Seit dem 1. Januar gibts auf Neugeräte im Verkauf zwei Jahre Garantie - auch für IT-Gadgets von Apple und Co.

Doch die Kalifornier gewähren den Schweizer Verkaufsstellen von Apple-Produkten nur eine einjährige Herstellergarantie. Mit diesem Argument versuchen nun zahlreiche Shops, die gesetzlich zwingende zweijährige Gratis-Garantie zu verweigern.

«Handelszeitung Online» berichtete über diese Praxis bereits vor einer Woche - die kritisierten Firmen Interdiscount und Fust haben daraufhin ihr Verkaufspraxis zu Apple-Produkten geändert (sie links «Artikel zum Thema»).

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Apple wirbt prominent dafür, dass seine Produkte eine einjährige Herstellergarantie haben, versäumt es aber, deutlich darüber zu informieren, dass Konsumenten von Gesetzes wegen automatisch ein kostenloses Anrecht auf einen gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsanspruch (umgangssprachlich «Garantie») haben.

Schummeln mit Unterschied «Garantie» und «Gewährleistung»

Bei Apple selbst gibt es eine einjährige Garantie, die mit «Apple Care» kostenpflichtig je nach Gerät auf zwei oder drei Jahre verlängert werden kann.

Die Firma versteckt sich hinter dem Begriff «Gewährleistung» und meint, die gesetzliche, zweijährige Gewährleistungspflicht decke lediglich Mängel ab, die bereits bei der Übergabe der Ware bestanden haben und nicht solche, die erst später auftauchen.

«Reine Augenwischerei»

Die SRF-Sendung Kassensturz berichtete am Dienstag, dass die im Gesetz vorgeschriebene Gewährleistung in der Praxis gleichbedeutend mit der Garantie sei. Rechtsprofessor Hubert Stöckli sagte in der Sendung: «Die gesetzliche Gewährleistung gilt für sämtliche Mängel, die auftreten irgendwann in den zwei Jahren ab Kauf.» Damit deckt sie nicht nur Mängel ab, die bereits bei der Übergabe der Ware bestanden. Der Unterschied zwischen «Garantie» und «Gewährleistung» sei «reine Augenwischerei», so der Kassensturz.

Offener Brief an Digitec und Co.

Die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen in der Schweiz veröffentlichte heute einen Offenen Brief an Firmen, die dem Beispiel von Interdiscount und Fust bisher nicht folgen wollten. Der Brief geht an Apple, Swisscom, Orange, Sunrise, Mobilezone, Microspot.ch und Digitec.ch. 

Pikant: Während der Migros-Händler Melectronics die Zweijahres-Garantie gewährt, ziert sich ausgerechnet Digitec, den selben Service zu erbringen. Bei Digitec hält die Migros 30 Prozent der Anteile.

Orange, Swisscom, Sunrise gaben inzwischen an, die zweijährige Garantie zu leisten. Auch die Post gibt eine Zweijahres-Garantie.

Apple widerspricht

Apple-Schweiz-Mediensprecherin Andrea Brack widerspricht dem Kassensturz und den Konsumentenschutz-Organisationen: «Apple erfüllt sämtliche Anforderungen der Gesetzeslage zur Gewährleistung, dies auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2013. Gemäss der Gesetzesänderung hat sich die unter die Schweizer Konsumentenrechte fallende Gewährleistungsfrist von 1 auf 2 Jahre verlängert. Zusätzlich zu eben dieser Gewährleistung, die vom Verkäufer gewährt wird, bietet Apple weiterhin eine einjährige Herstellergarantie an. Einzelheiten zu Apple's Hardwaregarantie, die zusätzlich zu etwaigen Rechten aus Gewährleistung gilt, findet man hier: http://www.apple.com/chde/legal/warranty/

Apple agiert in der Schweiz mit seinen Shops auch als Händler, nicht nur als Belieferer. Kaufe man direkt im Apple Retail Store (oder im Apple-Online-Shop), so habe man die Wahl, ob man seine Ansprüche gegenüber Apple im Falle eines Mangels der Ware unter Gewährleistungsrecht (2 Jahre) oder unter der Hersteller-Garantie (1 Jahr) machen möchte, so Andrea Brack. «Die Herstellergarantie kann in diesem Fall je nach Produkt entweder Europa- oder weltweit in Anspruch genommen werden.»

Weiter sagte Apple-Pressesprecherin Andrea Brack: «Kauft der Kunde von einem Schweizer Händler, so wird Apple auch in diesem Fall die oben erwähnte Hersteller-Garantie für ein Jahr gewähren. Die Möglichkeit, Ansprüche direkt bei Apple anzumelden (wieder Europa- oder weltweit) besteht dabei zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten des Kunden, die er gegenüber dem Schweizer Händler geltend machen kann.»

Was im Gesetzestext steht

Das heisst: Apple macht als Händler von jenem kleinen «Unterschied» zwischen «Garantie» und «Gewährleistung» Gebrauch, den die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen anprangert und der im Zusammenhang mit dem Kauf von Konsumgütern praktisch gleichbedeutend ist.

Im März 2012 wurde Artikel 210 des Obligationenrechts angepasst. Neu heisst Absatz 1 unter dem Punkt Verjährung: «Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.» Dass erst nach dem Kauf auftretende Mängel nicht unter die Gewährleistung fallen, steht im OR mit keinem Wort.