Mit 66 Jahren fängt das Leben an», singt Udo Jürgens. Oft geschieht das aber schon früher: Immer mehr Menschen lassen sich frühpensionieren, weil sie im dritten Lebensabschnitt nochmals durchstarten möchten – und nicht etwa, um dem süssen Nichtstun zu frönen. Die neuen Rentner bilden sich weiter, engagieren sich ehrenamtlich, reisen, verwirklichen lang gehegte Wünsche oder wagen den Schritt in die Selbstständigkeit. Denn Männer und Frauen werden heute nicht nur älter als ihre Vorfahren. Sie altern auch gesünder.

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Dies stellt neue Anforderungen an die Vorsorge: Es wird immer wichtiger, die Pensionierung frühzeitig zu planen und Vermögen anzusparen, um den Gestaltungsspielraum im dritten Lebensabschnitt zu erhalten. Eine interessante Option ist dabei, vorzeitig in Pension zu gehen, aber Teilzeit weiter zu arbeiten. So können Menschen ihr Humankapital oft weit über das Erreichen des Rentenalters hinaus nutzen, um ein Einkommen zu generieren. Damit lassen sich die Kosten einer Frühpensionierung deutlich reduzieren.

AHV: Vorbezug kontra Aufschub

Beginnen wir mit der 1. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems, der staatlichen AHV: Die AHV-Rente kann man bis zu zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbeziehen – oder sie bis maximal fünf Jahre danach hinausschieben. Ein Aufschub der Rente um zwei Jahre ergibt beispielsweise eine um 10,8% höhere Rente – und dies lebenslang. Umgekehrt müssen Männer und Frauen ab Jahrgang 1948 für jedes Jahr, das sie früher in Pension gehen, Rentenkürzungen hinnehmen. Pro Jahr werden die Renten um 6,8% gekürzt.

Nicht vergessen gehen darf, dass grundsätzlich auch Frühpensionierte AHV-Beiträge zahlen müssen, bis sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Die AHV stuft sie als nichterwerbstätig ein, womit sich ihre AHV-Beiträge nach ihrem Vermögen und ihrem Renteneinkommen richten. Von diesen Nichterwerbstätigen-Beiträgen können sich jedoch Frühpensionäre, die weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, befreien. Voraussetzung ist, dass sie mehr als den doppelten normalen AHV-Mindestbeitrag einzahlen. Auch wer über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet, bleibt grundsätzlich AHV-pflichtig.

Wichtige letzte Jahre

Auch bei der 2. Säule gilt es abzuwägen, wann man sich pensionieren lassen möchte und so sein Kapital respektive die Rentenzahlungen beziehen will. Bei einer Frühpensionierung kann die Rente – oder das Kapital – je nach Reglement mehrere Jahre vor dem reglementarischen Pensionierungsalter bezogen werden, frühestens mit 58 Jahren. Die finanziellen Folgen sind aber immens: Im Allgemeinen bildet sich in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung ein Drittel des Altersguthabens (siehe Grafik).

Frühpensionierten fehlen nicht nur diese wichtigen letzten Beitragsjahre. Je nach Pensionskasse kommt mit jedem Jahr Vorbezug ein tieferer Umwandlungssatz zur Anwendung, was die Altersrente spürbar schmälert. Insgesamt entgehen einem Vorbezüger schnell einmal hunderttausende von Franken.

Steueroptimiertes Sparen

Häufig überschreiten die voraussichtlichen Lebenshaltungskosten indes die absehbaren Einnahmen aus der 1. und 2. Säule. Je früher solche Vorsorgelücken erkannt werden, desto besser. Im Rahmen der 3. Säule, der freiwilligen Vorsorge, kann man Strategien entwickeln, um die fehlenden Mittel anzusparen. Dabei sind Gelder, die man in die gebundene Säule 3a einzahlt, vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Für Personen mit einer Pensionskasse sind im Jahr 2008 maximal 6365 Fr. zulässig, für solche ohne Anschluss an eine Pensionskasse bis zu 20% des Erwerbseinkommens, aber höchstens 31824 Fr. So oder so kommt beim späteren Kapitalbezug ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung.

Steuerlich unvorteilhaft ist allerdings, wenn im gleichen Jahr Vorsorgegelder aus der zweiten und der Säule 3a ausgezahlt werden. Denn die meisten Kantone addieren diese Beträge sowie die Kapitalien der Eheleute.

Das Grundprinzip heisst darum: Die Vorsorgebezüge frühzeitig planen und geschickt über mehrere Jahre staffeln. Hierzu ist es oft sinnvoll, mehrere Konten der Säule 3a zu eröffnen. Auch diese Gelder dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter bezogen werden. Und man kann bis längstens fünf Jahre darüber hinaus in die Säule 3a einzahlen, vorausgesetzt man bleibt erwerbstätig. Die Ausführungen zeigen: Wer mit einer klassischen Frühpensionierung liebäugelt, um sich ganz seinen Hobbys zu widmen, muss scharf kalkulieren, um die tieferen Leistungen aus der 1. und der 2. Säule oder eventuelle Vorsorgelücken zu kompensieren. Plant jemand hingegen, noch länger berufstätig zu bleiben, verkleinern sich dadurch die Vorsorgelücken.

Dennoch gibt es keine Patentrezepte. Jeder Fall ist anders und eine Vielzahl von Einflussfaktoren ist zu beachten. Um keinen zu übersehen, lohnt es sich, seine Zukunftspläne beizeiten mit einer Fachperson zu analysieren.