Die Gerichtskommission von National- und Ständerat entscheidet am Mittwoch, ob sie dem Parlament Bundesanwalt Michael Lauber zur Wiederwahl empfiehlt. Lauber darf auf eine Empfehlung hoffen. Ob das Parlament dieser folgt, ist jedoch offen.

Eine Formsache ist der Entscheid des Parlaments diesmal nicht: Lauber ist im Zusammenhang mit den Fifa-Verfahren stark unter Beschuss geraten. Er hatte sich mehrmals informell mit Fifa-Präsident Gianni Infantino getroffen und diese Treffen nicht protokolliert.

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Gemäss dem Bundesstrafgericht hat er damit gegen Verfahrensregeln verstossen. Lauber musste deshalb bei den Fifa-Verfahren in den Ausstand treten. Die Aufsichtsbehörde führt ausserdem ein Disziplinarverfahren gegen Lauber. Dabei geht es auch um mindestens ein Treffen, das Lauber gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatte. Er machte geltend, sich nicht daran zu erinnern.

Bundesanwalt Lauber hat den Bogen überspannt

Michael Lauber mochte Treffen im Hinterzimmer sehr – «informelle Treffen» hat er das genannt. Jetzt werden sie ihm zum Verhängnis. Den Kommentar von Chefredaktor Stefan Barmettler lesen Sie hier.

Das Parlament muss am 25. September über die Wahl Laubers für die nächste Amtsperiode entscheiden - bevor die Ergebnisse der Disziplinaruntersuchung vorliegen. Eigentlich hätte es bereits in der Sommersession entscheiden sollen. Die Gerichtskommission beschloss damals aber, die Wiederwahl auf Herbst zu verschieben.

Sie wolle nichts überstürzen in der aufgeheizten Situation, sagte Nationalrat Matthias Aebischer (SP/BE), der die zuständige Subkommission präsidiert. Ein weiteres Mal will die Kommission die Wahl nicht verschieben. Sie wird diesmal entscheiden - und sich voraussichtlich für die Wiederwahl aussprechen.

Parlament muss der Kommission nicht folgen

Das jedenfalls deutete Aebischer vor rund zwei Wochen an. Wenn es beim aktuellen Wissensstand bleibe, könne die Gerichtskommission gar nicht anders, als Lauber zur Wiederwahl zu empfehlen, sagte er gegenüber Radio SRF.

Bisher gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Lauber die Amtspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer verletzt habe. Und nur in diesem Fall könnte die Kommission ihn nicht zur Wiederwahl empfehlen. Das Parlament sei aber frei in seinem Entscheid, ergänzte Aebischer.

Noch eine Schlappe für Michael Lauber

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Für Lauber machte sich vor kurzem Urs Hofmann stark, der Präsident der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Zu Wort meldete sich auch Ständerat Claude Janiak (SP/BL), der in der Geschäftsprüfungskommission sitzt, die Lauber angehört hatte.

Im «Tages-Anzeiger» bezeichnete er das Disziplinarverfahren als «Kampagne» gegen Lauber und warnte davor, den Bundesanwalt nicht wiederzuwählen. Damit wäre die Schweiz nicht mehr weit von jenen Staaten entfernt, in denen nicht genehme Strafverfolger eliminiert würden, weil sie jemandem auf die Füsse getreten seien.

Die Strafrechtsexperten Mark Pieth und Markus Mohler zeigten sich empört über diese Äusserungen. Es sei gerade umgekehrt, schrieben sie in einem Gastbeitrag: Das Vorgehen und anschliessende Verhalten des Bundesanwalts hätten der Glaubwürdigkeit der Bundesstrafjustiz enormen Schaden zugefügt.

Janiak widerspreche dem Urteil des Bundesstrafgerichts und nehme Befunde, die durch die Disziplinaruntersuchung zu ermitteln seien, nach seinem Gusto vornweg. Dass Janiak - wie der Bundesanwalt selber - der Aufsichtsbehörde unter Leitung von Hanspeter Uster vorwarf, sie mische sich ins operative Geschäft ein, kritisierten Pieth und Mohler ebenfalls.

Lauber: «Heraufbeschworene institutionelle Krise»

Als die Aufsichtsbehörde im Mai die Disziplinaruntersuchung eröffnet hatte, war Lauber zum Gegenangriff übergegangen. Er sprach von einem «Eingriff in die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft». Es handle sich um eine «heraufbeschworene institutionelle Krise», sagte Lauber damals.

Einen Teilsieg hat Lauber in der Zwischenzeit errungen: Die Aufsichtsbehörde darf die Leitung der Disziplinaruntersuchung nicht an einen Externen delegieren, wie sie es vorgesehen hatte. Sie muss die Leitung selber wahrnehmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

(sda/gku)