Straffällige Ausländerinnen und Ausländer sollen künftig länger warten müssen, bis sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Das schlägt der Bundesrat vor. Zudem sollen Sozialhilfebezüger den roten Pass in der Regel nicht erhalten.

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassung für den Entwurf zur neuen Bürgerrechtsverordnung eröffnet. Darin ist vorgesehen, dass der Bezug von Sozialhilfe grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis darstellen soll. Konkret soll die Einbürgerung nicht möglich sein, wenn eine Person in den letzten drei Jahren vor dem Gesuch Sozialhilfe bezog oder während des Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig ist.

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Ausnahmen wird es immer noch geben

Diese Regelung gilt jedoch nicht absolut: Die zuständigen Behörden müssten das Diskriminierungsverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten, heisst es im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf.

Wird die Einbürgerung verweigert, weil jemand aus nicht selbstverschuldeten Gründen Sozialhilfe bezog, könne der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sein. Als Beispiele werden im Bericht Alleinerziehende und Working-Poor genannt.

Straffällige müssen länger warten

Auch für Straffällige will der Bundesrat die Einbürgerungspraxis verschärfen. Der Bund verweigert zwar bereits heute eine Einbürgerung, wenn ein Eintrag im Strafregisterauszug besteht. Bei der Beurteilung schaut er derzeit aber nur den Privatauszug aus dem Strafregister an - obwohl er Zugriff auf die Daten des Strafregisters hätte, wo die Strafen länger aufgeführt werden.

Künftig soll sich dies ändern. Straffällige Ausländerinnen und Ausländer müssten somit länger zuwarten, bis sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Da die Einbürgerung als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen solle, sei dies gerechtfertigt, heisst es im Bericht.

Loyalitätserklärung gefordert

Zudem sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates künftig alle, die sich einbürgern lassen wollen, eine sogenannte Loyalitätserklärung unterzeichnen. Damit bestätigen sie, die in der Bundesverfassung festgelegten Grundrechte, rechtsstaatlichen Prinzipien und die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz zu respektieren.

Stellt sich nach einer Einbürgerung heraus, dass jemand schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Loyalitätserklärung die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert hat, kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden.

Klare Regeln für Sprachkenntnisse

Der Bundesrat präzisiert in der Verordnung weiter, über welche Sprachkompetenzen eine einbürgerungswillige Person verfügen muss. Er schlägt vor, für die mündlichen Sprachkompetenzen das Niveau B1 und für schriftliche Sprachkompetenzen dem Niveau A2 zu verlangen.

Damit werde sichergestellt, dass die Personen über genügend Sprachkenntnisse verfügen, um grundsätzlich die meisten Situationen bewältigen zu können, denen sie im Alltag begegnen, heisst es im Bericht. Dialektkenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Die Antragsteller müssen die erforderlichen Sprachniveaus nachweisen, zum Beispiel mit einem Sprachdiplom. Davon ausgenommen ist, wer eine Landessprache als Muttersprache spricht oder in der Schweiz die Schulen oder eine Ausbildung absolviert hat.

Höhere Gebühren

Wer sich einbürgern lassen will, muss in Zukunft unter Umständen tiefer in die Tasche greifen: Der Bundesrat möchte die Gebührensätze für eine erleichterte Einbürgerung und eine Wiedereinbürgerung erhöhen, da sie nur "begrenzt kostendeckend" seien. Die Gebühren sollen neu in der Regel im Voraus eingefordert werden.

Mit der Bürgerrechtsverordnung konkretisiert der Bundesrat die im neuen Bürgerrechtsgesetz enthaltenen Integrationskriterien. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz, das das Parlament vor einem Jahr verabschiedet hatte, sieht vor, dass eingebürgert werden kann, wer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz lebt und in der Schweiz integriert ist.

Die Vernehmlassung zur Bürgerrechtsverordnung dauert bis zum 19. November.

(sda/mbü/ama)