Demnach sollen allgemeine Kostensteigerungen nicht mehr pauschal auf die Mieterschaft überwälzt werden dürfen. Neu soll das effektive Ausmass nachgewiesen werden müssen, wie der Bundesrat mitteilte.

Weiter will der Bundesrat das Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzinses mit dem zuletzt und neu geltenden Stand des Referenzzinssatzes und der Teuerung ergänzen.

Beim Anfechten von Mietzinserhöhungen sollen neu auch absolute Kostenkriterien wie ein übersetzter Ertrag oder die Orts- und Quartierüblichkeit vorgebracht werden können. Das Formular für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung soll mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden.

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Und schliesslich soll der Satz für den Teuerungsausgleich auf dem Eigenkapital reduziert werden, von bisher 40 Prozent auf 28 Prozent.