Google muss Verweise auf sensible persönliche Informationen von EU-Bürgern wahrscheinlich nicht weltweit verbannen. Es reiche aus, wenn Internet-Suchmaschinen umstrittene Ergebnisse in der EU blockierten, empfahl der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, am Donnerstag. Suchanfragen ausserhalb des Gebiets der EU sollten nicht von der Entfernung von Links aus den Suchergebnissen betroffen sein.

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Google ist in der EU seit fünf Jahren verpflichtet, auf Antrag von Betroffenen Suchergebnisse auf seiner Seite zu löschen. Strittig ist nun die geografische Reichweite. Das höchste europäische Gericht folgt häufig der Meinung des Generalanwalts. Das Urteil dürfte in zwei bis vier Monaten fallen. Den Fall an den EuGH verwiesen hatte das höchste französische Gericht. In Europa laufen neun von zehn Suchanfragen über die Server des Silicon-Valley-Riesen.

Grundsatzurteil von 2014 legte die Basis

Hintergrund ist ein Grundsatzurteil des EuGH gegen Google. 2014 führten die Luxemburger Richter damit ein Recht auf Vergessen im Internet ein. Seitdem muss der US-Konzern unter bestimmten Umständen Verweise auf Internetseiten mit privaten Informationen löschen. Das Recht auf Vergessen müsse gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen abgewogen werden, betonte der Generalanwalt.

Bei einer weltweiten Anwendung von EU-Recht wäre dies nicht mehr möglich. Google tilgte seit 2014 gut 2,9 Millionen Links zu Internet-Seiten. Das Unternehmen äusserte sich nicht konkret zum Gutachten von Szpunar. Man arbeite hart daran, den Rechtsanspruch für EU-Bürger umsetzen, sagte Google-Datenschutzexperte Peter Fleischer. Derzeit gelinge das zu 99 Prozent.

(reuters/mbü)