Das Gericht hielt in einer Mitteilung vom Montag fest, dass die ehemalige Angestellte der Credit Suisse als Kundenbetreuerin der kriminellen Organisation zwischen Juli 2007 und Dezember 2008 Überweisungsaufträge auf Anweisung der Klientschaft ausführte. Dies, obschon konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der kriminellen Herkunft der Gelder bestanden hätten.

Die meisten dieser Aufträge betrafen Auslandsüberweisungen, so das Gericht. Durch ihre Machenschaften habe die Angestellte dazu beigetragen, dass die kriminelle Organisation mehr als 19 Millionen Franken dem Zugriff des Staates entziehen konnte.

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Das Gericht stellte bei der Bank Mängel innerhalb der betreffenden Zeitspanne fest, hiess es in einer Mitteilung des Gerichts vom Montag. Dies betreffe sowohl die Führung der Kundenbeziehungen mit der kriminellen Organisation als auch die Überwachung der Umsetzung der Regeln zur Geldwäschereibekämpfung.

Gegen den Entscheid des Bundesstrafgericht wird die Credit Suisse Berufung einlegen, wie es in einer Mitteilung der Bank hiess.

Die Bank wurde der mangelhaften Organisation des Unternehmens im Zusammenhang mit qualifizierter Geldwäscherei für schuldig befunden. Das Strafgericht wirft der Credit Suisse Versäumnisse bei der Überwachung der Bankbeziehungen mit der bulgarischen Mafia und bei der Kontrolle der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2008 vor. Die Handlungen vor dem 27. Juni 2007 sind verjährt.

Aufgrund der Versäumnisse der Bank konnte die kriminelle Organisation einen Teil der eingezahlten Gelder weiterverschieben. Die Strafkammer ordnete die Einziehung von 12 Millionen Franken an, die auf Konten deponiert waren, die mit der Mafia in Verbindung standen. Darüber hinaus muss die Bank eine Ersatzforderung von 19 Millionen Franken begleichen. Dies entspricht den Beträgen, die aufgrund ihrer Versäumnisse nicht beschlagnahmt werden konnten.

Vergangene Mängel

In einer Reaktion gab die Credit Suisse bekannt, dass sie vom Urteil Kenntnis nehme, das sich auf frühere Organisationsmängel beziehe. Sie kündigte an, Berufung dagegen einzureichen.

Ein Vertrauter von Evelin Banev, dem Anführer der bulgarischen Bande, wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt - die Hälfte davon auf Bewährung. Zudem wurde ihm eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu 260 Franken aufgebrummt. Er wurde der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der Geldwäscherei und der versuchten qualifizierten Geldwäscherei für schuldig befunden.

Die ehemalige Kundenberaterin der Credit Suisse, die als Verbindungsperson zwischen der Bank und den Bulgaren fungierte, wurde wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer ebenfalls bedingten Geldstrafe von 129 Tagessätzen zu 250 Franken verurteilt.

Die zwei weiteren Angeklagten, ein im Wallis niedergelassener Bulgare und ein ehemaliger Schweizer Bankangestellter, wurden der Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig befunden. Der erste erhält eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 100 Franken, der zweite eine Strafe von 14 Monaten und 90 Tagessätzen zu 360 Franken. Alle Strafen wurden bedingt ausgesprochen.

Die Organisation Public Eye führte am Montag aus: "Dieses Urteil ist eine Warnung an den gesamten Finanzplatz. Es zeigt aber auch die Schwächen des Schweizer Dispositivs auf präventiver und repressiver Ebene auf." Um nicht länger als Paradies für Wirtschaftskriminalität zu gelten, müsse die Schweiz die Aufsichtsinstrumente der Finma stärken und abschreckende Bussen verhängen.

Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte gegen die Credit Suisse die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 5 Millionen Franken und eine Ersatzforderung von insgesamt 41 Millionen Franken gefordert. Für die vier Mitangeklagten hatte die BA bedingte und teilbedingte Strafen beantragt. Das Gericht berücksichtigte bei der Bemessung der Strafen die Dauer des Verfahrens und die Verjährung eines Grossteils der Taten. (Urteil SK.2020.62)