Monica Mächler soll kommenden April in den Verwaltungsrat der Zurich Insurance Group gewählt werden. Den meisten Zeitungen war der Wechsel der Vizepräsidentin der Finanzmarktaufsicht (Finma) in die Privatwirtschaft nurr wenige Zeilen wert. Doch die Personalie ist nicht unproblematisch. Mächler setzt sich den Hut eines Konzerns auf, den sie noch bis Ende September beaufsichtigt. Erst dann tritt sie bei der Finma ab. F

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inma-Sprecher Tobias Lux sagt, Mächler sei seit Bekanntwerden dieser Kandidatur für alle VR-Geschäfte in den Ausstand getreten. Ausserdem habe der VR keine operativen Entscheide betreffend die «Zürich» getroffen.

Formal ist der Sesselwechsel korrekt. Der Finma-Verhaltenskodex sieht nach Ende der Beamtenzeit weder Beschränkungen noch eine Karenzzeit (Cooling-off Period) vor. Dass Mächler in jener Branche bleibt, in der sie mehr als 20 Jahre Berufserfahrung mitbringt, ist so nachvollziehbar wie die Wahl des Konzerns: Die 56-Jährige stand bereits von 1990 bis 2006 in Diensten der «Zürich». Zudem leitete nicht Mächler, sondern René Schnieper das operative Finma-Geschäft. Gleichwohl bleibt ein Gschmäckle, wenn die oberste Versicherungsaufseherin zwischen Regulierer und Reguliertem hin und her pendelt. Die Franzosen nennen das «Pantouflage».

Die Schweizerische Nationalbank agiert in solchen Fällen rigoroser. Mitglieder des Direktoriums dürfen während zwölf Monaten nach dem Ausscheiden keine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit für Schweizer Grossbanken ausüben – Ausnahmen kann der Bankrat genehmigen. Das gilt auch für die Deutsche Bundesbank. Sie musste den Wechsel von Axel Weber auf den Präsidentensessel der UBS genehmigen.

International ist eine Karenzfrist die Regel. Ehemalige Beamte der deutschen Finanzbehörden dürfen während dreier Jahre nach dem Ausscheiden nicht für Firmen arbeiten, mit denen sie sich in den letzten drei Amtsjahren befasst haben. Das Schweizer Regelwerk ist im internationalen Vergleich lasch gestaltet. Von linker Seite sind diverse Vorstösse zum Thema hängig. Nächstes Jahr soll der Nationalrat darüber befinden.