Erben ist in der Schweiz ein Tabuthema. Dementsprechend gross sind die Wissenslücken, wie eine Exklusivumfrage von Bilanz und VZ zeigt (siehe «Die Bescherung»). Das müsste nicht sein, denn der Verdrängungsmechanismus führt oft zu Streit unter den Erben und zu hohen Erbschaftssteuern. Beides lässt sich mit einer konsequenten Regelung vermeiden.

SYSTEMATISCHE NACHLASSPLANUNG

Bei einer Nachlassplanung gehen Sie am besten streng systematisch in sechs Schritten vor:

1. Ausgangslage
Am Anfang steht die Erfassung der Ausgangslage. Sammeln Sie sämtliche persönlichen Eckdaten, die im Zusammenhang mit einer Erbschaft wichtig sind. Dazu gehören der familiäre Hintergrund und bereits früher erfolgte Massnahmen (Erbvorbezüge, Testament und so weiter). Eine Auflistung der Vermögenswerte erleichtert später die Bestimmung des Nachlasses.

2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
Bevor geerbt werden kann, muss ermittelt werden, was beziehungsweise wieviel überhaupt vererbt wird. Das nennt man güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei Eheleuten spielt der Güterstand die zentrale Rolle. Unterschieden wird zwischen Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, leben sie unter dem ordentlichen oder gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Was während der Ehe an Vermögen aufgebaut wurde, gehört in diesem Güterstand vereinfacht gesagt je zur Hälfte den beiden Ehepartnern.

3. Rahmenbedingungen
Anhand der Familienverhältnisse erkennen Sie die gesetzlichen Erben. Sie kommen ohne spezielle Nachlassregelung zum Zug. Danach ermitteln Sie die sogenannten Pflichtteile - vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestquoten an die engsten Verwandten - und die freie Quote, die Sie nach Belieben an Personen oder Institutionen verteilen können. Die voraussichtliche Erbschaftssteuer lässt sich anhand der Erbmasse in etwa abschätzen.

4. Definition der Erbverteilung
Im vierten Schritt definiert der Erblasser seine Wünsche: Wer soll neben den Pflichtteilen wieviel erhalten, wer eher weniger, wer gar nichts? Soll der Ehepartner maximal abgesichert werden? Gibt es spezielle Auflagen oder Verfügungswünsche? Wenn diese Ziele formuliert sind, werden sie mit dem Resultat aus Schritt 3 verglichen. Denn dort wurde ermittelt, wie die Erbverteilung erfolgt, wenn nichts Spezielles vorgesehen wird. Stimmt die gesetzliche Regelung mit dem persönlichen Wunsch überein, so besteht für den Erblasser kein Handlungsbedarf. Gibt es allerdings Abweichungen, kommt man um Ehe- und Erbvertrag sowie Testament nicht herum.

5. Testament und Verträge
Das Testament - die Regelung des letzten Willens - kann eigenhändig, öffentlich oder mündlich sein. Die meisten Testamente werden eigenhändig geschrieben und an einem sicheren Ort hinterlegt. Wichtig: Damit das Testament gültig ist, muss es einige einfache Formvorschriften erfüllen. Zusammen mit einem Berater stellen Sie bei der Vorbereitung sicher, dass keine Pflichtteilsverletzungen vorliegen und die Gefahr von Konflikten unter den Erben möglichst gering gehalten wird.

6. Willensvollstreckung
Wer auf Nummer Sicher gehen will oder in einer verzwickten Situation steckt, sollte einen Willensvollstrecker einsetzen. Diese Vertrauensperson nimmt dann beim Tod des Erblassers die Erbauseinandersetzung an die Hand und ist notfalls auch für die rechtlich notwendigen Schritte besorgt.

ERMITTLUNG DES NACHLASSES

Bevor es ans Erben geht, muss festgestellt werden, was es überhaupt zu erben gibt.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Bei unverheirateten Erblassern ist die Nachlassermittlung in der Regel relativ einfach - das vorhandene Vermögen entspricht dem Nachlass. Bei Eheleuten macht die erforderliche güterrechtliche Auseinandersetzung alles etwas komplizierter. Mit der Wahl des Güterstands regeln die Eheleute die Anrechte, die sie sich gegenseitig auf Vermögen und Einkommen einräumen (siehe Schritt 2).

Berechnung des Nachlasses
Der wichtigste Güterstand, die Errungenschaftsbeteiligung, unterscheidet zwischen dem Eigengut und der Errungenschaft der beiden Eheleute. Die nebenstehende Abbildung zeigt, wie die Höhe eines Nachlasses hergeleitet werden kann: Zunächst wird das Eigengut von Mann und Frau ermittelt, und zwar strikt voneinander getrennt. Dem Eigengut vor der Ehe kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn einer der Ehepartner bereits vor der Ehe vermögend war. Zum Eigengut während der Ehe zählen Erbschaften und Schenkungen. Ist das gesamte Eigengut von Mann und Frau ermittelt, wird der Betrag vom Nettogesamtvermögen abgezogen. Sinnvollerweise ermitteln Sie das Nettogesamtvermögen mit einer Inventarliste, auf der sämtliche gemeinsamen Aktiven (Vermögenswerte) und Passiven (Schulden) aufgeführt sind. Die Differenz zwischen Nettogesamtvermögen und Eigengut ergibt die Errungenschaft. Diese Grösse widerspiegelt das Vermögen, das während der Ehe gemeinsam aufgebaut wurde. Konkret sind das Häuser, Wertschriften, Konti, Pensionskassenguthaben, die aus den Ersparnissen aus dem Erwerbseinkommen geäufnet wurden. Während der Ehe erzielte Erträge aus dem Eigengut, etwa Zinsen, Dividenden oder Mietzinseinnahmen, gehören ebenfalls zur Errungenschaft. Der reine Wertzuwachs des Eigenguts hingegen zählt zum Eigengut. Ohne spezielle Vereinbarung steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte der Errungenschaft zu. Die persönlichen Schulden werden allerdings nicht geteilt und müssen vom Errungenschaftsanteil abgezogen werden. Der verbleibende Betrag und das Gesamtgut des verstorbenen Ehepartners ergeben den Nachlass.

Trennung schafft Klarheit
Bei einer Gütertrennung bleiben Eigengut und Errungenschaft von Mann und Frau getrennt. Im Todesfall ist keine güterrechtliche Auseinandersetzung nötig, da die Vermögenswerte der beiden Ehegatten bereits getrennt sind. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen kommt in den Nachlass. Wer eine möglichst grosse finanzielle Unabhängigkeit bewahren möchte, entscheidet sich für die Gütertrennung. Häufig wird sie aus Haftungsgründen oder im Hinblick auf die Folgen einer möglichen Scheidung gewählt.

Kein Mein und Dein
In der Gütergemeinschaft dominiert das gemeinsame Gesamtgut. Das Eigengut von Mann und Frau beschränkt sich lediglich auf Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und Genugtuungsansprüche. Erbschaften und Zuwendungen fallen ins Gesamtgut. Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, steht dem überlebenden Ehepartner die Hälfte am Gesamtgut zu. In den Nachlass kommen das Eigengut des Verstorbenen sowie die Hälfte des Gesamtguts. Der Güterstand kann auch viele Jahre nach der Heirat mit einem Ehevertrag rückwirkend geändert werden. Besteht das Vermögen hauptsächlich aus der Erbschaft eines Ehegatten, also einseitigem Eigengut, eignet sich die Gütergemeinschaft ausgezeichnet zur Besserstellung des weniger begüterten Ehepartners, weil die Errungenschaft zum gemeinsamen Gesamtgut zählt. Für kinderlose Ehepaare ist eine Gütergemeinschaft mit Zuweisung des Gesamtgutes an den überlebenden Partner besonders empfehlenswert: Damit kann der Anspruch der Eltern auf einen Pflichtteil weitgehend aufgehoben werden.

Wer erbt wieviel?
Ohne Nachlassregelung gilt die gesetzliche Erbfolge (siehe untenstehende Grafik). Doch auch wer seinen letzten Willen formuliert, kann sein Vermögen nicht völlig nach eigenem Ermessen verteilen: Das Gesetz schreibt zwingend einzuhaltende Pflichtteile vor.
Diese Vorschriften betreffen jedoch nicht den ganzen Nachlass. Über einen Teil des Vermögens - die sogenannte freie Quote - kann der Erblasser verfügen.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und unterliegt folgenden Regeln:

  • Pflichtteilsberechtigte haben Vorrang: Der überlebende Ehepartner und die direkten Nachkommen erben immer.
  • Die Stammesordnung legt fest, in welcher Reihenfolge die Verwandten erben: Hauptstamm ist der Stamm des Erblassers; der Stamm geht nicht von einem Ehepaar aus, sondern nur vom Erblasser
  • Der nähere Stamm schliesst den entfernteren Stamm aus: Sind direkte Nachkommen vorhanden, erben allfällige Nichten und Neffen nichts.
  • Ist ein Erbe schon verstorben, fällt sein Anteil an seine Nachkommen.
  • Gibt es weder Ehepartner noch direkte Nachkommen, geht das Erbe je zur Hälfte zurück an Vater- und Mutterseite. Erst wenn auf einer Elternseite keine Angehörigen der beiden elterlichen Stämme mehr leben, erbt die andere Elternseite alles. Die Erbberechtigung von Verwandten endet mit dem Stamm der Grosseltern.

Pflichtteile müssen eingehalten werden
Nahen Erben steht der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil - der sogenannte -Pflichtteil zu. Erben mit Pflichtteilsanspruch sind insbesondere der Ehegatte und die direkten Nachkommen, also Kinder und Enkel. Fehlen direkte Nachkommen, so erhalten die Eltern einen Pflichtteil. Anspruch auf einen Pflichtteil von drei Vierteln des Nachlasses haben beispielsweise die direkten Nachkommen eines alleinstehenden Erblassers. Bei einem kinderlosen Ehepaar erbt der überlebende Ehepartner mindestens drei Achtel als Pflichtteil, die Eltern ein Achtel, die verbleibende Hälfte macht die freie Quote aus.

Ein Testament muss diese Pflichtteile berücksichtigen. Die übergangenen Erben können es sonst anfechten. Die stärkste mögliche Zurücksetzung: Der Erblasser kann einen nahen Erben «auf den Pflichtteil setzen». Das Ausschalten von Pflichtteilen - also eine vollständige Enterbung - ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei schwerwiegenden Verbrechen oder einer schweren Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser. Sofern keine Pflichtteile verletzt werden, liegt es im Ermessen des Erblassers, seine gesamte Hinterlassenschaft oder einzelne Teile Drittpersonen oder Institutionen zu vermachen, die an die Stelle der gesetzlichen Erben treten können.

Ersatzerben und Nacherben
Gesetzlich kann nur Erbe sein, wer den Erblasser überlebt - mindestens um Sekunden oder Minuten. Die auf den ersten Blick seltsam anmutende Bedingung kann, beispielsweise bei einem Unfall, ungeahnte Bedeutung erlangen: Hat der Erbe den Erblasser überlebt, tritt er die Erbschaft an und vererbt dann seinen Anteil weiter. Stirbt der Erbe vor dem Erblasser, fällt er als Erbe aus. Stirbt ein gesetzlicher Erbe vor dem Erblasser, fällt die Erbschaft an die Nachkommen. Stirbt aber ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser, gehen seine Nachkommen leer aus. Der Erblasser kann einen oder mehrere Ersatzerben einsetzen, falls ein eingesetzter Erbe verstirbt. Sterben alle im Testament aufgeführten Erben vor dem Erblasser, fällt der Erbteil an die gesetzlichen Erben.

Das Gesetz gestattet die einmalige Einsetzung eines Nacherben: Dabei werden zwei aufeinanderfolgende Erben bestimmt. So kann beispielsweise eine Person berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Erbfolge noch gar nicht lebt. Diese Möglichkeit nutzt ein Erblasser, der befürchtet, dass sein Erbe kinderlos bleibt und dementsprechend ohne Gegenmassnahme ein Grossteil seines Vermögens nach seinem Tod in fremde Hände fällt; dieser Erblasser kann zum Beispiel einen zukünftigen Enkel als Nacherben vorsehen. Hinterlässt ein Verstorbener keine gesetzlichen oder eingesetzten Erben, fällt sein Erbe an den Wohnkanton, in einigen Kantonen an die Wohngemeinde.

DER FISKUS ERBT MIT

Die Optimierung der Erbschaftssteuer muss frühzeitig gelplant werden.

Die Kantone bitten zur Kasse
Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben. Der Bund hingegen verzichtet auf diese Steuerarten. In den Kantonen Luzern, Freiburg, Graubünden und Waadt können auch die Gemeinden Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben; mehrheitlich sind sie jedoch nur am Ertrag der kantonalen Steuer beteiligt. Im Jahre 1996 floss den Kantonen über eine Milliarde Franken aus Erbschaften und Schenkungen zu. Das entspricht 2,5 Prozent der gesamten Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden.

Spielregeln zur Erbschaftssteuer
Geht ein Vermögen vom Erblasser an die Erben über, wird die Erbschaftssteuer fällig. Zuwendungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer wird in jenem Kanton erhoben, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ausnahmen existieren für Liegenschaften; hier ist der Ort der Liegenschaft für die Besteuerung massgebend. Steuerpflichtig sind in allen Kantonen die Empfänger von Vermögensanfällen und Zuwendungen: die Erben und Vermächtnisnehmer im Falle der Erbschaftssteuer, die Beschenkten im Falle einer Schenkungssteuer. Die entsprechende Steuer unterliegt in der Regel einer erheblichen Progression.

Mit Ausnahme von Graubünden wenden alle Kantone das System der Erbanfallsteuer an. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Neben der Steuerbefreiung in einzelnen Verwandtenkategorien (zum Beispiel Ehegatten oder Kinder) sind also auch die Erbschaftssteuersätze nach dem Verwandtschaftsgrad abgestuft (siehe nebenstehende Tabelle). Im Kanton Zürich beträgt die einfache Steuer je nach Höhe des Erbes zwei bis sechs Prozent. Nichtverwandte bezahlen den sechsfachen Betrag des einfachen Steuersatzes, maximal also 36 Prozent. Bei Konkubinatspartnern kann das zu bösen Überraschungen führen.

Kantonale Unterschiede
Der Kanton Schwyz erhebt als einziger Kanton keine Erbschafts- und Schenkungsteuern. Der Kanton Luzern erhebt eine Erbschaftssteuer, verzichtet aber auf die Schenkungssteuer, sofern die Schenkung mindestens fünf Jahre vor dem Erbgang erfolgte. Zudem sind in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Uri, Wallis und Zug Erbschaften und Schenkungen für Ehegatten und Kinder steuerbefreit.

Damit erhöht sich die Attraktivität der Innerschweiz als Wohnort für ältere und vermögende Menschen. Von dieser Steuerbefreiung profitieren allerdings nur die beweglichen Vermögensteile wie Wertschriften, Bank- und Versicherungsguthaben sowie Kunstgegenstände. Bei Liegenschaften kommt wie bereits erwähnt die lokal geltende Steuergesetzgebung des Liegenschaftenkantons zur Anwendung. Ehegatten zahlen in mehr als der Hälfte der Kantone keine Steuern. Im Kanton Genf jedoch berappen sie beispielsweise bei einem Erbe von einer Million Franken satte 51 600 Franken Steuern, also gut 5 Prozent. Kinder beziehungsweise Nachkommen bezahlen in den Kantonen Tessin (7,4 Prozent), Neuenburg (6 Prozent) und Zürich (5,3 Prozent) am meisten. Erbt ein Nichtverwandter eine Million Franken, fährt er im Kanton Schwyz, der gar keine Steuer erhebt, am besten. Im Kanton Graubünden fallen in der gleichen Situation über 40 000 Franken an. Als Steuerhölle entpuppt sich für die Nichtverwandten der Kanton Genf. Dort geht mehr als die Hälfte des Erbes an den Fiskus.

Optimierung der Erbschaftssteuern
Die Erbschaftssteuern können mit einer Reihe von steuerplanerischen Massnahmen optimiert werden. Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Spezialisten als Berater beizuziehen. Die Auflistung der folgenden Beispiele zeigt, dass sich dieser Aufwand durchaus lohnen kann:

  • Eine mögliche Massnahme ist die Wohnsitznahme des Erblassers beziehungsweise Schenkers in einem steuergünstigen Kanton.
  • In Kantonen mit Ehegattenbesteuerung sollten Sie Zuweisungen direkt an die Nachkommen vornehmen, damit die Erbschaftssteuer nur einmal anfällt.
  • Freibeträge an Kinder können Sie maximal ausschöpfen. So sollte ein Vater vor der Schenkung an seinen Sohn steuerfrei an seine Frau schenken, die dann mit Steuerfreibetrag an ihren gemeinsamen Sohn weiterschenken kann.
  • Bei Schenkungen zu Lebzeiten unterliegt die Wertzunahme des geschenkten Vermögens nicht mehr der Erbschaftssteuer. Ausserdem können die Einkommens- und Vermögenssteuern durch optimale Aufteilung von Vermögen und daraus resultierenden Vermögenserträgen gezielt auf verschiedene Familienmitglieder verteilt werden.
  • Nutzniessungen werden bei Vermögens-übergängen angerechnet. Wird etwa ein Haus bereits zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben verschenkt, können die Beschenkten den kapitalisierten Wert des Wohnrechts vom ihnen zufallenden Vermögen in Abzug bringen, sofern der Schenkende in seinem ursprünglichen Haus lebenslängliches Wohnrecht geniesst. Damit kann sich der Schenkungsbetrag beträchtlich reduzieren.
  • Eine Schenkung, die mit einer Gegenleistung verbunden ist, kann unter gewissen Voraussetzungen steuertechnisch zu einem Verkauf werden. Ist dies beispielsweise bei einer Schenkung einer Liegenschaft der Fall, kommt «nur» die Grundstücksgewinnsteuer zur Anwendung, die im Einzelfall günstiger als die Schenkungssteuer sein kann.
  • Besitzen Sie ein Haus in einem steuerungünstigen Kanton, können sie es an die Nachkommen verkaufen. Statt dass diese den Kaufpreis bezahlen, erhalten sie ein Darlehen. Die so entstehende Schuld gilt als bewegliches Vermögen und unterliegt bei Erbschafts- und Schenkungssteuer dem Wohnprinzip.
  • In einem Kanton, der Ehegatten im Erbfall besteuert (siehe Tabelle Seite 97), kann bei Errungenschaftsbeteiligung mittels Ehevertrag der Ehepartner güterrechtlich maximal begünstigt werden. Güterrechtliche Zuweisungen unterliegen nicht der Erbschaftssteuer.
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