In ihrem Expertenbeitrag beleuchtet die eidg. dipl. Sozialversicherungsexpertin, Geschäftsführerin der gebo Sozialversicherungen AG und IfFP-Referentin Gertrud E. Bollier die wichtigsten Neuerungen in der Reihenfolge ihrer Inkraftsetzung.

Autorin
Gertrud E. Bollier ist eidg.dipl. Sozialversicherungsexpertin mit Nachdiplomstudium in Methodik/Didaktik SWF 1999/2000. Sie ist Geschäftsführerin der gebo Sozialversichersicherungen AG, in vps.epas Fachgebietsverantwortliche und Autorin in «Penso» und «Schweizer Personalvorsorge»; Verfasserin des «Leitfadens Schweizerische Sozialversicherung» und des «Jahrbuch der Sozialversicherungen» sowie Referentin an Fachseminaren.

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Per 1. Juli 2021 trat die kleine ALV-Reform in Kraft:

  • Arbeitslose können sich im RAV neu online anmelden und Unterlagen digital ablegen (https://www.job-room.ch/home/job-seeker)
  • Die Arbeitsvermittlung in der Wohngemeinde wurde abgeschafft, zuständig ist einzig das RAV (die vom Kanton bezeichnete Stelle).
  • Für Mitarbeitende in Kurzarbeit wurden die Stempelkontrolle und der Zwang zum Zwischenverdienst abgeschafft. Dasselbe gilt auch hinsichtlich Schlechtwetterentschädigung.

Im Jahr 2022 traten abgesehen von pandemiebedingten Anpassungen keine zusätzlichen Neuerungen in Kraft.

Ebenfalls per 1. Juli 2021 wurden die Überbrückungsleistungen für ausgesteuerte Arbeitslose ab Alter 60 als elfte Sozialversicherung eingeführt:

Der Vollzug erfolgt über die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen der AHV/IV. Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in dem Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden oder danach ausgesteuert werden,

  • mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon wenigstens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahres, und ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 75% der maximalen AHV-Vollrente (2021/22 CHF 21’510.–) erzielt (oder entsprechende Erziehungs-/Betreuungsgutschriften der AHV erhalten) haben
  • sowie über ein Reinvermögen von maximal CHF 50’000.– (für Alleinstehende) bzw. CHF 100’000.– (für Ehepaare) verfügen.

Der Bezug einer IV-Rente oder der (mögliche) Vorbezug der AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV schliessen den Bezug von Überbrückungsleistungen aus.

Seit 1. September 2021 gilt das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina:

Als letzter der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens hat Bosnien-Herzegowina ein Länderabkommen mit der Schweiz erhalten. Inhaltlich lehnt es sich an die Abkommen mit den übrigen Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens an. Damit entfällt insbesondere seit dem 1. September 2021 (ohne Übergangsfrist) der Transfer von Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz.

Seit 1. November 2021 gilt das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich:

Das bestehende Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales sowie Nordirland) wurde nach dem Brexit komplett überarbeitet. Das Abkommen ist seit dem 1. November 2021 vorläufig in Kraft. Sobald die Parlamente beider Staaten es genehmigt haben, wird es definitiv in Kraft treten.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Allerdings ist der Transfer von Kinder- und Ausbildungszulagen nicht vorgesehen.

Per 1. Januar 2022 ist die IV-Reform 2022 (7. IV-Revision) in Kraft gesetzt worden:

Es geht um die Weiterentwicklung der IV-Eingliederung – Verbesserungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit psychischen Problemen – und das Etablieren eines verfeinerten Rentensystems.

  • In der Eingliederung stehen Massnahmen der IV zur adäquaten und koordinierten Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen (13- bis 25-Jährige) im Vordergrund; d.h. beim Übergang von der Schule in die Berufslehre und danach ins aktive Berufsleben. Früherfassungsmeldungen sind bereits ab dem 13. Altersjahr möglich. Die IV arbeitet mit verschiedensten Akteuren zusammen.
  • Neu sind Personen während der Eingliederung obligatorisch über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert (neues Geschäftsfeld wie Unfallversicherung für Arbeitslose). Dies gilt, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Zudem erstreckt sich die Haftpflicht der IV auch auf alle diesbezüglichen Schäden in Einsatzbetrieben.
  • Für die Integration von psychisch erkrankten Erwachsenen (25- bis 65-Jährige) wird ein Personalverleih eingeführt, um den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Arbeitgeber können diese von Personalverleihern (Manpower, Adecco usw.) engagieren. Die IV übernimmt die entsprechenden Mehrkosten.

Weiter wurde das Rentensystem verfeinert. Nach wie vor besteht erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% Anspruch auf eine IV-Rente und erst ab einem Invaliditätsgrad von 70% wird eine ganze Rente ausgerichtet.

  • Versicherte mit einem Invaliditätsgrad von 40% erhalten einen Anteil von 25% der Rente. Je zusätzlichem Invaliditätsgrad erhöht sich der Rentenanteil um 2,5% bis zu einem Invaliditätsgrad von 50%. Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der Rentenanteil dem Invaliditätsgrad. Diese feinere Abstufung der IV-Rente greift für Versicherte, die ab Januar 2022 neu IV-Renten-berechtigt sind.
  • Für bisherige IV-Rentnerinnen und -Rentner gelten für die Überführung ins neue Recht Übergangsbestimmungen. Für Versicherte mit einer Viertel-, Halb- oder Dreiviertelrente, die im Kalenderjahr 2022 55-jährig oder älter sind, ändert sich nichts. Für jüngere IV-Renterinnen und -Rentner werden die IV-Renten angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5% verändert. Für Versicherte ab Jahrgang 1992 (derzeit 30- bis 54-jährige) gilt eine Besitzstandsregelung. Die IV-Renten von Versicherten, die jünger als Jahrgang 1992 sind, werden bis 2031 ins neue Recht überführt.

Die neuen IV-Grade sind für die obligatorische berufliche Vorsorge verbindlich. Es gelten dieselben Übergangsfristen.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision – weitere Anpassungen:

  • Die Bestimmungen hinsichtlich der Revision der Invalidenrenten (auch ausserhalb der 1. Säule) wurden angepasst: Die IV-Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person sich um mindestens 5 Prozentpunkte ändert oder auf 100% erhöht.
  • In Bezug auf die Missbrauchsbekämpfung wird neu festgehalten, dass wenn die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen erfahren, dass eine versicherte Person ungerechtfertigt Leistungen bezieht, diese die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtung darüber informieren können.
  • Im Zusammenhang mit der IV-Reform wurden weiter die Abklärungsverfahren und Mitwirkungsrechte bei Gutachten angepasst. Da diese Regelungen auch ausserhalb der IV von Bedeutung sind, sind sie ins ATSG übernommen worden:
    - Zwischenverfügung, wenn die versicherte Person und der Sozialversicherer bezüglich der sachverständigen Person uneinig sind,
    - bi-disziplinäre Gutachten werden nur noch durch zugelassene Gutachterstellen erstellt und nach dem Zufallsprinzip vergeben,
    - medizinische Sachverständige müssen bundesrechtliche Anforderungen erfüllen,
    - Tonaufnahmen von Interviews und eine Aktenführung sind Pflicht,
    - und es werden öffentlich zugängliche Listen über die Gutachterzuteilung geführt.

BVG: Meldepflicht von vernachlässigter Unterhaltspflicht

Am 1. Januar 2022 traten die ZGB-Bestimmungen zum Kindsunterhalt in Kraft. 

  • Mit der Inkassohilfe betraute Fachstellen können den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllen.
    Geht eine Meldung hinsichtlich Nichterfüllen der Unterhaltspflicht bei den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ein, sind diese verpflichtet, die Fachstelle umgehend zu informieren, sobald Vorsorgeguthaben ausbezahlt oder verpfändet bzw. verwertet werden sollen. So soll sichergestellt werden, dass keine Kapitalauszahlungen an gemeldete Personen mehr möglich sind, ohne dass vorher die Fachstelle informiert wurde. Amtliche Formulare sind erhältlich unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze.html