Der Bundesrat hat am 18. November 20 die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auch die Verordnung dazu per 1. Januar in Kraft gesetzt. Die neuen Gesetzesbestimmungen hiess das Parlament im Sommer 2019 gut.

Ziel der Reform war es, Anliegen aus dem Parlament, der Rechtsprechung und der Lehre aus den vorangegangenen 15 Jahren zu berücksichtigen. Neu beinhaltet das ATSG etwa den Grundsatz, dass Personen, die sich mit unwahren Angaben Versicherungsleistungen erschleichen, die Mehrkosten von Observationen tragen müssen.

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Mit einer Änderung im Gesetz sollen die kantonalen Gerichte entlastet werden, indem eine differenzierte Kostenpflicht eingeführt wird. Dadurch soll die Zahl der Beschwerden an den kantonalen Versicherungsgerichten abnehmen. Diese Kostenpflicht gab es bislang nur bei der Invalidenversicherung.

Schwerpunkt der nun ebenfalls angepassten Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch bei der Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen.

Bei grenzüberschreitenden Fällen wird wird über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenübermittlungssystem (EESSI: Electronic Exchange of Social Security Information) kommuniziert. Im Inland muss die Schweiz die dafür nötige IT-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, so wie alle mitarbeitenden Länder. (awp/hzi/kbo)