Niederlage für Nestlé: Die nachgemachten Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen in Deutschland weiter uneingeschränkt verkauft werden. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffeemaschinen, die Nestlé-Tochter Nestec, musste damit in erster Instanz eine Niederlage hinnehmen. Nestec hatte versucht, den Verkauf der ohne entsprechende Lizenz hergestellten Kaffeekapseln durch Eilanträge gegen zwei andere Schweizer Firmen zu verhindern.

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Nestec wollte unterbinden, dass die beiden Schweizer Fremdhersteller Kaffekapseln mit dem Zusatz «geeignet für Nespresso-Maschinen» verkaufen. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass sie die Maschine nicht nur mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen können.

Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt sei, diese bestimmungsgemäss zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales «Herzstück». Nestec kann gegen die Urteile Berufung einlegen.

(jev/vst/sda)