Die laufende Angleichung unseres Lebensmittelrechts an jenes der EU zwingt zu ständigen Anpassungen des Gesetzes und seiner zahllosen Verordnungen. Die Hersteller von Lebensmitteln und Kosmetika mussten im Mai wieder einmal verschiedene Vorgaben, die ihnen seinerzeit «im Interesse der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher» aufoktroyiert wurden, in ihren Ordnern und Dateien - und auch in ihren Köpfen - löschen und durch neue Bestimmungen ersetzen; dies alles im Bewusstsein, dass demnächst vermutlich wieder irgend etwas umgekrempelt wird.

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Auch beim soeben aufgehobenen Art. 34 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) ist ungewiss, ob nicht früher oder später wieder ein Ukas auftaucht, der die Abbildungen auf den Verpackungen für aromatisierte Lebensmittel regelt. Gemäss Art. 34 LKV durften keine Zutaten abgebildet werden, wenn in Worten auf die Zutat hingewiesen wird und deren organoleptische Eigenschaften vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt wird.

Beispielsweise war es nicht erlaubt, eine Erdbeere, eine Vanilleblüte oder Zitrone abzubilden, sofern hauptsächlich deren entsprechende Aromen im Lebensmittel enthalten sind. Art. 34 behinderte vor allem den Import von Getränken und Zuckerwaren, weil er eine teure Umetikettierung der Produkte verlangte. Deshalb machte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine nicht gesetzeskonforme Ausnahme für aromatisierten Eistee und für Bonbons.

Aromen erkennen

Das BAG will dem Verbraucher mit Abbildungen zu Hilfe kommen. Den Konsumenten sei nicht zuzumuten, aus mehreren verschiedenen Sorten eines Getränks einzig und allein aufgrund der Farbgebung des Etiketts den richtigen Schluss hinsichtlich der Aromarichtung zu ziehen. Doch bedeutet der Wegfall von Art. 34 LKV gemäss Auskunft des BAG keineswegs, dass man jetzt auf vorwiegend aromatisierten Produkten die Aromen durch naturgetreue Abbildung der entsprechenden Früchte etc. darstellen darf.

Zitronen, Aprikosen, Erdbeeren etc. müssen stilisiert werden. Das BAG geht davon aus, die Konsumenten würden aus stilisierten Abbildungen ohne weiteres darauf schliessen, dass Geschmack, Geruch oder Farbe des Lebensmittels von Aromastoffen kommen, zumal ja auch im Text darauf hingewiesen wird. Um die Stilisierung komme man in diesem Fall nicht herum wegen des in Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) verankerten Täuschungsverbotes. Dem Verpackungsgestalter schiebt das BAG also nach wie vor eine Sisyphusaufgabe zu. Er muss die Zitrone so weit stilisieren, dass man nicht mehr glaubt, echte Zitrone sei im Produkt, und sie doch so darstellen, dass der Konsument an Zitrone denkt und nicht an Limone.

Leitlinien erlassen

Aufgabe der Kantonschemiker ist es, dem Täuschungsverbot Nachdruck zu verschaffen. Sie müssen für die Auslegung von Art. 10 LGV im Hinblick auf die Lebensmittelverpackungen eine «unité de doctrine» finden. Falls es wegen unterschiedlicher Handhabung durch die Vollzugsbehörden Schwierigkeiten gibt, will das BAG.

Deine Arbeitsgruppe mit allen daran interessierten Beteiligten zusammenrufen und Leitlinien für die Beurteilung von Lebensmittelverpackungen erlassen.

Deren Anwendung durch die Kantonschemiker ist aber keineswegs garantiert. Sie haben schon für ihre heutigen Aufgaben zu wenig Finanz- und Humankapazitäten, nicht zu reden vom Täuschungsverbot für Gebrauchsgegenstände in Art. 30 und 31 der LGV, die unter anderem für Körperpflegemittel und Spielzeug gelten.

Der Aufgabenbereich der Kantonschemiker wird noch grösser durch das voraussichtlich auf 1. Januar 2010 in Kraft tretende Produktsicherheitsgesetz, das nicht auf Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände beschränkt ist, son-dern für alle Produkte gilt. Doch schon heute scheinen die Kan-tonschemiker blind zu sein für täuschende und deshalb für Kinder gefährliche Verpackungen von Wasch- und Putzmitteln und Kosmetika mit Fruchtabbildungen.

Ein Papiertiger

Die Duschflüssigkeit mit der heiklen Sachbezeichnung «Cocktail d’agrumes» und der naturgetreuen Abbildung von Zitronen-, Orangen- und Grapefruitscheiben könnte Kinder zum gefährlichen Trinken der Flüssigkeit verleiten. Dieses und andere irreführend aufgemachte Produkte stehen seit Jahren unbehelligt von den staatlichen Kontrolleuren in den Ladenregalen.

Deshalb wird auch nach dem Wegfall von Art. 34 LKV das allgemeine Täuschungsverbot nach wie vor ein Papiertiger bleiben. Es sei denn, die Produzenten greifen selbst durch und sorgen dafür, dass wenigstens keine Gefahren durch Fruchtabbildungen auf Nichtlebensmitteln entstehen. Der Hochseilakt, mit dem sie den Finessen einer stilistischen versus naturalistischen Abbildung auf Lebensmitteln gerecht werden, dürfte sie noch genügend auf Trab halten.