Strukturierte Produkte sind schon seit Jahren aus der Vermögensverwaltung nicht mehr wegzudenken. Neben dem Volumen hat in den letzten Jahren auch die Vielfalt der Produkttypen zugenommen. Zwar leistet die Swiss Derivative Map einen wertvollen Beitrag zur Transparenz, gibt jedoch keine Auskunft zur unterschiedlichen Besteuerung der jeweiligen Instrumente.

Vielmehr richtet sich die Besteuerung der Produkte nach den Bestimmungen im Kreisschreiben 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Komplexität der Weisungen führt aber dazu, dass es selbst Spezialisten nicht leicht fällt, die steuerlichen Konsequenzen von strukturierten Produkten zweifelsfrei einzuschätzen.

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Knifflige Hybrid-Papiere

Bezüglich der Einkommenssteuer unterscheidet das schweizerische Steuersystem zwischen steuerfreien Kapitalgewinnen und steuerbaren Vermögenserträgen. Als Kapitalgewinne gelten zum Beispiel Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Optionen. Im Gegensatz dazu sind Erträge aus Obligationen wie Couponzahlungen oder Diskonte bei der Emission sowie Dividendenzahlungen von Aktien Vermögenserträge. Das trifft auch auf strukturierte Produkte zu. Aufgrund des hybriden Charakters dieser Instrumente ist die Unterscheidung zwischen Kapitalgewinn und Vermögensertrag jedoch eine Herausforderung.

Wenn ein strukturiertes Produkt den Anforderungen der sogenannten Transparenz genügt, können die Erträge in die steuerfreien Optionskomponenten zum einen und in die steuerbaren Obligationskomponenten zum anderen aufgeteilt werden. Gilt ein Produkt hingegen als nicht transparent, unterliegt es der reinen Differenzbesteuerung. Als steuerbares Einkommen gilt dann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis. In der Praxis ist mittlerweile die überwiegende Mehrheit der Produkte transparent ausgestaltet.

Anhand eines konkreten Beispiels sollen nun die Einkommenssteuerfolgen eines transparenten Produktes erläutert werden: Ein Kapitalschutzprodukt auf den SMI hat eine Laufzeit von vier Jahren und geniesst ein Schutzniveau von 95%. Das Produkt zahlt keinen Coupon, sondern bietet eine Partizipation an der SMI-Wertentwicklung. Der Emissionspreis entspricht dem Nominal von 1000 Fr. Dieses Auszahlungsprofil lässt sich auch durch die Kombination eines Zerobonds mit einer Call-Option auf den SMI replizieren. Die Rückzahlung per Verfall des Zerobonds beträgt 950 Fr. und gewährleistet somit den Kapitalschutz. Da diese Obligation keinen Coupon zahlt, wird sie bei Emission mit einem Diskont emittiert. Im vorliegenden Beispiel würde die Obligation anfänglich 902 Fr. (90,2% vom Nominal des Produktes) kosten. Dies ist auch der Wert des sogenannten Bondfloors bei Emission. Der Bondfloor per Verfall entspricht dem Schutzniveau, in diesem Beispiel also 95%. Mit der Differenz zwischen dem Ausgabepreis des Produktes und dem Wert der Obligation, also 92 Fr., werden Call-Optionen gekauft, die eine Partizipation ermöglichen. In der Annahme, dass es sich um ein transparentes Produkt handelt, gilt es noch zu klären, ob die verzinsliche Komponente als «überwiegend einmalverzinslich» gilt oder nicht. Bei einer überwiegenden Einmalverzinsung, was bei allen Kapitalschutzprodukten ohne Couponzahlung und somit in diesem Beispiel der Fall ist, kommt die sogenannte modifizierte Differenzbesteuerung zur Anwendung. Demnach wird der Wertgewinn der Obligationskomponente versteuert, der während der Haltedauer generiert wurde. Dieser errechnet sich als Differenz zwischen dem Bondfloor beim Erwerb und dem Bondfloor bei der Veräusserung. Ein Investor, der das beschriebene Produkt bei Emission kauft und bis zum Verfall hält, hat demnach die Differenz von 4,80% (95%-90,20%) zu versteuern. Dabei ist es unerheblich, ob er mit dem Produkt einen Gewinn erzielt oder einen Verlust erlitten hat.

Vorgängig Steuerfragen klären

Obschon der Grundsatz bezüglich der Unterscheidung zwischen Kapitalgewinn und Vermögensertrag auch auf strukturierte Produkte zutrifft, ist die steuerliche Handhabung dieser Instrumente aufgrund von deren hybrider Natur im Einzelfall zu beurteilen. Es lohnt sich aber auf jeden Fall, sich vorgängig mit den Steuerfolgen eines Produktes auseinanderzusetzen. Denn schliesslich gilt: Die Nachsteuerrendite zählt.