Anfang Juni hat der Wirtschaftsdachverband Economiesuisse den Entwurf der neusten Version des „Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance“ publiziert, der als Richtlinie für kotierte Unternehmen gilt. Während die in Corporate Governance Angelegenheiten führenden Briten den direkten Wechsel des CEO auf den Präsidentenstuhl verbieten, findet der Fall im Schweizer Regelwerk weiterhin nicht einmal Erwähnung.

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„Den Wechsel ins Präsidium wollen wir nicht verbieten“, sagt der interimistische Economiesuisse-Chef Rudolf Minsch. „Es kann für eine Firma durchaus von Wert sein, wenn der ehemalige dem neuen CEO zur Verfügung steht; dies gewährleistet den Erhalt von Know-how und sorgt für Stabilität.“ Zumindest eine leichte Verschärfung sieht das Regelwerk aber vor. Ein CEO oder Geschäftsleitungsmitglied darf nicht ins Audit Committee gewählt werden. Minsch: „Damit soll verhindert werden, dass er oder die übrigen Geschäftsleitungsmitglieder die Rechnung jenes Jahres kontrollieren, in dem sie noch operativ tätige waren.“

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