Im Berufungsprozess gegen Hans Ziegler hat die Bundesanwaltschaft (BA) am Dienstag eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten gefordert, davon 9 Monate unbedingt. Die Strafkammer hatte Ziegler im Juni 2021 wegen mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und des mehrfachen Insiderhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Das im Rahmen des Berufungsprozesses geforderte Strafmass begründete die BA unter anderem mit der Forderung nach einem zusätzlichen Schuldspruch wegen Sich-bestechen-Lassens. Von diesem Vorwurf war Ziegler in erster Instanz freigesprochen worden.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Die Bundesanwaltschaft argumentierte weiter, Ziegler sei als «Primärinsider» in allen Punkten schuldig zu sprechen. Neben der Freiheitsstrafe sei eine Busse von 10'000 Franken zu verhängen.

Vor der ersten Instanz hatte die BA eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verlangt – also deutlich mehr als die Strafe, die die Strafkammer schliesslich verhängte.

Angeklagter bedauert

In seinem Schlussstatement vor Gericht sagte Ziegler, er habe «unverzeihliche Fehler» gemacht und könne das auch nicht wieder gutmachen. «Ich bedaure das von ganzem Herzen.» Zuvor hatte er bei der Befragung angegeben, dass mehrere von der Bundesanwaltschaft aufgeführte Dokumente aus seiner Sicht keine Geschäftsgeheimnisse darstellten.

Beim Thema Insiderhandel gab der Angeklagte an, es habe sich seiner Meinung nach nicht um «Insiderinformationen im Sinne des Gesetzes» gehandelt. Einen Quartalsabschluss zu kennen, sei nicht per sei eine «kursrelevante Tatsache».

Ziegler wirkte am Dienstag insgesamt reumütiger als noch vor einem Jahr, sagte bei der Befragung zum Verkaufs-Projekt Viking, er hätte dem Mitangeklagten besser «gar nichts geschickt». Auf die Nachfrage der vorsitzenden Richterin nach dem Grund für diese Einsicht, sagte Ziegler: «Weil mir nun alles um die Ohren fliegt.»

Ziegler bestreitet Verletzung der Geschäftsgeheimnisse

Hans Ziegler stehe zu dem, was er getan hat, und bedauere es «ausserordentlich», begann die Verteidigung ihr Plädoyer. Es sei jedoch eine andere Frage, ob er sich strafbar gemacht habe. Sein Mandant habe zwar vertrauliche Informationen weitergegeben, aber keine Geschäftsgeheimnisse verletzt.

Auch den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes zerpflückte der Verteidiger. Hier fehle eindeutig der Binnenbezug zur Schweiz, argumentierte Zieglers Anwalt.

Die Interessen von Tochtergesellschaften im Ausland seien durch das Gesetz nicht geschützt, und OC Oerlikon verfüge in der Schweiz über keine namhaften Geschäfte mehr. Aus diesem Grund handle es sich beim Verkauf des Unternehmens-Segments Vacuum von OC Oerlikon (Verkaufs-Projekt Viking) an die Atlas Copco um einen Vorgang, der sich «ausschliesslich in Deutschland abspielte».

Zudem habe sein Mandant nicht davon ausgehen können, dass der Mitangeklagte die betreffenden Mails ins Ausland weiterleiten würde.

Nutzte Ziegler bei Börsengeschäften sein Insiderwissen?

Dem widersprach der Staatsanwalt. Hans Ziegler habe immer gewusst, dass der Mitangeklagte die verratenen Geheimnisse verwenden und mit der Lazard-Gruppe teilen würde.

Gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft soll der 69-jährige Ziegler dem zweiten Angeklagten unter anderem bei der Vermittlung und Anbahnung von Firmenverkäufen gedient haben. So war er beispielsweise beim Verkaufs-Projekt Viking als Berater der späteren Käuferin, der Atlas Copco, tätig.

Ziegler hat unter anderem als Verwaltungsrat des Unternehmens OC Oerlikon interne Dokumente an den Mitangeklagten weitergeleitet. Ausserdem hat er bei Börsengeschäften sein Insiderwissen aus Verwaltungsratsmandaten zu seinem Vorteil ausgenutzt.

Mitangeklagter: «Leichtes bis mittelschweres Verschulden»

Der Mitangeklagte, ein früherer Geschäftsführer eines international tätigen Beratungsunternehmens, nutzte die von Ziegler gelieferten Informationen für die Anbahnung von Geschäften. Er gab sie aber auch innerhalb seiner international tätigen Firma weiter.

Die Strafkammer verurteilte den 57-jährigen Mitangeklagten im Juni 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von 8000 Franken. In beiden Fällen ging das Bundesstrafgericht gemäss Aussage des zuständigen Richters von einem «leichten bis mittelschweren Verschulden» aus.

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma verpflichtete Ziegler im Juni 2017 zu einer Rückzahlung von 1,4 Millionen Franken. Die grösste Summe, die die Finma bei Insiderhandel je eingezogen hat.

Für den zweiten Angeklagten forderte die BA 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Vor der ersten Instanz hatte die BA für den zweiten Angeklagten 28 Monate Freiheitsstrafe verlangt, 14 davon bedingt.

Das Urteil wird schriftlich verkündet; wann ist nicht bekannt.

(sda/mbü)