Viele Menschen denken erst spät an ihre Pensionskasse – in jungen Jahren viel zu selten. Dabei steht meist die Altersrente im Mittelpunkt, während ein entscheidender Aspekt häufig übersehen wird: Die Pensionskasse sichert nicht nur das Alter ab, sondern spielt auch bei Invalidität oder einem frühen Todesfall eine wesentliche Rolle. Im Falle einer Invalidität geht es vor allem darum, den Lebensunterhalt zu gewährleisten. Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, erhalten die Hinterbliebenen entweder Rentenzahlungen oder eine Kapitalleistung.
Zur Absicherung dieser Risiken zahlen sowohl Arbeitgeber als auch Versicherte zusätzliche Risikobeiträge. Im Gegensatz zu den Sparbeiträgen, die dem individuellen Altersguthaben gutgeschrieben werden, fliessen diese Beiträge in einen gemeinsamen Fonds, aus dem die Risikoleistungen finanziert werden. Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, stellt sich die Frage, was mit dem angesparten Alterskapital und den geleisteten Einkäufen geschieht. Die Antwort darauf hängt von den spezifischen Bestimmungen der jeweiligen Pensionskasse ab.
Christian Fuchs ist seit 2021 Leiter Vorsorge und stellvertretender Geschäftsführer bei der Vorsorgeeinrichtung Profond.
Regelungen für angesparte Beiträge im Todesfall
Die Handhabung des angesparten Alterskapitals im Todesfall hängt massgeblich vom Zivilstand der verstorbenen Person ab. Verstirbt eine ledige oder geschiedene erwerbstätige Person, wird ihr individuelles Altersguthaben in der Regel als einmalige Kapitalleistung an die Hinterbliebenen – insbesondere Kinder, Eltern oder Geschwister – ausbezahlt. Abgesehen von Kinderrenten für minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kinder bestehen keine weiteren Rentenansprüche.
Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen erhalten Hinterbliebene meist eine Ehegatten- oder Partnerrente, die auf einem versicherungstechnischen Kapitalwert basiert. Um diese Rente zu finanzieren, greifen viele Pensionskassen auf das Altersguthaben der verstorbenen Person zurück. Falls dieses nicht ausreicht, wird der Fehlbetrag aus den kollektiven Risikobeiträgen gedeckt.
Verbleibt nach der Finanzierung der Rente noch ein Restbetrag des Altersguthabens, wird dieser bei einigen Pensionskassen als Todesfallkapital an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Allerdings werden zusätzlich geleistete Einkäufe bei früheren Pensionskassen in der Regel nicht berücksichtigt, sodass diese verloren gehen können.
Um dieses Problem zu lösen, wird beim Tod einer verheirateten oder in einer Lebensgemeinschaft lebenden erwerbstätigen Person zusätzlich zur Ehegatten- oder Partnerrente das gesamte individuelle Altersguthaben an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Damit gilt für diese Personengruppe die gleiche Regelung wie bisher bereits für ledige oder geschiedene Personen. Zudem besteht die Möglichkeit, ein zusätzliches Todesfallkapital von bis zu 400 Prozent des versicherten Jahreslohnes zu erhalten, sofern dies im jeweiligen Vorsorgeplan versichert ist.
Mehr Sicherheit für die Hinterbliebenen
Die Trennung von Sparen und Risiko ist ein noch selten angewandtes Konzept in der beruflichen Vorsorge, bietet jedoch erhebliche Vorteile für die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass sämtliche angesparten Gelder und freiwillig geleisteten Einkäufe nicht verloren gehen, sondern den Hinterbliebenen zugute kommen.
Durch eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema kann sichergestellt werden, dass die eigenen Angehörigen im Ernstfall bestmöglich geschützt sind. Ausserdem kann bei den meisten Pensionskassen die versicherte Person mittels einer schriftlichen sogenannten Begünstigtenerklärung die Reihenfolge der Personen festlegen, welche das Todesfallkapital einst erhalten sollen – dies unabhängig und ausserhalb der erbrechtlichen Bestimmungen.
Die Trennung von Sparen und Risiko zeigt, wie eine moderne und familienfreundliche Vorsorge aussehen kann – indem sie nicht nur die Altersrente im Blick behält, sondern auch im Todesfall für eine faire und vollständige Auszahlung des individuell angesparten Kapitals sorgt.
Dieser Beitrag ist Teil des am 20. März 2025 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials «Vorsorge».