Grossbritannien hat nach einer Entscheidung der EU-Wettbewerbshüter multinationalen Konzernen in den vergangenen Jahren unerlaubte Steuervorteile gewährt. Eine 2013 eingeführte Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen sei teilweise nicht mit EU-Recht vereinbart, teilte die EU-Kommission am Dienstag mit.

Die Wettbewerbshüter hatten Ausnahmen von britischen Steuervorschriften geprüft. Diese sollten multinationale Konzerne eigentlich daran hindern, mittels Tochtergesellschaften in Steueroasen ausserhalb der EU britische Steuern zu umgehen. Demnach konnten die britischen Steuerbehörden Gewinne, die künstlich zu Offshore-Gesellschaften verschoben wurden, der Muttergesellschaft in Grossbritannien zurechnen und dort auch besteuern.

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Unzulässige Regelung

Ausnahmen galten aber unter anderem für Zinserträge aus internen Darlehen zwischen Gesellschaften internationaler Konzerne. Die EU-Kommission befand nun allerdings, dass diese Regelung unzulässig war, wenn die Erträge ursprünglich aus Tätigkeiten im Vereinigten Königreich stammten.

Grossbritannien müsse die Steuerschuld von Firmen, die rechtswidrig von der Steuerbefreiung profitierten, zurückfordern, erklärte die EU-Kommission weiter. Welche Firmen genau betroffen seien und wie hoch der Rückforderungsbetrag sei, könnten allerdings nur die nationalen Behörden sagen.

Grossbritannien nicht alleine

Das Vereinigte Königreich reiht sich damit in die Liste von EU-Ländern ein, die auf Geheiss aus Brüssel wegen illegaler Steuervergünstigungen Geld von multinationalen Unternehmen zurückfordern sollen.

Bislang standen in diesem Zusammenhang vor allem US-Firmen im Fokus der Ermittlungen. So mussten Apple in Irland, Amazon in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden erhebliche Summen nachzahlen.

Weitere Verfahren der Kommission, bei denen etwa die Steuerpraktiken des finnischen Nahrungsmittel- und Verpackungsherstellers Huhtamäki in Luxemburg und der schwedischen Möbelhauskette Ikea in den Niederlanden auf dem Prüfstand stehen, sind noch nicht abgeschlossen.

(awp/mlo)