisch die Schweiz. Er erhält einen Arbeitsvertrag vor Ort. Weil die obligatorische AHV-Pflicht damit erlischt, ist auch eine
freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Pensionskasse nicht mehr zulässig. Die Gelder der beruflichen Vorsorge gehen meist teilweise oder ganz auf eines oder mehrere Freizügigkeitskonten über. 

Beim definitiven Wegzug kann der Versicherte sein Altersguthaben auch bar beziehen. Allerdings darf das Kapital aus dem obligatorischen Teil der 2. Säule bei einem Wohnsitz im EU/Efta- Raum nur in Ausnahmefällen ausbezahlt werden.


Internationale Vorsorgestiftung

In vielen Fällen lässt sich die Altersvorsorge für Expatriates, die dauerhaft im Ausland verbleiben, weder im Heimat- noch im Gastland sinnvoll gestalten. Gleiches trifft auch auf die Entsandten aus Drittländern zu, den sogenannten Third Country Nationals. Für sie bietet sich eine internationale Vorsorgestiftung oder Versicherung an. Diese Deckung kann umfassend oder als Ergänzung zu lokal erworbenen Vorsorgeansprüchen gestaltet werden. Aus der Sicht des Unternehmens sind drei Varianten möglich: Der Home Country Plan, der Host Country Plan oder eine Offshore-Lösung. 

Beim Home Country Plan werden die Expatriates im Sitzstaat des Konzerns bei den lokalen Vorsorgeeinrichtungen des Stammhauses versichert. Der Host Country Plan kommt zur Anwendung, sofern das Vorsorgesystem im Gastland ähnlich gut aufgebaut ist wie in der Schweiz. Komplexer gestalten sich die Offshore-Lösungen mit einem Domizil etwa auf den Bermudas oder den Kanalinseln. Dabei ergeben sich nebst der Altersvorsorge auch flexible Möglichkeiten für das gesamte Lohnpaket eines Expatriates.

Medizinische Absicherung

Nebst der Altersvorsorge ist auch die Kranken- und Unfallversicherung von grosser Bedeutung. Im Ausland wohnhafte Personen können nicht mehr oder nur zeitlich begrenzt in einer schweizerischen Kranken-Grundversicherung bleiben. Je nach Land ist es sinnvoll, sich einer lokalen Krankenversicherung anzuschliessen. 

Generell brauchen Expatriates einen lebenslangen, weltweiten Versicherungsschutz für sich und ihre Familie, auch wenn sie das Unternehmen verlassen oder in den Ruhestand treten. Privatpersonen werden zur Abdeckung der Risiken standardisierte Versicherungslösungen angeboten. Weil es bezüglich Beitrags- und Leistungsgestaltung zwischen den einzelnen Versicherern beträchtliche Unterschiede gibt, sind die einzelnen Angebote für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz sorgfältig gegeneinander abzuwägen.