Es sind Geschichten, welche die weniger schönen Seiten des Lebens schreiben. Man kennt sie oft aus eigener Anschauung. Die verwitwete Mutter stirbt eines Tages, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Sie hoffte, ihre Kinder würden sich gütlich einigen. Ein frommer Wunsch, denn schon in der Trauerzeit geht das Gerangel ums Erbe los. Ein anderer Fall ist der unerwartete Tod eines Familienvaters, der getrennt von Ehefrau und Kindern mit einer anderen Lebenspartnerin lebt. Sein Ziel war es, seine zweite Frau finanziell ausreichend abzusichern. Doch hatte er die nötigen Massnahmen nicht ergriffen, da er mitten im Leben stand und sich gesund fühlte. Die Folge: Ein juristisches Hickhack.
Überraschungen verhindern
«Wenn es ums Geld geht, wird leider sehr häufig gestritten.» Eine Beobachtung, die Scheidungsanwälte und Mediatoren besonders oft machen. Bei Fragen des Nachlasses brechen zum Teil die besten Familien auseinander. Deshalb gibt es nur eine Möglichkeit, um seine Erben vor allzu bösen Überraschungen zu wappnen: Sich frühzeitig mit seiner eigenen Vermögenssituation befassen und überlegen, was passieren soll, wenn man stirbt. Eine sachkundige Beratung drängt sich auf (siehe «Nachlassplanung» auf dieser Seite), weil die gewünschte Teilung zum Teil am fehlenden Fachwissen scheitert oder daran, dass die Erben den grössten Vorteil herauszuholen suchen.
Anwälte und Institutionen, die sich mit Erbschaftsangelegenheiten befassen, sehen sich häufig mit drei konkreten Problemstellungen konfroniert. Erstens: Wie begünstige ich am meisten den überlebenden Ehepartner? Falls keine besonderen Vorkehrungen getroffen werden, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Die Situation des Partners kann häufig bereits mit einem Ehevertrag verbessert werden, in dem zu Lebzeiten des Paars beurkundet wird, dass die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Partner zugewiesen wird. Eine solche Regelung drängt sich dann auf, wenn das eheliche Vermögen zum grössten Teil gemeinsam angespart wurde. Besteht das Vermögen dagegen vor allem aus dem Eigengut eines Ehepartners (dem Vermögen vor der Heirat), kann ein Wechsel des Güterstands zur Gütergemeinschaft sinnvoll sein.
Kinder miteinbeziehen
Die zweite zentrale Frage: Wie regle ich den Nachlass in einer Patchwork-Familie? Meistens werden in diesen Fällen zwei Ziele verfolgt. Der überlebende Partner soll das Vermögen erhalten, und das Geld soll bei dessen Tod den Kindern aus erster Ehe zufliessen was nicht einfach zu bewerkstelligen ist. Es gibt Möglichkeiten: Eine davon ist die einvernehmliche Lösung durch den Miteinbezug der Kinder was indes nicht immer gelingt.
Drittens: Wie sichere ich meine Konkubinatspartnerin ab? Es gilt, Vorkehrungen zu treffen. Die AHV zahlt ihre Renten nur an Verheiratete, ebenso die meisten Pensionskassen. Säule-3a-Guthaben gehen von Gesetzes wegen an Eltern und Geschwister, wenn weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind. Komplikationen lassen sich durch ein Testament verhindern, sonst wird das Vermögen an die Verwandten verteilt. Dem Konkubinatspartner kann man höchstens so viel vermachen, wie es die Pflichtteile zulassen. Eine Möglichkeit ist zudem eine reine Todesfall-Risikoversicherung auf den Partner.
Die Erbanteile: Gesetz bestimmt
Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, bestimmt das Gesetz: Der Ehepartner ist immer erbberechtigt. Mit eigenen Kindern erhält der Überlebende die Hälfte. Muss die Erbschaft mit Verwandten zweiten Grads (Geschwister) geteilt werden, erhält der Ehepartner drei Viertel. Sind lediglich Verwandte dritten Grades (Grosseltern, Onkel, Cousins) vorhanden, bekommt der Überlebende das gesamte Erbe. (pi)