Bei der Neuordnung der Revision wurden tiefgreifende Änderungen von bisherigen Gesetzesbestimmungen beschlossen. Diese Neuerungen weisen einige wichtige positive Eckpfeiler auf, indem unter anderem grössere und kleinere Unternehmen nicht mehr in denselben «Topf» geworfen werden. Für grössere Organisationen wird neu die «ordentliche Revision» Pflicht, für kleinere Gesellschaften ist eine «eingeschränkte Revision» vorgesehen. Kleine Organisationen können unter bestimmten Bedingungen sogar ganz auf eine Prüfung verzichten (siehe Tabelle Revisionstyp).

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Optionsmöglichkeiten

Das Gesetz bietet Spielraum und weist in einigen Punkten nützliche Flexibilitäten auf, die insbesondere KMU nutzen können (siehe Grafik). Unterliegt ein Unternehmen der ordentlichen Revision, hat es keine Optionsmöglichkeiten. Firmen, die der eingeschränkten Revision unterliegen, können ein sogenanntes Opting-out wählen, d.h. den vollständigen Verzicht auf eine Revision. Dazu müssen kumulativ zwei Bedingungen erfüllt werden:

1. Es ist die Zustimmung aller Anteilseigner erforderlich und

2. die Unternehmung beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmende (Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt).

Beim Opting-up entscheidet sich ein Unternehmen freiwillig, eine ordentliche Revision durchzuführen. Dies kann einerseits in den Statuten festgehalten werden oder durch Mehrheitsentscheid anlässlich der Unternehmensversammlung erfolgen. Abgesehen davon können 10% der Anteilseigner eine ordentliche Revision verbindlich verlangen.

Opting-out

Der Vorteil eines Opting-out liegt auf der Hand. Aufgrund des Verzichts auf eine Revisionsstelle fallen die Prüfungskosten gänzlich weg. Der vollständige Verzicht auf die Prüfung zieht aber Nachteile nach sich. Die Revisionsstelle wird im Handelsregister gelöscht, d.h. nach aussen wird publik, dass ein Unternehmen über kein unabhängiges Kontrollorgan mehr verfügt. Die Unternehmungsleitung muss sich auf zuverlässige Zahlen stützen können – es wächst die Gefahr, dass ungeprüfte Abschlüsse Fehler enthalten. Ein geprüfter Abschluss bietet Schutz und schafft Vertrauen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungen. Nicht zuletzt werden wichtige Fremdkapitalgeber wie etwa Banken allenfalls darauf drängen, den Jahresabschluss weiterhin einer Prüfung zu unterziehen. Deshalb sind entsprechende «Aussenstellen» über den beabsichtigten Schritt vorzeitig zu informieren.

Ein Opting-out ist dann sinnvoll, wenn das Sicherheitsbedürfnis der Beteiligten nicht gross ist. Beispielsweise wenn das Unternehmen solide eigenfinanziert oder generell in der Lage ist, Geschäftsrisiken problemlos selber abzudecken.

Es gilt zu beachten, dass das Opting-out nur für die Prüfung der Jahresrechnung gilt. Spezialprüfungen wie Kapitalerhöhungs-, Kapitalherabsetzungs-, Aufwertungsprüfungen sowie Prüfungen der Zwischenbilanz gemäss Art. 725 OR unterliegen weiterhin einer Prüfungspflicht.

Opting-up

Jedes Unternehmen muss für sich beurteilen, welche Qualität und Anforderungen es an den handelsrechtlichen Abschluss stellt und für wen die Jahresrechnung als Entscheidungsgrundlage dient (Interessengruppen wie Verwaltungsräte, Aktionäre, Kreditgeber, Kunden, Lieferanten, Sozialversicherungs- und Steuerbehörden sowie weitere Adressaten). Durch eine freiwillige ordentliche Revision kann der Verwaltungsrat seine gesetzliche Führungsfunktion besser wahrnehmen und unterstreicht seine Verantwortung als Leitungsorgan (good corporate governance).

Die ordentliche Revision geht bezüglich Prüfungsumfang und -tiefe erheblich weiter mit der Folge, dass die Berichterstattung der Revisionsstelle verbindlicher ist. Bei der ordentlichen Prüfung macht die Revisionsstelle eine positive Prüfungsaussage und gibt ein Prüfungsurteil ab. Bei der eingeschränkten Revision bestätigt die Revisionsstelle, dass sie nicht auf Sachverhalte gestossen ist, aus denen sie schliessen müsste, dass die Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten entspricht. Vielen Unternehmungen geht eine solche Prüfungsaussage zu wenig weit und sie wünschen aus diesem Grund eine ordentliche Prüfung. Zudem fehlt beim eingeschränkten Revisionstestat die Abnahmeempfehlung an die Unternehmensversammlung, eine wichtige Aussage, auf die sich Anteilseigner bei ihrer Urteilsfindung abstützen. Wenn Banken das Kreditrating des Unternehmens bei einem ordentlich geprüften Abschluss besser einstufen, können auch wirtschaftliche Vorteile erlangt werden. Je nach Risikobeurteilung der Banken können diese selbst zum Schluss gelangen, dass eine ordentliche Revision anstelle der eingeschränkten Prüfung nötig ist. Auch im Hinblick auf eine mögliche Nachfolgeregelung oder einen späteren Verkauf der Unternehmung kann sich ein Vorteil ergeben.

Kostenüberlegungen

Durch den Aufbau und die Einführung des IKS entsteht ein erstmaliger Aufwand. Den Kosten, die mit der Einführung eines IKS verbunden sind, steht ein grosser Nutzen gegenüber. Wichtige Prozesse und Kontrollen werden überdacht, verbessert oder optimiert. Die Umsetzung eines IKS hilft das Vermögen der Unternehmung zu schützen. Die Prüfung des IKS stellt sicher, dass Abläufe und Kontrollmassnahmen ordnungsgemäss und angemessen eingeführt worden sind. Die Revisionsstelle wird in ihrem umfassenden Bericht nach Art. 728b revOR festgestellte Schwachstellen aufzeigen und entsprechende Empfehlungen abgeben. Der Bericht gibt eine neutrale Drittmeinung über die Qualität der Jahresrechnung, die Organisation des Finanz- und Rechnungswesens sowie den Ablauf von Prozessen ab.

Mit der Neugestaltung des Revisionsrechts ist dem Gesetzgeber ein guter Wurf gelungen. Die unterschiedlichen Anforderungen für grössere und kleinere Gesellschaften sowie die Rechtsformneutralität entsprechen einem echten Bedürfnis der Wirtschaft; insbesondere KMU werden entlastet. Die Wahl der Revisionsart sollte sich nicht einzig an den Kosten orientieren. Vor- und Nachteile der ordentlichen gegenüber der eingeschränkten Revision oder gar dem gänzlichen Verzicht auf eine Revision sollten objektiv abgewogen werden. Dabei müssen die Bedürfnisse der Stakeholder ebenfalls berücksichtigt werden.