Im jüngsten Subventionsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Zürcher Opernhaus ist ein vorsorglicher Rahmenkredit von 4,1 Millionen Franken aufgeführt. Dieses Geld ist für allfällige Mehrwertsteuer-Nachzahlungen an den Bund vorgesehen, falls das Opernhaus mit seiner hängigen Einsprache beim Bundesgericht Schiffbruch erleiden würde. Es könnte also die Absurdität geschehen, dass der Kanton Zürich seine Subvention aufstocken müsste, damit der Bund zu seinem Geld käme.
Die Groteske hat eine längere Vorgeschichte. Seit 1995 figuriert das Opernhaus auf der Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen. Das ist auch richtig so, solange in die Steuerberechnung Beträge eingehen, die auf einem geschäftlichen Vorgang beruhen, auf Leistung und Gegenleistung also. Und genau darum dreht sich der Rechtsstreit im Fall Opernhaus gegen Eidgenössische Steuerverwaltung.
Denn die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, Sponsorenbeiträge von Unternehmen seien immer und grundsätzlich steuerpflichtig, weil der Zahlung eine Gegenleistung gegenübersteht in Gestalt von Werbung in den Publikationen des Opernhauses und Imagegewinn, der sich aus Sponsoring ziehen lässt. Opernhaus-Chef Alexander Pereira hingegen meint, der grösste Teil der Sponsorenbeiträge beruhe auf Mäzenatentum, es handle sich dabei also um Spenden. Und die sind steuerfrei. Das Urteil, welches das Bundesgericht in dieser Sache voraussichtlich im Herbst fällen wird, ist von erheblicher Tragweite für alle sozialen und kulturellen Institutionen, die mit Sponsorengeldern von Unternehmen arbeiten. Setzt sich die Steuerverwaltung durch, könnte das für alle diese Institutionen Rückwirkungen haben: Die Finanzierungslücken würden noch grösser, und sowohl die Spendensammler als auch die Geldgeber könnten demotiviert werden.
Im Falle des Opernhauses Zürich wären die Konsequenzen besonders absurd. Denn die Zürcher Opernbühne ist europaweit das einzige grosse Haus, das die goldene Regel der Theaterfinanzierung verletzt, wonach mindestens die Personalfixkosten durch staatliche Subventionen, die künstlerischen Kosten durch Billett- und Sponsoreneinnahmen gedeckt werden sollten.
Beim Opernhaus Zürich fliesst ein erheblicher Teil der Sponsorengelder in die Personalfixkosten, trägt also massiv zur finanziellen Entlastung des Kantons Zürich bei. Die strikte Auslegung der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung trifft also nicht nur das Opernhaus, sondern ganz direkt die Zürcher Steuerzahler.
Sollte sich die amtliche Position auch beim Bundesgericht durchsetzen, so wäre dies ein echter Schildbürgerstreich.
Die Groteske hat eine längere Vorgeschichte. Seit 1995 figuriert das Opernhaus auf der Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen. Das ist auch richtig so, solange in die Steuerberechnung Beträge eingehen, die auf einem geschäftlichen Vorgang beruhen, auf Leistung und Gegenleistung also. Und genau darum dreht sich der Rechtsstreit im Fall Opernhaus gegen Eidgenössische Steuerverwaltung.
Denn die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, Sponsorenbeiträge von Unternehmen seien immer und grundsätzlich steuerpflichtig, weil der Zahlung eine Gegenleistung gegenübersteht in Gestalt von Werbung in den Publikationen des Opernhauses und Imagegewinn, der sich aus Sponsoring ziehen lässt. Opernhaus-Chef Alexander Pereira hingegen meint, der grösste Teil der Sponsorenbeiträge beruhe auf Mäzenatentum, es handle sich dabei also um Spenden. Und die sind steuerfrei. Das Urteil, welches das Bundesgericht in dieser Sache voraussichtlich im Herbst fällen wird, ist von erheblicher Tragweite für alle sozialen und kulturellen Institutionen, die mit Sponsorengeldern von Unternehmen arbeiten. Setzt sich die Steuerverwaltung durch, könnte das für alle diese Institutionen Rückwirkungen haben: Die Finanzierungslücken würden noch grösser, und sowohl die Spendensammler als auch die Geldgeber könnten demotiviert werden.
Im Falle des Opernhauses Zürich wären die Konsequenzen besonders absurd. Denn die Zürcher Opernbühne ist europaweit das einzige grosse Haus, das die goldene Regel der Theaterfinanzierung verletzt, wonach mindestens die Personalfixkosten durch staatliche Subventionen, die künstlerischen Kosten durch Billett- und Sponsoreneinnahmen gedeckt werden sollten.
Beim Opernhaus Zürich fliesst ein erheblicher Teil der Sponsorengelder in die Personalfixkosten, trägt also massiv zur finanziellen Entlastung des Kantons Zürich bei. Die strikte Auslegung der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung trifft also nicht nur das Opernhaus, sondern ganz direkt die Zürcher Steuerzahler.
Sollte sich die amtliche Position auch beim Bundesgericht durchsetzen, so wäre dies ein echter Schildbürgerstreich.
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