Die Krankenversicherung Sanagate muss eine 2017 beschlossene Kapitalerhöhung von 12,7 Millionen Franken rückgängig machen. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde der Versicherung nicht eingetreten.

Die vollständige Zeichnung des Aktienkapitals durch die CSS Holding AG - die Muttergesellschaft der Sanagate - und der daraus resultierende Zuschuss für die Krankenversicherung widersprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung der obligatorischen Krankenversicherung. Dies hält das Bundesverwaltungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest.

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Versicherer unterstehen Aufsicht des BAG

Die Versicherer hätten in diesem Bereich keine Privatautonomie, da die Finanzierung im Gesetz abschliessend geregelt sei. Die Versicherer seien Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung ausserhalb der Bundesverwaltung. Sie würden somit der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterliegen.

Das BAG sei deshalb korrekt vorgegangen, als es die Sanagate mit einer Weisung angewiesen habe, denn gesetzeskonformen Zustand wieder herzustellen. Die Behörde habe entgegen der Ansicht der Sanagate keine anfechtbare Verfügung ausstellen müssen. Dazu sei sie nur in Ausnahmefällen verpflichtet, beispielsweise bei der Genehmigung der Prämientarife.

Weiterzug vor Bundesgericht möglich

Weil Weisungen nicht gerichtlich angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde der Sanagate eingetreten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(Urteil C-3663/2017 vom 31.5.2021)

(sda/hzi/gku)