Für alle Versicherungsverträge soll künftig ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gelten. Der Bundesrat hat eine Gesetzesrevision mit dieser und weiteren Änderungen zuhanden des Parlaments verabschiedet. Auf etliche geplante Verbesserungen für Versicherungsnehmer verzichtet er aber.

Nach Kritik in der Vernehmlassung von Seiten der bürgerlichen Parteien und der Versicherer hat der Bundesrat beschlossen, auf einen Teil der Änderungen zu verzichten. Er will damit verhindern, dass die Reform erneut im Parlament scheitert, wie er in der am Donnerstag veröffentlichten Botschaft zur Revision des Versicherungsvertragsgesetzes schreibt.

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Problem Mehrfachversicherungen

Versicherer dürfen damit weiterhin die Bedingungen während der Vertragslaufzeit einseitig anpassen. Sie müssen dem Versicherungsnehmer lediglich im Rahmen der Informationspflicht offenlegen, dass der Vertrag eine solche Vereinbarung enthält.

Auf Änderungen verzichtet der Bundesrat auch bei Mehrfachversicherungen. Heute kommt es oft dazu, dass jemand doppelt oder dreifach versichert ist, ohne sich dessen bewusst zu sein. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine Regelung vorgeschlagen, die in solchen Fällen zu einem jederzeitigen Kündigungsrecht geführt hätte.

Schliesslich gibt es keine Vorschriften zur Nachhaftung und keine zusätzlichen Informationspflichten für Lebensversicherungen. Die Gegner sahen in den vorgeschlagenen Regeln eine zu starke Einschränkung der Vertragsfreiheit.

Widerruf während zwei Wochen

Im Zentrum der übrig gebliebenen Neuerungen steht das 14-tägige Widerrufsrecht. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme in dieser Frist widerrufen. Das gilt beim Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht aber bei Vertragsanpassungen.

Über das Widerrufsrecht müssen die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer informieren. Hinzu kommen einige weitere neue Informationspflichten. So müssen die Unternehmen über die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes informieren.

Dauer des Schutzes klären

Für beide Parteien soll klar sein, ob und inwieweit nach Ablauf eines Versicherungsvertrags noch Versicherungsschutz besteht. Mit dieser Bestimmung könne auf die vorgeschlagene Regelung zur Nachhaftung verzichtet werden, schreibt der Bundesrat. Ursprünglich hatte er eine Nachhaftung von fünf Jahren vorgeschlagen. Nachhaftung wird geltend gemacht, wenn der Schaden erst nach Ablauf des Versicherungsvertrages eintritt.

Weiter wird mit der Revision die vorläufige Deckungszusage gesetzlich erfasst. Mit dieser kann die Versicherungsnehmerin bereits vor Abschluss des definitiven Vertrags Versicherungsschutz erlangen und damit die Deckungslücke während der Vertragsverhandlungen überbrücken. Bisher war dieser Vertrag trotz breiter Anwendung in der Praxis nicht im Gesetz verankert.

Rückwärtsversicherung zulässig

Künftig soll es ausserdem zulässig sein, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten ist. Es soll den Vertragsparteien überlassen sein, ob sie einen Vertrag im Sinne einer Rückwärtsversicherung abschliessen wollen. Heute sind solche Verträge nichtig.

Weiterhin nichtig ist eine Rückwärtsversicherung dann, wenn nur der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass ein versichertes Ereignis bereits vor Abschluss des Vertrags eingetreten war.

Höchstens für drei Jahre

Beim Abschluss einer Versicherung sollen sich Versicherungsnehmer höchstens für drei Jahre verpflichten müssen. Die Parteien sollen vereinbaren können, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Dabei darf die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden als das Versicherungsunternehmen.

Das Kündigungsrecht soll also nicht einseitig zugunsten des Versicherungsunternehmens ausgestaltet werden dürfen, sondern mindestens für beide Vertragsparteien gleich lauten müssen. Ursprünglich wollte der Bundesrat den Versicherungsnehmer besser stellen.

Längere Verjährungsfrist

Eine weitere Änderung betrifft die Verjährung von Forderungen. Nach bisherigem Recht verjährten Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Künftig sollen es fünf Jahre sein.

Über die Gesetzesänderungen wird nun das Parlament entscheiden. Der Bundesrat hatte ihm 2011 eine Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes unterbreitet. 2013 wiesen die Räte die Vorlage an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, sich auf eine Teilrevision zu beschränken.

(sda/chb)